
Seit 50 Jahren unterstützt die Gutachterkommission bei der Ärztekammer Nordrhein Patientinnen und Patienten bei der außergerichtlichen Klärung möglicher
Behandlungsfehler. Belastende Auseinandersetzungen vor Gericht können so vermieden werden.
von Thomas Gerst
Das hätte sich der Gesetzgeber im Jahr 1994 eigentlich sparen können. Da wurde den Ärztekammern im Heilberufsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in § 6 vorgeschrieben, für die Errichtung von Stellen zur Begutachtung von Behandlungsfehlern zu sorgen. Dies habe in Kreisen der Kammerführung zu manch bitterer Bemerkung geführt, notierte dazu wenig später Gerhard Vogt, langjähriger Geschäftsführer der Ärztekammer Nordrhein, in seiner Monografie zur Geschichte der Kammer. Denn bereits 19 Jahre zuvor, zum 1. Dezember 1975, hatte Nordrhein auf eigene Initiative eine unabhängige Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler ins Leben gerufen. Mit Stolz blickt die ärztliche Selbstverwaltung in Nordrhein nunmehr im Jahr 2025 auf das 50-jährige Bestehen dieser Einrichtung zurück, die wesentlich zu einem vertrauensvollen Arzt-Patienten-Verhältnis beiträgt, indem sie sich bei Behandlungsfehlervorwürfen fachlich fundiert um eine außergerichtliche Klärung bemüht.
Denn in der ärztlichen Versorgung – so gut sie auch sein mag – passieren Fehler, und es liegt in der Verantwortung der ärztlichen Profession, im Zweifelsfall durch eine sachverständige medizinische Begutachtung für eine rasche Klärung zu sorgen.
Über einen Zeitraum von sieben Berufungsperioden als Kommissionsmitglied und seit dem Jahr 2011 als Geschäftsführendes Kommissionsmitglied hat Professor Dr. Hans-Friedrich Kienzle die Arbeit der Gutachterkommission begleitet. Beim Blick zurück kommt der ehemalige Chefarzt der Chirurgischen Klinik des Krankenhauses Köln-Holweide zu einer positiven Bewertung. Von ursprünglich etwa 30 vom Vorstand der Ärztekammer berufenen Kommissionsmitgliedern sei die Kommission mittlerweile auf etwa 120 ärztliche und sieben juristische Mitglieder angewachsen. Damit habe man der fortschreitenden fachlichen Spezialisierung gerecht werden können, sagt Kienzle. Auf die Expertise von Kolleginnen und Kollegen im sogenannten Ruhestand könne man keinesfalls verzichten; im Laufe der Jahre sei es erfreulicherweise zunehmend gelungen, auch jüngere, noch aktiv im Berufsleben stehende Ärztinnen und Ärzte für eine Begutachtung im Schlichtungsverfahren zu gewinnen. Gerne blickt Kienzle auf die vertrauensvolle und intensive Zusammenarbeit mit den Juristen und Juristinnen in der Kommission zurück, betont er im Gespräch mit dem Rheinischen Ärzteblatt. „Von den Juristen habe ich sehr viel gelernt.“ Denn das, was man früher als „ärztliche Kunst“ bezeichnet habe, werde „in erheblichem Maße professionalisiert durch ein Denken, das sich an den Kategorien Sorgfalt, Standard oder gar Norm orientiert“.
Viele sehen im außergerichtlichen Verfahren bei der Gutachterkommission einen Vorteil gegenüber dem in einem Zivilprozess angestrebten Nachweis eines Behandlungsfehlers, erspart diese Form der für Patienten kostenfreien Konfliktlösung den beteiligten Parteien doch die oftmals belastende Auseinandersetzung vor Gericht. Insgesamt würden die Gutachterkommissionen einen wertvollen Beitrag zur Befriedung von Konflikten auf einem schwierigen Gebiet leisten, merkt dazu der Kölner Medizinrechtler Professor Dr. jur. Christian Katzenmeier an. Sie böten in vielen Fällen eine sinnvolle Alternative zur streitigen Auseinandersetzung vor Gericht. Anwälte, die den Gutachterkommissionen noch immer mit genereller Ablehnung begegnen, „enthalten ihren Mandanten eine Möglichkeit vergleichsweise rascher und kostengünstiger Streitbeilegung vor“, kommentiert Katzenmeier.
Das Vorurteil, dass Einrichtungen der Ärzteschaft wenig geneigt seien, Behandlungsfehlern im Kollegenkreis nachzugehen, lässt sich auf Grundlage der statistischen Übersicht zur Arbeit der bei der Ärztekammer Nordrhein angesiedelten Gutachterkommission leicht entkräften. Im aktuellen Berichtszeitraum (1.10.2024 bis 30.9.2025) wurde bei einem Viertel der 920 begutachteten Fälle auf einen Behandlungsfehler erkannt; im langjährigen Durchschnitt der seit 1975 begutachteten 49.729 Fälle lag der Anteil der anerkannten Behandlungsfehler mit rund 31 Prozent noch ein wenig höher. Die Verfahrensordnung der Gutachterkommission bei der Ärztekammer Nordrhein schreibt explizit fest, dass die Kommission und ihre Mitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden sind – allein ihrem Gewissen und ihrer fachlichen Überzeugung verantwortlich. Sie soll bei einem behaupteten Gesundheitsschaden infolge einer ärztlich verantworteten Behandlung eine Bewertung der Haftungsfrage abgeben, ohne sich allerdings zur Höhe möglicher Schadenersatzansprüche zu äußern.

