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Gesetzgebung

Nierenlebendspende reformiert

17.04.2026 Seite 8
RAE Ausgabe 5/2026

Rheinisches Ärzteblatt

Heft 5/2026

Seite 8

Mehr als 6.000 Menschen warteten nach Angaben der Deutschen Stiftung Organtransplantation in Deutschland Ende 2024 auf eine Niere. © sturti/istockphoto.com

Der Deutsche Bundestag hat Ende März die Novelle des Transplantationsgesetzes beschlossen und damit die Regeln zur Lebendorganspende erweitert. Künftig sind sogenannte Cross-over-Lebendnierenspenden zwischen zwei oder mehr Paaren möglich, wenn eine Spende an den eigenen Angehörigen medizinisch nicht kompatibel ist. Zudem erlaubt die Reform erstmals auch anonyme, nicht gerichtete Nierenspenden an unbekannte Empfänger. Bislang waren Lebendnierenspenden nur in einem engen Rahmen zulässig, wenn zwischen Spender und Empfänger eine besondere persönliche Verbundenheit bestand, etwa bei nahen Verwandten oder Ehegatten. Auch galt bisher der sogenannte Subsidiaritätsgrundsatz: Eine Lebendspende war nur dann erlaubt, wenn kein geeignetes Organ eines verstorbenen Spenders verfügbar war. Dieser Grundsatz entfällt nun. Ziel der Reform ist es, den Kreis potenzieller Spender und Empfänger zu erweitern und gleichzeitig den Schutz der Spender zu stärken. So wird insbesondere die Aufklärung über Risiken und mögliche Spätfolgen, auch im psychosozialen Bereich, ausgebaut.

In Deutschland warten nach Angaben der Deutschen Stiftung Organtransplantation derzeit rund 8.200 Menschen auf ein Spenderorgan, mehr als 6.000 von ihnen auf eine Niere. Im vergangenen Jahr wurden laut Eurotransplant 1.495 Nieren transplantiert.         

MST