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Kammerwahlen 2024

Veröffentlichung von Wahlanzeigen im Rheinischen Ärzteblatt (Juni 2024)

17.01.2024 Seite 7
RAE Ausgabe 2/2024

Rheinisches Ärzteblatt

Heft 2/2024

Seite 7

© Ärztekammer Nordrhein

Nach Beschluss des Kammervorstandes können die Wahlgruppierungen nach den folgenden Regelungen vor den Kammerwahlen 2024 Anzeigen im Rheinischen Ärzteblatt veröffentlichen, um sich mit ihrem Programm den potenziellen Wählern vorzustellen.

1.    Zur Wahl der Kammerversammlung soll jede Wahlgruppierung die Möglichkeit erhalten, im Rheinischen Ärzteblatt eine Anzeige aufzugeben, die je Liste und Wahlkreis eine Druckseite nicht überschreiten darf. Nach Wunsch kann der Text auf 1/1, 1/2 hoch und quer, 1/3 quer, 1/4 hoch und quer oder 1/6 hoch und quer Druckseite beschränkt werden.
2.    Diese Anzeigen können nur einmal erscheinen, und zwar alle in derselben Ausgabe (Rheinisches Ärzteblatt Juni 2024 – vorgezogener Erscheinungstermin 24. Mai 2024). Die Juniausgabe ist deshalb vorgesehen, weil in dieser Ausgabe auch alle Wahlvorschläge abgedruckt und die Stimmzettel am 21. Mai an die Wählerinnen und Wähler versandt werden.
3.    Die inhaltliche Gestaltung der Anzeigen liegt in der Verantwortung der Wahlgruppierungen. In jeder Anzeige muss eine Person bezeichnet werden, die hierfür die Verantwortung trägt.
4.    Die verbindliche Buchung einer Anzeige (unter Angabe der gewünschten Größe) muss bis spätestens 5. April 2024, 18:00 Uhr beim WWF-Verlag vorliegen.
    Kontakt:
    WWF Verlagsgesellschaft mbH, Am Eggenkamp 37–39,48268 Greven, Telefon: 02571 937631, Fax: 02571 937655, E-Mail verlag(at)wwf-medien.de Stichwort: Wahlanzeige
5.    Die vier Umschlagseiten des Rheinischen Ärzteblattes werden von Wahlanzeigen freigehalten.
6.    Die Verteilung der Wahlanzeigen auf die im Blatt üblicherweise für Anzeigen zur Verfügung stehenden Seiten wird unter Aufsicht der Justiziarin beziehungsweise des Justiziars der Ärztekammer Nordrhein zu einem noch zu definierenden Zeitpunkt nach Eingang aller Anzeigenbuchungen per Los entschieden. Aus einem Lostopf mit den zur Verfügung stehenden Seiten wird jeweils eine Seite gezogen, dann wird eine Anzeigenbuchung dieser Seite zugelost und so fort, bis alle Buchungen untergebracht sind.
7.    Die Kosten für die Veröffentlichung der Anzeigen müssen von den einzelnen Wahlgruppierungen getragen werden. Mit dem WWF-Verlag ist eine Sonderregelung mit Preisnachlass ausgehandelt worden, nach der bei Aufgabe der Anzeigen auf dem oben geschilderten Weg die dem Vorstand vorliegenden Preise zuzüglich Mehrwertsteuer gelten.
8.    Die Veröffentlichung von Wahlanzeigen bezüglich der Wahl zu den Kreisstellenvorständen der Ärztekammer Nordrhein ist nicht vorgesehen.
9.    Beilagen sind von der Regelung nicht erfasst.
10.    Anzeigen, in denen zur Gründung einer Liste aufgerufen wird, sind ebenfalls nicht erfasst.
11.    Die Wahlanzeigen sollen auch in der Online-Ausgabe des Rheinischen Ärzteblattes erscheinen.
    

ÄkNo