Künftig sollen Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen zu Kooperationen im Bereich der ärztlichen Weiterbildung verpflichtet werden, wenn sie die nach der Weiterbildungsordnung erforderlichen Inhalte intern nicht umfassend vermitteln können. Dies sieht ein Gesetzentwurf des NRW-Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vor, der Anfang Februar per Kabinettsbeschluss auf den parlamentarischen Weg gebracht wurde. Auch die Beteiligung der übrigen Krankenhäuser an diesen Kooperationen soll verpflichtend sein. Mit diesen Änderungen am NRW-Krankenhausgestaltungsgesetz soll sichergestellt werden, dass auch nach Umsetzung der neuen Krankenhausplanung Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung weiterhin in allen Krankenhäusern eine vollumfängliche Weiterbildung entsprechend den Vorgaben der Weiterbildungsordnung absolvieren können.
Zur Stärkung der Resilienz der Krankenhäuser in Krisenzeiten sieht der Gesetzentwurf zudem vor, dass das Gesundheitsministerium per Rechtsverordnung Inhalte sowie qualitative Anforderungen an Krankenhausalarm- und -einsatzpläne festlegen kann. Vorgesehen ist auch, dass bei akuter Gefährdungslage die verpflichtende Zuweisung von Patientinnen und Patienten in Krankenhäuser durch eine zentrale Koordinierungsstelle erfolgen soll.
tg

