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Sie haben die Wahl!

13.12.2023 Seite 14
RAE Ausgabe 1/2024

Rheinisches Ärzteblatt

Heft 1/2024

Seite 14

Arbeitsverdichtung, ökonomischer Druck, Unmut über die aktuelle Gesundheitspolitik, KI in der Medizin, die Digitalisierung des Gesundheitswesens – diese und viele andere Themen sorgen derzeit für Diskussionsstoff bei Ärztinnen und Ärzten. So breit gefächert wie die Themen, so unterschiedlich sind zuweilen auch die Lösungsansätze der unterschiedlichen ärztlichen Gruppierungen, die sich zur Wahl stellen.  
 

Ihr Parlament

In der Kammerversammlung, dem „Parlament“ der nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte, das Sie mit Ihrer Stimme wählen, kommen diese unterschiedlichen Meinungen und Lösungsansätze zusammen (siehe Schaubild oben). Hier treffen sich die 121 gewählten Mitglieder mindestens zweimal jährlich, um die wesentlichen Weichen der Kammerpolitik zu stellen. Hier werden Entscheidungen zur Berufs- oder Weiterbildungsordnung getroffen, zum Fortbildungswesen oder zur Altersversorgung. Es werden aber auch Entschließungen gefasst und Resolutionen verabschiedet, die sich an die Partner der Selbstverwaltung oder an die Politik richten. Und ganz wichtig: die Kammerversammlung wählt in ihrer ersten konstituierenden Sitzung nach einer Wahl den Präsidenten, den Vizepräsidenten und den Kammervorstand, dem 16 Ärztinnen und Ärzte als „Beisitzer“ angehören. Der Vorstand berät und entscheidet kontinuierlich über das Kammerhandeln. Der Präsident führt die Vorstandsbeschlüsse aus, vertritt die Kammer nach außen und verantwortet – unterstützt durch die hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – das Tagesgeschäft. 
Die Kammerversammlung wählt auch die 29 Ärztinnen und Ärzte, die als Delegierte der Ärztekammer Nordrhein am Deutschen Ärztetag, dem wichtigsten Beschlussgremium der Ärzteschaft auf Bundesebene, teilnehmen. 

In Ausschüssen und Kommissionen beraten zahlreiche weitere Ärztinnen und Ärzte den Kammervorstand und den Präsidenten. Rund 2.000 Kolleginnen und Kollegen sind ehrenamtlich in der Ärztekammer Nordrhein engagiert und prägen die Kammerarbeit.

Selbstverwaltung ganz nah

Ärztliche Selbstverwaltung findet aber nicht nur in der Hauptstelle in Düsseldorf statt, sondern gerade auch „vor Ort“ in den Kreisen und Städten. Ob Beratung, Fortbildung, Notfalldienst, Schlichtungswesen oder Ausbildung der Medizinischen Fachangestellten: In jedem Kreis und jeder kreisfreien Stadt kümmern sich die lokal zuständigen Ärztinnen und Ärzte um die Anliegen des Berufsstandes sowie der Patientinnen und Patienten. Auch die Mitarbeit und Mitgestaltung in den Kommunalen Gesundheitskonferenzen sowie der Kontakt zur Öffentlichkeit gehören dazu. Die Verantwortung auf der lokalen Ebene trägt der Kreisstellenvorstand, dem je nach Größe der Kreisstelle sieben bis elf Ärztinnen und Ärzte angehören. Auch die Vorstände der 27 Kreisstellen in Nordrhein werden 2024 bei den Kammerwahlen gewählt.

Privileg der freien Berufe

Dass Ärztinnen und Ärzte die wichtigen Fragen und Rahmenbedingungen ihres beruflichen Alltags selbst regeln dürfen, ist keineswegs eine Selbstverständlichkeit. Dieses Vorrecht räumt der Gesetzgeber nur wenigen Berufen ein. Es liegt im Status des freien Berufs begründet, dessen Charakteristikum die eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Tätigkeit ist. Damit ist der ärztlichen Selbstverwaltung die Aufgabe und die Chance gegeben, ihre Angelegenheiten selbst in die Hand zu nehmen. 
 

