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Vom Wert ärztlicher Selbstverwaltung

16.10.2023 Seite 22
RAE Ausgabe 11/2023

Rheinisches Ärzteblatt

Heft 11/2023

Seite 22

Rund 50 zumeist junge Ärztinnen und Ärzte folgten am 16. September der Einladung der Ärztekammer Nordrhein zum jährlichen Beratungstag für neue Kammermitglieder. Themen wie Fort- und Weiterbildung, Altersvorsorge oder Arbeitsrecht standen ebenso im Fokus wie die Vorteile der ärztlichen Selbstverwaltung.

von Vassiliki Temme

„Ärztliche Selbstverwaltung ist nicht selbstverständlich“, betonte der Präsident der Ärztekammer Nordrhein, Rudolf Henke, zum Auftakt des Beratungstages im Haus der Ärzteschaft in Düsseldorf und stellte für die neuen Kammermitglieder die Vorteile der ärztlichen Selbstbestimmung heraus. So entscheide die Kammerversammlung aus 121 Delegierten selbst über zentrale Aspekte der ärztlichen Berufsausübung. Dazu gehörten Struktur und Inhalte der fachärztlichen Weiterbildung ebenso wie die Berufsordnung, die die Pflichten der Ärztinnen und Ärzte gegenüber ihren Patienten, den Kolleginnen und Kollegen sowie der Ärztekammer festlegt. Der Arztberuf bringe eine große Verantwortung mit sich – sowohl gegenüber den individuellen Patientinnen und Patienten als auch gegenüber dem Gemeinwohl, betonte Henke. Die Kammer könne die ihr übertragenen Aufgaben allerdings nur bewältigen, weil sich mehr als 2.000 Kammermitglieder ehrenamtlich in Gremien und Ausschüssen engagierten, so der Präsident. „Wir müssen den Gedanken der ärztlichen Selbstbestimmung wachhalten“, appellierte Henke an den Nachwuchs. „Deshalb ermutige ich Sie, sich im kommenden Jahr an den Wahlen zur Kammerversammlung und zu den Kreisstellenvorständen zu beteiligen.“ 2024 endet deren fünfjährige Amtsperiode. Von Mai bis Ende Juni sind die rund 69.000 Ärztinnen und Ärzte in Nordrhein aufgerufen, ein neues Ärzteparlament zu wählen. 

Viele der anwesenden Ärztinnen und Ärzte nutzten die Gelegenheit, sich vor Ort individuell beraten zu lassen. Dabei bildeten Themen wie Fort- und Weiterbildung, Altersvorsorge oder Arbeitsrecht die Schwerpunkte. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ärztlichen Akademie für medizinische Fort- und Weiterbildung standen dabei ebenso Rede und Antwort wie Vertreter der Nordrheinischen Ärzteversorgung. Über berufspolitische Belange informierten die in der Kammerversammlung vertretenen ärztlichen Fraktionen Marburger Bund, VoxMed und Ärztebündnis Nordrhein. Zu den Workshops über Arztgesundheit und Resilienz, Weiterbildung und eLogbuch, Arbeitsrecht und rechtlicher Rat rund um die ärztliche Tätigkeit schalteten sich knapp 100 weitere Teilnehmerinnen und Teilnehmer online zu.

Rechtssicher im Beruf

Gut besucht war der Workshop über das Arbeitsrecht. Claus-Hinrich Buschkamp, Fachanwalt für Medizinrecht der Ärztekammer Nordrhein, ging dort auf die Besonderheiten der zeitlichen Befristung von Arbeitsverträgen während der Weiterbildungszeit ebenso ein wie auf die Möglichkeiten der Teilzeitbeschäftigung. Hier gelte es folgende Punkte besonders zu beachten:

  • Befristete Arbeitsverträge

Ärztinnen und Ärzte in der Weiterbildung erhalten in der Regel befristete Arbeitsverträge über fünf Jahre. In dieser Zeit sollte die Weiterbildung abgeschlossen werden. Unterbrechungen etwa bei Mutterschutz oder während der Elternzeit können die Weiterbildungszeit verlängern; die Arbeitsverträge sind dann um die ausgesetzten Zeiten zu verlängern. Eine Unterbrechung insbesondere wegen Wehr- und Ersatzdienst, wissenschaftlicher Arbeit oder sonstiger Gründe kann ebenfalls angerechnet werden.

  • Teilzeitbeschäftigung

Die Ärztekammer Nordrhein entscheidet individuell über Anträge für eine Weiterbildung in Teilzeit. Dabei gilt: Die Weiterbildungszeit verlängert sich entsprechend der gewünschten Arbeitsstunden pro Woche. Das bedeutet, dass sich bei einer Teilzeitbeschäftigung von 50 Prozent die Weiterbildungszeit verdoppelt. Beratung dazu bietet die Weiterbildungsabteilung der Kammer.
Buschkamp benannte zudem Fallstricke bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses, der Ausstellung von Arbeitszeugnissen und der Zeiterfassung. Hier riet er den Teilnehmerinnen und Teilnehmern, auf Folgendes zu achten:

  • Kündigung

Bei Kündigungen von Arbeitsverträgen sind Fristen einzuhalten. Diese finden sich im jeweiligen Arbeits- oder Tarifvertrag und gelten auch für den Arbeitgeber. Ein Kündigungsschreiben sollte sich immer an den Krankenhausträger richten und eine handschriftliche Unterschrift tragen. Nicht zulässig sind Kündigungen über die Sozialen Medien oder Messenger-Apps.

  • Arbeitszeugnis

Nach einer Kündigung, aber auch auf Wunsch im laufenden Arbeitsverhältnis, muss der Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis ausstellen. Länger als ein paar Wochen sollte man nicht darauf warten müssen. Inhaltlich gilt: Die Note befriedigend ist der Standard. Fordert der Arbeitnehmer eine bessere Note als befriedigend, muss er dies belegen, eine schlechtere Note als befriedigend muss der Arbeitgeber begründen.

  • Zeiterfassung

Sollten Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung das Gefühl haben, der Arbeitgeber nutzt sie bei der Zeiterfassung aus und verstößt vorsätzlich gegen das Arbeitszeitgesetz, ist es wichtig, alles zu dokumentieren und sich dann an die Bezirksregierung, Abteilung Arbeitsschutz, zu wenden. Arbeit über die erlaubte Arbeitszeit hinaus ist nur in Ausnahmefällen innerhalb sogenannter „Opt-out“-Verträge und mit einer expliziten Zustimmung zulässig.  

Weitere Informationen

Weitere Informationen und Kontakt zur juristischen Beratung und der Weiterbildungsabteilung auf www.aekno.de/aerzte/beratung