Die Arbeit der Gutachterkommission zielt darauf ab, eine einvernehmliche außergerichtliche Streitbeilegung herbeizuführen. Kommt es dennoch zu einem zivilrechtlichen Arzthaftungsprozess vor Gericht, kann das Gutachten der Kommission als Beweismittel in das Verfahren eingebracht werden, darf aber dort nicht präjudizierend als Sachverständigenbeweis herangezogen werden – so ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2019.
Die Arbeitsweise der Gutachterkommission ähnelt der eines Gerichts. Eine Zeugenvernehmung ist allerdings nicht vorgesehen. Die Beteiligten werden schriftlich angehört, die verfügbaren Dokumentationen und Befunde werden herangezogen, ebenso die Auskünfte mitbehandelnder Ärzte. Die Haftpflichtversicherer und die Behandlungseinrichtungen, in denen der beschuldigte Arzt oder die Ärztin tätig war, sind berechtigt, am Verfahren teilzunehmen und Anträge zu stellen, können aber nicht von sich aus ein Verfahren in Gang setzen. Zur abschließenden Klärung kann auf Wunsch eines Beteiligten noch ein weiteres Gutachten verlangt werden, das gemeinsam von einem ärztlichen und einem juristischen Kommissionsmitglied erstellt wird. Der ehrenamtliche Vorsitz in der Gutachterkommission ist laut Verfahrensordnung einer Juristin oder einem Juristen mit langjähriger Erfahrung im Richteramt vorbehalten.
„Juristen sind die Herren des Verfahrens“, betont Johannes Riedel, ehemaliger Präsident des Oberlandesgerichts Köln und seit dem 1. Dezember 2015 Vorsitzender der Gutachterkommission bei der Ärztekammer Nordrhein. Deren juristische Mitglieder überprüften die vorliegenden Gutachten daraufhin, „ob die Fragen beantwortet sind, die sich vom Fall her stellen“. Es gebe in einem Verfahren keine konkreten Fragen an die medizinischen Gutachter, sondern diese sollten einen Fall offen darauf untersuchen, ob etwas falsch gelaufen sei, erläutert der Vorsitzende der Gutachterkommission im Gespräch mit dem Rheinischen Ärzteblatt. Komme es zu einem zweiten abschließenden Gutachten – das ist bei rund der Hälfte der Verfahren auf Antrag der Beteiligten der Fall – verständigten sich ein juristisches und ein weiteres medizinisches Kommissionsmitglied über einen abschließenden gemeinsamen Text. Von den ärztlichen Kommissionsmitgliedern werde ihm rückgemeldet, dass sie die Abstimmung mit den Juristen in der Diskussion als sehr positiv wahrnehmen würden, sagt Riedel. Er geht davon aus, dass es bei einem Großteil der Entscheidungen der Gutachterkommission, in denen das Vorliegen eines Behandlungsfehlers festgestellt wurde, zu einer außergerichtlichen Einigung zwischen betroffenen Patienten und Haftpflichtversicherern kommt. Hierzu würden zwar aktuell keine belastbaren Daten vorliegen, doch der Umstand, dass nur ein geringer Teil der Fälle, die vor Gericht landen, vorher bei der Gutachterkommission gewesen sei, gebe Anlass zu dieser Einschätzung. „Wir haben eine ganz deutliche Filterfunktion, das ist auch das Ergebnis eines Erfahrungsaustauschs am Oberlandesgericht Düsseldorf“, erklärt Riedel.
Für Riedel ist es eine wichtige Entwicklung der vergangenen zehn Jahre, dass sich die Gutachterkommission nicht mehr ausschließlich darauf beschränkt, über einen Behandlungsfehlervorwurf mit Ja oder Nein zu entscheiden, sondern sich auch darum bemüht, in den Fällen, in denen es mehrere nachvollziehbare Auffassungen zu einem Sachverhalt gibt, die Graubereiche auszuloten. „Denn wenn ein Patient sich hier meldet, dann will er von uns im Grunde eine vernünftige belastbare Einschätzung über Chancen und Risiken eines möglichen weiteren Vorgehens vor Gericht haben. Und wenn wir da nur Schwarz oder Weiß abliefern, dann erfüllen wir diese Erwartungen nicht.“

Dass die Arbeit der Gutachterkommission als ein wichtiges Instrument der Qualitätssicherung genutzt werden kann, davon ist Dr. Peter Kaup, Allgemeinarzt und Anästhesiologe aus Oberhausen, überzeugt. Kaup ist als Nachfolger von Professor Kienzle seit Dezember 2025 auf Beschluss des Vorstands der Ärztekammer Nordrhein zum Geschäftsführenden Kommissionsmitglied der Gutachterkommission berufen worden. In dieser Funktion verantwortet er nunmehr die Bearbeitung der ärztlich-medizinischen Fragen, die sich aus den Anträgen ergeben, will gleichzeitig aber auch innerhalb der Ärzteschaft auf einen offenen Umgang mit eigenen Fehlern hinwirken.
Eine seiner Überzeugungen in diesem Zusammenhang lautet: „Jeder, der arbeitet, macht auch Fehler.“ Und die Auseinandersetzung mit den eigenen (Beinahe-)Fehlern als Ärztin oder Arzt, aber auch mit den Fehlern anderer, trage dazu bei, besser zu werden. So könnten beispielsweise Fortbildungsveranstaltungen auf der Grundlage von Verfahren bei der Gutachterkommission eine Möglichkeit bieten, aus Fehlern zu lernen. Kaup will zudem verstärkt den Blick darauf lenken, dass neben den zunächst betroffenen Patientinnen und Patienten auch Ärztinnen und Ärzte als „second victims“ oft unter den Folgen eines von ihnen zu verantwortenden Behandlungsfehlers leiden.


