Anfang Oktober wurde im Bundeskabinett das Krankenhausreform-anpassungsgesetz (KHAG) verabschiedet. Gut ist, dass in dem Gesetzentwurf geklärt wird, dass die Finanzierung der Transformationskosten für die Modernisierung der Krankenhauslandschaft eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe ist, die aus Steuermitteln und nicht aus den Beiträgen der Versicherten und Arbeitgeber bezahlt werden muss. Ansonsten bleiben aber die im KHAG formulierten Nachbesserungen, die die Krankenhausreform der ehemaligen Ampel praxistauglich machen sollen, hinter unseren Erwartungen zurück.
Ganz ausdrücklich unterstützen wir die Idee einer Krankenhausreform, in der hochspezialisierte Behandlungen konzentriert werden, aber gleichzeitig eine bedarfsnotwendige Grund- und Notfallversorgung in der Fläche erhalten wird. Dieses Ziel kann aber nur erreicht werden, wenn die Finanzierungssystematik so ausgelegt ist, dass die Häuser in der Fläche eine wirkliche und leistungsunabhängige Vorhaltevergütung in Form einer vollständigen Refinanzierung der tatsächlichen Personalkosten erhalten. Sie benötigen eine solche leistungsunabhängige Vorhaltevergütung, da sie in Folge der Reform ihr Leistungsspektrum einschränken müssen, ohne einen Ausgleich für die dadurch wegfallenden Erlöse zu erhalten.
Dennoch hält das KHAG an der im Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz formulierten Finanzierungssystematik mit Fallzahlbezug fest und verschiebt lediglich die Fristen für die Einführung der Vorhaltevergütung um ein Jahr nach hinten. Doch eine Verschiebung ändert ja nichts daran, dass eine jetzt schon als unzureichend erkannte Finanzierungskonzeption zur Gefährdung vieler Standorte der Grund- und Regelversorgung auf dem Land führen wird, die wir auch nicht durch ambulante Strukturen auffangen können.
Auch werden die Auswirkungen der Krankenhausreform auf die ärztliche Weiterbildung im KHAG weiterhin nur unzureichend berücksichtigt. Da die Planung auf Basis von Leistungsgruppen zu einer stärkeren Zentralisierung weiterbildungsrelevanter Versorgungsinhalte führen wird, ist eine verstärkte Kooperation von Krankenhäusern untereinander und mit weiteren Weiterbildungsstätten wichtig, um auch in Zukunft eine umfassende und qualitativ hochwertige Weiterbildung zum Beispiel im Rahmen von Weiterbildungsverbünden zu gewährleisten. Bei der Umsetzung des Krankenhausplans muss daher darauf geachtet werden, dass die Leistungen zum Erwerb einer Facharztweiterbildung auch in genügend Häusern erbracht werden können. Denn wir müssen verhindern, dass sich Weiterbildungszeiten wegen häufiger Stellen- und Wohnortwechsel verlängern, schon allein damit sich der Mangel an Fachärztinnen und Fachärzten nicht weiter verschärft und darüber neue Wartezeiten für Patientinnen und Patienten entstehen. Mir ist schleierhaft, warum dieser wichtige Aspekt bei der Reform überhaupt nicht gesehen wird. Dabei sieht das im letzten Jahr beschlossene KHVVG Kooperationsvereinbarungen zwischen Krankenhäusern ausdrücklich vor, nur leider nicht im Bereich der Weiterbildung. Es wäre absolut zielführend, wenn jeder Kooperationsvertrag, den Krankenhäuser schließen, um die Qualitätsvoraussetzungen für die Erteilung von Leistungsgruppen zu erfüllen, verpflichtend auch die Möglichkeit der Weiterbildungsrotation zwischen den Häusern festlegt. Dafür werden wir uns einsetzen.
 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Reform der Reform noch an vielen Stellen Praxistauglichkeit vermissen lässt. So bleibt uns, auf das Strucksche Gesetz zu hoffen, dass im parlamentarischen Verfahren noch relevante Verbesserungen im Sinne einer bedarfsorientierten Krankenhausreform einfließen können.
Dr. Sven Dreyer, Präsident der Ärztekammer Nordrhein
  


