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Triage-Regelungen im Infektionsschutzgesetz

Mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig

17.11.2025 Seite 9
RAE Ausgabe 12/2025

Rheinisches Ärzteblatt

Heft 12/2025

Seite 9

Wie soll im Fall nicht ausreichender Ressourcen über die Zuteilung überlebenswichtiger Behandlungskapazitäten entschieden werden? Das Bundesverfassungsgericht verweist auf die ärztliche Berufsfreiheit. © gpointstudio/istockphoto.com

Mit Beschluss vom 4. November 2025 hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BverfG) die Triage-Regelungen im Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten (Infektionsschutzgesetz, IfSG) beim Menschen für nichtig erklärt. Im Gesetz (§ 5c Abs. 1 bis 3) wird bestimmt, anhand welcher Kriterien im Pandemiefall über die Zuteilung überlebenswichtiger intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten bei nicht ausreichenden Ressourcen entschieden werden soll. Insbesondere sollte damit sichergestellt werden, dass niemand wegen einer Behinderung bei der Ressourcenzuteilung benachteiligt wird. Gegen das Gesetz hatten Fachärztinnen und Fachärzte aus dem Bereich der Notfall- und Intensivmedizin mit Unterstützung des Marburger Bunds Verfassungsbeschwerden erhoben. Diese seien zulässig und begründet, entschied das Gericht mit sechs zu zwei Stimmen. Es liege mit den beklagten IfSG-Regelungen ein Eingriff in den vom Grundgesetz (Art. 12 Abs. 1 GG) gewährleisteten Schutzbereich der Berufsfreiheit vor. Demgemäß seien Ärztinnen und Ärzte in ihrer beruflichen Tätigkeit frei von fachlichen Weisungen. Die Regelungen des § 5c Absätze 1 bis 3 IfSG schränkten die Therapiefreiheit ein und beeinträchtigten damit die Berufsausübungsfreiheit. Zudem sah das BVerfG diesen Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit als verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt an, weil keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die beklagten Regelungen des IfSG bestehe. Es gehe hierbei nicht um Maßnahmen zur Eindämmung oder Vorbeugung von übertragbaren Krankheiten, bei denen auf eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes hätte erkannt werden können. Bei Regelungen der Pandemiefolgen würden die Bundesländer nach der aktuellen Kompetenzverteilung des Grundgesetzes maßgeblich die Verantwortung für Allokationsregeln tragen. Hierbei müssten auch länderübergreifend tragfähige Entscheidungen möglich sein.    

tg