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Praxis - Folge 119 der Reihe "Arzt und Recht"

Irreführende Werbung für ein Kosmetikstudio

23.09.2020 Seite 23
RAE Ausgabe 10/2020

Rheinisches Ärzteblatt

Heft 10/2020

Seite 23

In einem aktuellen Urteil hat das Landgericht Frankfurt am Main einem Arzt verboten, sein der Arztpraxis angeschlossenes Kosmetikstudio als „medical beauty LOUNGE“ und seine Fachangestellten als „Medizinkosmetikerinnen“ zu bezeichnen, da hierdurch der Eindruck erweckt werde, es würden medizinische Leistungen erbracht (LG Frankfurt, Urteil vom 28. Mai 2019, Az.: 3-06 O 102/18).

von Dirk Schulenburg und Katharina Eibl 

Der Beklagte ist Arzt und betreibt eine dermatologische Privatarztpraxis sowie ein an die Arztpraxis angeschlossenes Kosmetikstudio unter der Bezeichnung „medical beauty LOUNGE“. Die dort erbrachten Leistungen werden auf der Internetseite www.d.-s.de dargestellt. Dort wird unter der Rubrik „Gesichtsbehandlung“ für eine „Medizinische Therapie“ geworben. Unter der Rubrik „Stellengesuch“ findet sich die Angabe: „Unser Team besteht aus (…) Medizinkosmetikerinnen (…)“.

Das Landgericht ist zu der Auffassung gelangt, dass dem beklagten Arzt eine unlautere Handlung nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (UWG) vorzuwerfen ist, da die Bezeichnungen irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG seien.

Werbung für medizinische Leistungen im Kosmetikstudio

Die Bezeichnung „medical beauty LOUNGE“ rufe beim angesprochenen Publikum die Vorstellung hervor, es handele sich um eine Praxis, in der medizinische Leistungen angeboten werden, die einen Bezug zur Schönheit haben, wie die Diagnose und Therapie von Hautkrankheiten oder Schönheitsoperationen. Diese Leistungen dürften nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (HeilPraktG) nur von Ärzten beziehungsweise – soweit erlaubt – von Heilpraktikern durchgeführt werden. Bei der „medical beauty LOUNGE“ handele es sich jedoch unstreitig um ein Kosmetikinstitut. Dass der Beklagte approbierter Arzt sei, sei insoweit unerheblich, da es nicht um medizinische Leistungen gehe, die er in seiner Praxis erbringe, sondern um solche, die in seinem Kosmetikinstitut erbracht werden.

Medizinische Leistungen nur am Praxissitz

Selbst wenn – so das Gericht weiter – im Kosmetikinstitut medizinische Leistungen von Hautärztinnen oder Hautärzten und Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern erbracht würden, so wäre auch dies als unlautere Handlung gemäß §§ 3 Abs. 1, 3a UWG in Verbindung mit § 17 der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen (BO), die inhaltsgleich ist mit der nordrheinischen Regelung, zu unterlassen. Danach ist die Ausübung ambulanter ärztlicher Tätigkeit an den Praxissitz gebunden. Die streitgegenständliche „medical beauty LOUNGE“ sei aber keine Arztpraxis, sondern ein Kosmetikinstitut.

Medizinische Therapie

Auch die Erbringung kosmetischer Behandlungen unter der Bezeichnung „medizinische Therapie“ sei, so das Gericht weiter, irreführend, da suggeriert werde, dass medizinische Leistungen erbracht werden, die die Diagnose und Heilung von Krankheiten betreffen. Hierin werde der Verbraucher jedoch getäuscht, da es um kosmetische Leistungen gehe.

Medizinkosmetikerinnen

Schließlich sei auch die Bewerbung des Kosmetikinstituts dahingehend, dass dort „Medizinkosmetikerinnen“ tätig seien, irreführend. Es werde die Erwartung geweckt, dass es sich um Kosmetikerinnen handele, die medizinische Leistungen erbringen dürften, was aber nicht der Fall sei. Selbst wenn diese eine medizinische Zusatzqualifikation haben wie medizinische Fachangestellte, dürften sie keine heilkundlichen Leistungen erbringen.

Arzt und Kosmetikinstitut

Ein Kosmetikinstitut zu gründen, ist einem Arzt nicht grundsätzlich untersagt. Allerdings ist dieses strikt sowohl in der Außendarstellung als auch bei der internen Organisation von der Arztpraxis zu trennen.

Auch eine gemeinsame Bewerbung kosmetischer Leistungen und der ärztlichen Praxis zum Beispiel auf einer gemeinsamen Homepage ist nicht mit dem Berufsrecht vereinbar (§ 27 Abs. 3 Satz 4 BO).  Die Abgabe von kosmetischen Produkten in der Praxis verstößt gegen § 3 Abs. 2 BO, soweit nicht die Abgabe wegen ihrer Besonderheit notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie ist.

Sachliche, räumliche und organisatorische Trennung

Die Trennung muss sachlich, räumlich und organisatorisch erfolgen. Der Patient muss bereits bei der Beschilderung im Eingangsbereich erkennen können, wann er die Praxis verlässt und in das Kosmetikstudio eintritt. Am einfachsten ist eine Trennung durch eine räumliche Trennung zu gestalten. Des Weiteren sollte in jedem Fall für das Institut ein eigenes Unternehmen gegründet werden, welches als Einzelunternehmen getrennt von der Praxis firmiert.

Es muss gewährleistet sein, dass das Institut finanziell, buchhalterisch und organisatorisch von der Praxis getrennt ist. 

Kosmetische Leistungen dürfen ausschließlich im Kosmetikstudio, ärztliche Leistungen ausschließlich in der Praxis erbracht werden. Die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht muss sichergestellt sein und die Praxismitarbeiterinnen dürfen nicht ohne Weiteres für das Institut eingesetzt werden, da dies eine Arbeitnehmerüberlassung darstellen würde. 

Dr. iur. Dirk Schulenburg, MBA, MHMM, ist Justiziar der Ärztekammer Nordrhein und Katharina Eibl, Fachanwältin für Medizinrecht, ist Referentin der Rechtsabteilung.