Regelungen zur Veröffentlichung von Selbstinformationen der Wahllisten

Nach Beschluss des Kammervorstands erhalten erstmalig bei der kommenden Wahl alle Wahllisten (zu Kammerversammlung und zu den Kreisstellenvorständen) die Möglichkeit, in einem PDF-Dokument Selbstinformationen zusammenzustellen, die im Rheinischen Ärzteblatt über einen QR-Code abrufbar und auf der Homepage mit der Wahlliste verlinkt werden. 

Im Rheinischen Ärzteblatt werden die Wahlvorschläge zur Kammerversammlung und zu den Kreisstellenvorständen in der vorgezogenen Juniausgabe 2024 (Erscheinungsdatum 24. Mai) veröffentlicht. Dabei wird neben jedem Wahlvorschlag ein QR-Code erscheinen, der zu den Selbstinformationen der jeweiligen Wahlliste führt. 

Die Regelungen zu den Selbstinformationen der Wahllisten sind nachstehend wiedergegeben:

  1. Jede Wahlliste erhält die Möglichkeit, ein bis zu fünfseitiges PDF-Dokument mit Selbstinformationen elektronisch bis zum 5. April 2024, 18.00 Uhr bei der Ärztekammer Nordrhein unter folgender Mailadresse selbstinformation2024@aekno.de einzureichen.
  2. Als Pflichtangaben müssen in diesem PDF-Dokument enthalten sein: vollständiger Listenname übereinstimmend mit eingereichtem Wahllistennamen, ein Verantwortlicher im Sinne des Presserechts und Kontaktmöglichkeiten. 
  3.  Alle zur Wahl zugelassenen Listen erhalten einen QR-Code, der neben dem Listennamen im Rheinischen Ärzteblatt abgedruckt wird. Sollte eine Liste bis zum 5. April 2024 keine Selbstinformation einreichen, wird – damit der QR-Code nicht ins Leere läuft – die Wahlliste aus dem Rheinischen Ärzteblatt hinterlegt und mit dem Zusatz versehen, dass die Wahlliste bis zum 5. April keine Selbstinformation bei der Ärztekammer Nordrhein eingereicht hat.
  4. Um Ressourcen zu sparen, werden in den Wahlvorschlagslisten im Rheinischen Ärzteblatt nur noch die ersten zehn Kandidatinnen und Kandidaten genannt und mit dem Hinweis versehen, dass die Listen mit allen Kandidatinnen und Kandidaten und den vollständigen Angaben im Internet unter Amtliche Bekanntmachungen zu finden sind. Hat eine Liste mehr als zehn Kandidatinnen und Kandidaten wird der Zusatz „u.w. plus Gesamtanzahl der weiteren Kandidatinnen und Kandidaten“ erscheinen.
Ihre Stimme zählt!

Die Herausforderungen, vor denen Sie als Ärztinnen und Ärzte tagtäglich stehen, sind immens. Und viele von Ihnen spüren, dass derzeit entscheidende Weichen gestellt werden. In diesen Zeiten des Umbruchs liegen viele Möglichkeiten: So haben Sie 2024 aufs Neue die Wahl, diejenigen Vertreterinnen und Vertreter in die Ärztekammer Nordrhein „hineinzuwählen“, die Sie selbst für die Richtigen halten, künftig den gesundheitspolitischen Kurs zu bestimmen. Sie können aber auch selbst aktiv werden und sich in einer der Wahllisten engagieren oder eine eigene Wahlliste gründen. Wie das geht, können Sie auf unserer Homepage https://www.aekno.de/aerztekammer/wahlen2024 nachlesen. Wie auch immer Sie sich entscheiden – mit Ihrer Wahl setzen Sie ein Zeichen für eine starke und selbstbestimmte Ärzteschaft, die in Zeiten einer zunehmenden Ökonomisierung des Gesundheitswesens und des rasanten Fortschritts in der Medizin so wichtig ist wie nie zuvor. 

