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Praxis

Neue Richtlinie zur assistierten Reproduktion schließt Lücke im Berufsrecht

27.05.2020 Seite 24
RAE Ausgabe 6/2020

Rheinisches Ärzteblatt

Heft 6/2020

Seite 24

Nachdem die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein im November 2018 ihre berufsrechtlichen Regelungen zur Reproduktionsmedizin geändert und § 13 Absatz 3 der Berufsordnung neu gefasst hatte, galt es Vorgaben für das Anzeige- und Nachweisverfahren zu entwickeln, an denen sich sowohl die Ärzteschaft als auch die Ärztekammer zu orientieren hat.

von Christina Hirthammer-Schmidt-Bleibtreu

Mit der am 21. März 2020 der Kammerversammlung vorgelegten und von dieser beschlossenen Richtlinie zur assistierten Reproduktion unterstützt die Ärztekammer Nordrhein ihr Berufsrecht und schließt eine Lücke, die durch die Aufgabe der alten Richtlinie entstanden war.

Für die nordrheinische Ärzteschaft handelt es sich nach wie vor bei Verfahren der assistierten Reproduktion um medizinische Verfahren, die besondere ethische Fragestellungen aufwerfen. Reproduktionsmedizinische Behandlungen müssen sowohl in einem personellen als auch in einem räumlich apparativen Umfeld stattfinden, für das besondere Anforderungen gelten. So haben Ärztinnen und Ärzte, die medizinisch unterstützte Fortpflanzungsmaßnahmen durchführen wollen, dies der Kammer anzuzeigen und nachzuweisen, dass sie auf Grund ihrer Qualifikation, der personellen und sachlichen Ausstattung und auf der Grundlage weiterer behördlicher Genehmigungen eine dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung entsprechende ärztlich unterstützte Fortpflanzung gewährleisten können.

Die in der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“ dieser Ausgabe des Rheinischen Ärzteblattes bekannt gegebene Richtlinie wurde vom Berufsordnungsausschuss der Kammer im Zusammenwirken mit der Ständigen Kommission für Fragen der In-Vitro-Fertilisation und Embryotransfer der Ärztekammer Nordrhein verfasst. Die neue Richtlinie greift die Maßnahmen der assistierten Reproduktion mit und ohne Nachweispflicht auf und weist auf die rechtlichen Grundlagen zur Entnahme und Übertragung von menschlichen Keimzellen im Rahmen der Reproduktionsmedizin hin. Sie legt die personellen Voraussetzungen fest, beschreibt die Qualifikation und die personelle Zusammensetzung des Teams sowie die technische und räumliche Ausstattung bei Inseminationsbehandlungen mit hormoneller Stimulation, sowie bei der In-vitro-Fertilisation (IVF) mit Embryotransfer sowie intrazytoplasmatischer Spermieninjektion. Die Richtlinie geht auf die Kryokonservierung ein und beschreibt das Nachweisverfahren sowie die Anzeigepflicht bei Änderungen in den Einrichtungen. Die Teilnahme an Verfahren zur Qualitätssicherung ist obligatorisch.
Die Richtlinie wurde im Internet unter www.aekno.de in der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“ der Ärztekammer Nordrhein bekannt gemacht.

Christina Hirthammer-Schmidt-Bleibtreu ist Justitiarin der Ärztekammer Nordrhein (ÄkNo) und leitet das Ressort Juristische Grundsatzfragen der Rechtsabteilung der ÄkNo.