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Rettungsdienst NRW

Übergangslösung zur Finanzierung von Fehlfahrten

24.07.2026 Seite 8
RAE Ausgabe 8/2026

Rheinisches Ärzteblatt

Heft 8/2026

Seite 8

Müssen Patienten für Fehlfahrten des Rettungsdienstes zahlen? In NRW zeichnet sich ein Kompromiss ab – zumindest bis Ende 2026. © bramgino/stock.adobe.com

Die Kommunalen Spitzenverbände in Nordrhein-Westfalen und die gesetzlichen Krankenkassen haben sich auf einen Musterbeschluss „Rettungsdienst“ geeinigt, der eine Übergangslösung für die Finanzierung von sogenannten Fehlfahrten vorsieht, bei denen kein Patiententransport in ein Krankenhaus anfällt. Wie das Landesgesundheitsministerium mitteilte, sieht das Sozialgesetzbuch V den Rettungsdienst als reine Transportleistung in ein Krankenhaus vor und nicht als medizinische Leistung, die gegebenenfalls auch die Behandlung eines Patienten vor Ort beinhaltet. Mit Verweis auf die geltende Rechtslage hätten die Krankenkassen erklärt, dass ihnen die Erstattung der Rettungsgebühren im Falle von Fehlfahrten deshalb nicht ohne weiteres möglich sei. Die Kommunen als Träger der Rettungsdienste drohten auf den Kosten sitzen zu bleiben beziehungsweise diese an die Patientinnen und Patienten weiterzureichen. Im Musterbeschluss haben die Kassen jetzt zugesagt, bis zum Ende dieses Jahres Fehlfahrten weiter anteilig mitzufinanzieren. Perspektivisch soll die geplante Reform der Notfallversorgung auf Bundesebene neben dem Krankentransport das medizinische Notfallmanagement sowie die Versorgung vor Ort und während des Transports als Sachleistung der Krankenkassen im SGB V verankern.     

HK