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Mutterschutz

Sechs Wochen im Jahr gelten als Weiterbildungszeit

17.02.2026 Seite 7
RAE Ausgabe 3/2026

Rheinisches Ärzteblatt

Heft 3/2026

Seite 7

Rückwirkend zum 1. Juli 2022 können Ärztinnen sich eine Unterbrechung ihrer Weiterbildung auch dann anrechnen lassen, wenn sie nach dem Mutterschutz nicht zum ursprünglichen Weiterbilder zurückkehren. © fotostorm/istockphoto.com

Ärztinnen, die aufgrund von Mutterschutz ihre Weiterbildung unterbrechen, können sich sechs Wochen pro Kalenderjahr auf ihre Weiterbildungszeit anrechnen lassen – auch wenn sie danach ihre Weiterbildung nicht mehr an der ursprünglichen Weiterbildungsstätte aufnehmen. Das hat die Weiterbildungskommission der Ärztekammer Nordrhein am 13. Januar entschieden. Eine generelle Anrechnung von Zeiten des Mutterschutzes auf die Weiterbildungszeit ermöglicht die Weiterbildungsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte (WBO) bereits seit dem 1. Juli 2022. Die bisherige Auslegung der Passage stellte jedoch auf die Unterbrechung des Weiterbildungsabschnitts ab, sodass eine Anrechnung nur dann erfolgte, wenn die Ärztin ihre Weiterbildung nach dem Mutterschutz wieder bei ihrem ursprünglichen Weiterbilder aufnahm. 

Mit der aktuellen Entscheidung der Weiterbildungskommission gelten bei Mutterschutz nun immer sechs Wochen im Kalenderjahr als Weiterbildungszeit. Die Regelung gilt rückwirkend ab dem 1. Juli 2022. Ärztinnen, denen die Anrechnung wegen der bisherigen Auslegung nicht gewährt wurde, können 
sich zwecks Korrektur an die Weiterbildungsabteilung der Kammer wenden unter: wbantrag(at)aekno.de    

ÄkNo