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Praxis

Neuregelung der außerklinischen Intensivpflege

19.05.2023 Seite 24
RAE Ausgabe 6/2023

Rheinisches Ärzteblatt

Heft 6/2023

Seite 24

Die außerklinische Intensivpflege ist seit Kurzem eine eigenständige Versorgungsform. Die meisten Patientinnen und Patienten, die eine außerklinische Intensivpflege benötigen, sind beatmet oder trachealkanüliert. Die Entwöhnung von der Beatmung beziehungsweise der Trachealkanüle stehen nun im Fokus. 

von Jennifer Pfingsten 

Grundlage des neuen Versorgungsmodells ist eine Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, die bestimmt, dass vor jeder Verordnung der außerklinischen Intensivpflege eine Potenzialerhebung zur Entwöhnung von Beatmung oder Kanülierung vorgenommen werden muss. 

Zur Potenzialerhebung berechtigt sind:
  • Fachärztinnen und -ärzte mit Zusatzbezeichnung Intensivmedizin
  • Fachärztinnen und -ärzte für Innere Medizin und Pneumologie
  • Fachärztinnen und -ärzte für Anästhesiologie mit mindestens sechsmonatiger einschlägiger Tätigkeit in einer spezialisierten Beatmungsentwöhnungs-Einheit
  • Fachärztinnen und -ärzte für Innere Medizin, Chirurgie, Neurochirurgie, Neurologie oder Kinder- und Jugendmedizin mit mindestens zwölfmonatiger einschlägiger Tätigkeit in einer Beatmungsentwöhnungs-Einheit
  • weitere Fachärztinnen und -ärzte mit mindestens 18-monatiger einschlägiger Tätigkeit in einer spezialisierten Beatmungsentwöhnungs-Einheit.

Für die Erhebung benötigen alle genannten Gruppen eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV). Auch Ärztinnen und Ärzte in Praxen und Krankenhäusern, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, sind zur Potenzialerhebung berechtigt – diese nehmen zu diesem Zweck an der vertragsärztlichen Versorgung teil.

Wer ist zur Verordnung berechtigt?

Die Verordnung der außerklinischen Intensivpflege darf von Hausärzten mit Kompetenzen im Umgang mit beatmeten oder trachealkanülierten Patientinnen und Patienten vorgenommen werden. Sie benötigen dafür eine Genehmigung der KV Nordrhein. Sofern sie keinen Nachweis über entsprechende Kompetenzen im Umgang mit beatmeten oder trachealkanülierten Patientinnen und Patienten erbringen können, müssen sie innerhalb eines halben Jahres eine entsprechende Fortbildung nachweisen. 
Fachärzte für Innere Medizin und Pneumologie mit der Zusatzbezeichnung Intensivmedizin, Fachärzte für Anästhesiologie, für Neurologie sowie für Kinder- und Jugendmedizin können ebenso wie Fachärzte mit Berechtigung zur Potenzialerhebung die außerklinische Intensivpflege ohne Genehmigung durch die KV verordnen.
 
Übergangsregelung bis 30. Oktober 2023

Um eine nahtlose Patientenversorgung zu gewährleisten, darf die außerklinische Intensivpflege bis zum 30. Oktober 2023 weiterhin wie gewohnt ohne Potenzialerhebung auf Formular 12 (häusliche Krankenpflege) verordnet werden. In diesem Fall können die neuen EBM-Leistungen nicht abgerechnet werden. Die Abrechnung der neuen Leistungen ist erst möglich, wenn die Verordnung nach der neuen Richtlinie erfolgt.

Außerklinische Intensivpflege: Vergütung im Überblick

Informationen und Antragsformulare unter www.kvno.de/aki 

Dr. Jennifer Pfingsten ist Leiterin der Abteilung 1 – Qualitätssicherung der KV Nordrhein.