Anfang November hat das Bundesverfassungsgericht die Triage-Regelung im Infektionsschutzgesetz in vollem Umfang für nichtig erklärt und entschieden, dass es dem Bund an einer Gesetzgebungskompetenz für diese pandemiebezogene Regelung fehlte.
Das Bundesverfassungsgericht betont in seiner Begründung zudem, dass mit den Regelungen zur Triage zu weit in die vom Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit der Ärztinnen und Ärzte eingegriffen wurde. Diese gewährleiste, dass Ärzte frei von fachlichen Weisungen seien und schütze im Rahmen therapeutischer Verantwortung auch ihre Entscheidung über das „Ob“ und das „Wie“ einer Heilbehandlung. Der Beschluss stärkt damit aus meiner Sicht unmissverständlich die ärztliche Berufsausübungsfreiheit, zu der insbesondere die Therapiefreiheit zählt.
In der Begründung zu dem Urteil wird auch „Art. 12 Abs. 1 GG zur Berufsfreiheit“ zitiert, der auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung abzielt. Die Zusammenstellung der Gründe in diesem Urteil legt die Vermutung nahe, dass das Bundesverfassungsgericht der Überregulierung des Berufs entgegentreten will. Das ist eine gute Botschaft für uns Ärztinnen und Ärzte. Denn wir mussten in letzter Zeit einige fachfremde Urteile, die weit in unsere Therapiefreiheit eingegriffen haben, zur Kenntnis nehmen. Ich weise hier auf den Fall einer mehrfach als hirntot diagnostizierten Patientin auf der Intensivstation des Klinikums Weiden hin, deren „Therapie“ im Januar letzten Jahres erst nach 106 Tagen beendet werde durfte.
Rufe nach kleinteiligen, praxisfernen und medizinisch nicht begründbaren gesetzlichen Vorgaben, die uns bei der Erfüllung der Aufgabe einschränken, Schaden vom Einzelnen und von der Bevölkerung abzuwenden, führen uns unweigerlich in ein unauflösbares ethisches und rechtliches Dilemma und begünstigen Fehlentscheidungen, die sicher nicht im Sinne unserer Patientinnen und Patienten sind.
So ist der Beschluss aus Karlsruhe nicht nur für uns Ärztinnen und Ärzte gut, sondern auch für unsere Patientinnen und Patienten. Denn sie können sich darauf verlassen, dass für uns Ärztinnen und Ärzte unter Beachtung der Gleichbehandlung allen menschlichen Lebens auch in extremen Triage-Situationen allein die ärztliche Indikation und der Patientenwille handlungsleitend sind.
Auch ist der ursprüngliche Auftrag des Bundesverfassungsgerichts, Menschen mit Behinderung bei der Zuteilung knapper intensivmedizinischer Ressourcen besonders vor Diskriminierungen zu schützen, durch das Urteil nicht aufgehoben, sondern nur an eine andere Stelle adressiert.
Mir ist es wichtig, dass wir diesen Schutz ganz unabhängig von extremen Notsituationen sicherstellen müssen. Ich bin jedes Mal erneut betroffen, wenn mir Menschen mit Behinderungen berichten, dass regelhaft Therapieentscheidungen im wahrsten Wortsinn über ihren Kopf hinweg getroffen werden. Hier müssen wir auch als Ärzteschaft dringend besser werden und dafür setze ich mich als Präsident gerne ein.
Da das Bundesverfassungsgericht die Bundesländer in der Pflicht sieht, diskriminierungsfreie Kriterien für die Zuweisung intensivmedizinischer Ressourcen bei Versorgungsengpässen aufzustellen, bieten wir Ärztekammern unsere Expertise bei der Erstellung solcher Kriterien an, die möglichst im Konsens mit allen Bundesländern, Patientenvertretern und Behindertenverbänden und ärztlichen Fachgesellschaften verabschiedet werden sollten.
Dr. Sven Dreyer, Präsident der Ärztekammer Nordrhein


