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Praxis – Arzt und Recht – Folge 153

Irreführende Berufsbezeichnungen

20.05.2026 Seite 22
RAE Ausgabe 6/2026

Rheinisches Ärzteblatt

Heft 6/2026

Seite 22

Zwei aktuelle Entscheidungen der Oberlandesgerichte (OLG) Frankfurt am Main und Düsseldorf verdeutlichen, dass an die Außendarstellung ärztlicher Qualifikationen strenge rechtliche Maßstäbe anzulegen sind.

von Katharina Eibl und Dirk Schulenburg

Im Zentrum des Wettbewerbs- und Heilmittelwerberechts steht jeweils die Frage, wann Berufsbezeichnungen geeignet sind, bei Patientinnen und Patienten unzutreffende Vorstellungen über die fachliche Kompetenz zu suggerieren und damit irreführend im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sind.
 
Arzt für ästhetische Medizin


Das OLG Frankfurt am Main hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Bezeichnung „Arzt für ästhetische Medizin“ befasst (Urteil vom 6. Dezember 2025, Az.: 6 U 362/24). Der beklagte Arzt ist Facharzt für Allgemeinmedizin und betreibt eine Praxis, die auf nicht-operative ästhetische Medizin spezialisiert ist. Öffentlichkeitswirksam gab er an, eine „umfangreiche Ausbildung und Tätigkeit als Arzt für Ästhetische Medizin" absolviert zu haben. Das Gericht sah darin eine irreführende Bezeichnung, die beim Publikum den Eindruck einer Facharztbezeichnung erwecke, die tatsächlich nicht existiert.

Arzt für ästhetische Eingriffe


Das LG Bochum hatte bereits zuvor entschieden (Urteil vom 20. Dezember 2023, Az.: I-13 O 74/23), dass die Bezeichnung „Arzt für ästhetische Eingriffe“ irreführend und wettbewerbswidrig sei, wenn keine entsprechende Facharztqualifikation vorliege. Die in diesem Fall beklagte GmbH betrieb mehrere Praxen und erbrachte dort unter anderem Beauty-Behandlungen. Auf seiner Internetseite stellte das Unternehmen seine ärztlichen Geschäftsführer vor. Neben deren Fotos befand sich im Textteil jeweils die Bezeichnung „Arzt für ästhetische Eingriffe“. Die Beklagte verteidigte sich im Wesentlichen mit dem Argument, dass es sich bei der Bezeichnung um eine reine Tätigkeitsbeschreibung handele. Dem folgte das Gericht nicht. Durch die Gesamtgestaltung werde der Eindruck erweckt, die Ärzte hätten eine von der Berufsaufsicht anerkannte Weiterbildung im Bereich der plastischen Chirurgie erworben, was nicht der Fall sei.

Onkologiepraxis/-zentrum


Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 15. April 2025, Az.: I-20 U 31/24) hat entschieden, dass die Außendarstellung als „Onkologiepraxis“, „Onkologie-Zentrum“ oder auch in der Person des betreffenden Arztes als „Onkologe“ irreführend sein kann. Dem Verfahren lag die Außendarstellung eines niedergelassenen Facharztes für Innere Medizin zugrunde. Er verfügte über die Zusatzbezeichnung „medikamentöse Tumortherapie“, die zur Durchführung und Überwachung von Chemotherapie qualifizierte. Facharzt im Gebiet Innere Medizin, Hämatologie und Onkologie war er jedoch nicht.
 
Unlautere Handlung


Nach § 5 Abs. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung unlauter, wenn sie geeignet ist, bei den angesprochenen Verkehrskreisen Fehlvorstellungen über wesentliche Umstände hervorzurufen. Hierzu zählen nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG insbesondere Angaben über die Befähigung, Qualifikation oder fachliche Kompetenz einer Person. Maßgeblich ist eine objektive Betrachtung aus Sicht eines durchschnittlich informierten, verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Patienten.
 
Berufsrecht


Im Bereich der ärztlichen Tätigkeit erfährt dieser wettbewerbsrechtliche Maßstab eine berufsrechtliche Konkretisierung. Nach § 27 Abs. 3 S. 1 der Berufsordnung für die Nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte (BO), ist berufswidrige, insbesondere irreführende Werbung unzulässig. § 27 Abs. 4 Nr.1 BO erlaubt die Führung fachlicher Bezeichnungen nur insoweit, als diese nach dem Weiterbildungsrecht erworben wurden. Die Weiterbildungsordnungen der Ärztekammern regeln abschließend die Struktur ärztlicher Qualifikationen. Gemäß § 3 Abs. 1 WBO dürfen Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen ausschließlich nach erfolgreichem Abschluss der jeweils geregelten Weiterbildung geführt werden. Gemäß § 27 Abs. 5 S. 1 BO dürfen die nach der Weiterbildung erworbenen Qualifikationen nur in der nach der Weiterbildungsordnung zulässigen Form geführt werden. Weiterbildungsbezeichnungen dürfen daher nicht verändert werden. Entscheidend ist, wie die angesprochenen Verkehrskreise die jeweilige Bezeichnung verstehen.
 
Fachärztliche Spezialisierung


Begriffe wie „Arzt für ästhetische Medizin“, „Arzt für ästhetische Eingriffe“ oder „Onkologiepraxis“ werden typischerweise als Hinweis auf eine anerkannte fachärztliche Spezialisierung verstanden. Wird der Eindruck erweckt, es liege eine berufsrechtlich anerkannte Qualifikation vor, obwohl dies nicht der Fall ist, liegt regelmäßig ein Verstoß gegen § 5 UWG in Verbindung mit § 27 BO vor. 

Tätigkeitsschwerpunkte


Tätigkeitsschwerpunkte dürfen gemäß § 27 Abs. 4 Nr. 3 BO kommuniziert werden, müssen jedoch in einer Weise dargestellt werden, das sie nicht mit nach der Weiterbildungsordnung erworbenen Qualifikationen (Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen) verwechselt werden können. Tätigkeitsschwerpunkte müssen als solche gekennzeichnet werden und dürfen nur nach einer mindestens zweijährigen Tätigkeit angekündigt werden.

Ärztinnen und Ärzte sind gehalten, ihre Außendarstellung konsequent an den berufs- und wettbewerbsrechtlichen Vorgaben auszurichten. Dies erfordert eine präzise und differenzierte Kommunikation der eigenen Qualifikationen sowie eine kritische Prüfung verwendeter Begriffe im Hinblick auf deren Verkehrsverständnis. 

Dr. iur Dirk Schulenburg, MBA, MHMM, ist Justiziar der Ärztekammer Nordrhein und Katharina Eibl, Fachanwältin für Medizinrecht, ist Referentin der Rechtsabteilung.