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Unbedenklichkeitsbescheinigung

„Certificate of good standing“ richtig beantragen

24.03.2021 Seite 6
RAE Ausgabe 4/2021

Rheinisches Ärzteblatt

Heft 4/2021

Seite 6

Ärztinnen und Ärzte aus Deutschland, die im Ausland tätig werden wollen, müssen nachweisen, dass sie zur Ausübung ihres Berufs uneingeschränkt berechtigt sind. © joserpizarro/stock.adobe.com

Wer im Ausland eine ärztliche Tätigkeit aufnehmen möchte, benötigt dazu ein „Certificate of good standing“. Das ist ein Nachweis der Berechtigung zur uneingeschränkten Ausübung des ärztlichen Berufes. Damit wird ebenfalls bestätigt, dass keine berufs- und disziplinarrechtlichen Maßnahmen gegen die Ärztin oder den Arzt eingeleitet worden sind. Das Certificate wird bei der zuständigen Bezirksregierung in Düsseldorf oder Köln beantragt. 
Die Bezirksregierungen benötigen für die Bearbeitung eines entsprechenden Antrags unter anderem eine „Unbedenklichkeitsbescheinigung“. Diese wird von der Ärztekammer Nordrhein (ÄkNo) ausgestellt. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird in deutscher Sprache erstellt und ist drei Monate gültig. Für die Ausstellung benötigt die ÄkNo ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis der Belegart O. Dieses einfache Führungszeugnis kann bei Bürger- oder Einwohnermeldeämtern angefordert werden.

Einen formlosen Antrag auf Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung richten Sie bitte an Ärztekammer Nordrhein, Rechtsabteilung/Andrea Niese-James, Tersteegenstr. 9, 40474 Düsseldorf, E-Mail: andrea.niese-james@aekno.de, 0211 4302-2331, 0211 4302-2359. Weitere Informationen und Links zu den Bezirksregierungen finden sich unter www.aekno.de in der Rubrik Wissenswertes > Unbedenklichkeitsbescheinigung.    

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