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Versorgungswerk

Heiratsklausel fällt

22.01.2021 Seite 6
RAE Ausgabe 2/2021

Rheinisches Ärzteblatt

Heft 2/2021

Seite 6

© Ärztekammer Nordrhein

Das Rheinische Ärzteblatt (RÄ) berichtete in seiner Ausgabe vom 8. Februar 1971 über Satzungsänderungen der Nordrheinischen Ärzteversorgung. Diese hatten die Delegierten der Kammerversammlung im November 1970 beschlossen. Sie waren vom Aufsichtsministerium im Dezember genehmigt worden, sodass die Änderungen am 1. Januar 1971 in Kraft treten konnten. In der Folge fiel die „Heiratsklausel“ nach mehreren entsprechenden Urteilen des Bundesverfassungsgerichts. Die Heiratsklausel schloss Waisenrenten und Kinderzuschüsse bei Rentenzahlungen für Kinder, die jünger als 25 Jahre und verheiratet waren, aus. Diese Ausschlussklausel sahen die Richter in Karlsruhe als verfassungswidrig an. „Die Nordrheinische Ärzteversorgung ist mit der jetzigen Satzungsänderung über den vom Bundesverfassungsgericht gesteckten Rahmen hinausgegangen und zahlt rückwirkend ab 1.5.1970 generell den Kinderzuschuß bzw. die Halbwaisenrente für verheiratete Kinder, wenn sie sich noch in der Ausbildung befinden“, berichtete das .

Eine weitere Satzungsänderung betraf Mitglieder des Versorgungswerks, die gleichzeitig in der knappschaftlichen Rentenversicherung pflichtversichert waren. Nachdem das Bundesversicherungsamt festgestellt hatte, dass eine Befreiung von der knappschaftlichen Rentenversicherung zugunsten einer berufsständischen Versorgungseinrichtung möglich sei, wurden die Vergünstigungen bei der Rentenberechnung und der Beitragszahlung für diese Mitglieder aufgehoben.     

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