Der Startschuss für die Kammerwahlen 2024 fällt mit der Auslegung der Wählerverzeichnisse vom 1. bis 14. März in den Kreisstellen (siehe hierzu die Zeitleiste Seite 14/15). Die Richtigkeit Ihrer Daten können Sie aber schon jetzt online über das Portal der Ärztekammer Nordrhein unter www.meineaekno.de überprüfen. Sie möchten bei den Kammerwahlen kandidieren oder eine Wahlliste unterstützen? Dies ist noch bis zum 5. April 2024, 18 Uhr, möglich. Ausführliche Informationen dazu finden Sie auf unserer Homepage.

In der Juniausgabe des Rheinischen Ärzteblatts, das 2024 schon am 24. Mai erscheinen wird, können sich die unterschiedlichen Listen in Wahlanzeigen vorstellen. Alle Wahlvorschlagslisten mit QR-Code und hinterlegten Selbstinformationen finden Sie ebenfalls dort und im Internet (Informationen zur Veröffentlichung von Wahlanzeigen finden Sie auf Seite 18, Informationen zu den Selbstinformationen der Wahllisten auf Seite 17).
Die Wahl selbst ist eine Briefwahl. Ihre Wahlunterlagen mit den Stimmzetteln erhalten Sie per Post ab dem 21. Mai 2024. Und dann läuft die Zeit: Alle Wahlbriefe, die bis zum 28. Juni, bis 18 Uhr beim Wahlleiter eingegangen sind, zählen. 

Wir für Sie!

Uns, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Ärztekammer ist es wichtig, dass Sie Ihr Stimmrecht ausüben können und jederzeit die Informationen erhalten, die Sie für Ihre Wahl oder Ihre Kandidatur benötigen. Wir werden Sie daher von heute an bis zur konstituierenden Sitzung der Kammerversammlung am 31. August 2024, die das Ende der Wahl markiert, medial begleiten.  Der junge Arzt in der Weiterbildung, die Kollegin aus dem Gesundheitsamt, der Landarzt, die Kollegin aus der Notaufnahme in der Klinik, die nicht mehr berufstätige Ärztin im Ruhestand – Sie alle sind Mitglieder unserer Ärztekammer, aber informieren sich über unterschiedliche Medien. Aus diesem Grund werden wir unsere Kampagne auf unterschiedlichen medialen Kanälen laufen lassen.

Beginnend mit dem 15. Januar und einem Spot zur Wahl auf unserer Internetseite und unserem YouTube-Kanal geht es los.  Der Film bildet den Auftakt unserer Informationskampagne, um Sie, die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte, für eine Mitwirkung in der ärztlichen Selbstverwaltung zu gewinnen und für eine hohe Wahlbeteiligung zu werben. Gleichzeitig stimmen wir Sie auf unserem Instagram-Account und unserer Homepage auf die Wahl ein. Im Rheinischen Ärzteblatt werden wir Sie in gewohnter Weise über Anzeigen und Artikel informieren. Die wichtigsten Punkte zur Wahl werden wir auch in unserem Newsletter „Kammer kompakt“ zusammenstellen und ergänzend werden Plakatwände in den Kreisstellen auf die Wahl zur Kammerversammlung hinweisen. Aber auch Sie können zu einer hohen Wahlbeteiligung beitragen, indem Sie sich informieren und mit Ihren Kolleginnen und Kollegen vor Ort über die Wahl sprechen. 

Gemeinsam mit Ihnen, unseren Mitgliedern, möchten wir auch in der nächsten Legislaturperiode für eine starke Selbstverwaltung arbeiten, deren Stimme in Politik und Gesellschaft Gewicht hat.

