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Weiterbildungsordnung

Für Weiterbildungsbefugte laufen Übergangsbestimmungen aus

23.01.2023 Seite 7
RAE Ausgabe 2/2023

Rheinisches Ärzteblatt

Heft 2/2023

Seite 7

Damit Ärztinnen und Ärzte nach der neuen Weiterbildungs­­ordnung weiterbilden können, müssen sie bis zum 31. März 2023 eine neue Befugnis beantragen. © TommL/istockphoto.com

Zum 30. Juni 2023 laufen die Übergangsbestimmungen nach § 20 Abs. 5 und 6 für die Schwerpunkte und Zusatz-Weiterbildungen in der Weiterbildungsordnung (WBO) aus. Damit können ab dem 1. Juli 2023 diese Qualifikationen nur noch nach den Regelungen der aktuell gültigen WBO erworben werden. Alle Weiterbildungsbefugnisse nach früheren Weiterbildungsordnungen für Schwerpunkte und Zusatz-Weiterbildungen verlieren damit automatisch ihre Wirksamkeit, auch wenn die Befristung der Weiterbildungsbefugnis ein späteres Datum enthält. Eine automatische Übertragung der Weiterbildungsbefugnisse ist nicht möglich.


Damit Ärztinnen und Ärzte trotzdem weiterbilden können, sollten sie bis zum 31. März 2023 eine neue Befugnis auf der Basis der jetzt gültigen WBO beantragen. Es reicht dafür eine E-Mail an wbbefug(at)aekno.de. In der E-Mail sollte angegeben werden, für welche Bezeichnung man eine Befugnis erwerben will. Die Antragsteller erhalten dann von der Ärztekammer Nordrhein die entsprechenden Antragsunterlagen sowie eine Übersicht der erforderlichen Unterlagen und eine Rechnung über die zu zahlende Gebühr.


Da von dem Auslaufen der Übergangs­fristen viele hundert Weiterbildungsbefugnisse betroffen sind, ist es ratsam, die Un­ter­lagen möglichst früh vollständig einzureichen. So kann die Kammer eine nahtlose Weiterbildungs­befugnis sicherstellen.     

ÄkNo