Alle Informationen zur Kammerwahl finden Sie auf unserer Homepage https://www.aekno.de/aerztekammer/wahlen2024
 


Veröffentlichung von Wahlanzeigen im Rheinischen Ärzteblatt (Juni 2024)

Nach Beschluss des Kammervorstandes können die Wahlgruppierungen nach den folgenden Regelungen vor den Kammerwahlen 2024 Anzeigen im Rheinischen Ärzteblatt veröffentlichen, um sich mit ihrem Programm den potenziellen Wählern vorzustellen.

  1. Zur Wahl der Kammerversammlung soll jede Wahlgruppierung die Möglichkeit erhalten, im Rheinischen Ärzteblatt eine Anzeige aufzugeben, die je Liste und Wahlkreis eine Druckseite nicht überschreiten darf. Nach Wunsch kann der Text auf 1/1, 1/2 hoch und quer, 1/3 quer, 1/4 hoch und quer oder 1/6 hoch und quer Druckseite beschränkt werden.
  2. Diese Anzeigen können nur einmal erscheinen, und zwar alle in derselben Ausgabe (Rheinisches Ärzteblatt Juni, 2024 – vorgezogener Erscheinungstermin 24. Mai 2024). Die Juniausgabe ist deshalb vorgesehen, weil in dieser Ausgabe auch alle Wahlvorschläge abgedruckt und die Stimmzettel spätestens am 21. Mai an die Wählerinnen und Wähler versandt werden.
  3. Die inhaltliche Gestaltung der Anzeigen liegt in der Verantwortung der Wahlgruppierungen. In jeder Anzeige muss eine Person bezeichnet werden, die hierfür die Verantwortung trägt.
  4. Die verbindliche Buchung der Anzeige (unter Angabe der gewünschten Größe) muss bis spätestens 5. April 2024, 18.00 Uhr beim WWF-Verlag vorliegen: WWF-Verlagsgesellschaft mbh, Am Eggenkamp 37–39, 48268 Greven, Telefon 02571 9376-31, E-Mail: verlag(at)wwf-medien.de, Stichwort: Wahlanzeige
  5. Die vier Umschlagseiten des Blattes werden von Wahlanzeigen freigehalten.
  6. Die Verteilung der Wahlanzeigen auf die im Blatt üblicherweise für Anzeigen zur Verfügung stehenden Seiten wird unter Aufsicht der Justiziarin bzw. des Justiziars der Ärztekammer Nordrhein zu einem noch zu definierenden Zeitpunkt nach Eingang aller Anzeigenbuchungen per Los entschieden. Aus einem Lostopf mit den zur Verfügung stehenden Seiten wird jeweils eine Seite gezogen, dann wird eine Anzeigenbuchung dieser Seite zugelost und so fort, bis alle Buchungen untergebracht sind.
  7. Die Kosten für die Veröffentlichung der Anzeigen müssen von den einzelnen Wahlgruppierungen getragen werden. Mit dem WWF-Verlag ist eine Sonderregelung mit Preisnachlass ausgehandelt worden, nach der bei Aufgabe der Anzeigen auf dem oben geschilderten Weg die dem Vorstand vorliegenden Preise zuzüglich MWSt. gelten. (siehe: www.aekno.de/aerztekammer/wahlen2024 und Anlage 1)
  8. Die Veröffentlichung von Wahlanzeigen bezüglich der Wahl zu den Kreisstellenvorständen der Ärztekammer Nordrhein ist nicht vorgesehen.
  9. Beilagen sind von der Regelung nicht erfasst.
  10. Anzeigen, in denen zur Gründung einer Liste aufgerufen wird, sind ebenfalls nicht erfasst.
  11. Die Wahlanzeigen sollen auch in der Online-Ausgabe des Rheinischen Ärzteblattes erscheinen.