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Merkblatt zur Zusatz-Weiterbildung Sportmedizin


  • Bedingungen für die Anerkennung von Weiterbildungsmaßnahmen

    Die Ärztekammer Nordrhein erkennt Weiterbildungsmaßnahmen zum Erwerb der Zusatz-Weiterbildung Sportmedizin unter folgenden Voraussetzungen an:

    6 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Weiterbildungsordnung (WBO) in einer sportmedizinischen Institution.

    Der leitende Arzt der Einrichtung bedarf für die Weiterbildung einer Weiterbildungsbefugnis durch die zuständige Ärztekammer.

    Es muss inhaltlich der Lehrstoff beider Hauptsäulen der Sportmedizin, der physiologisch- internistisch-kardiologischen und der chirurgisch-orthopädisch-traumatologischen Säule, etwa mit gleicher Stundenzahl ganztägig vermittelt werden.

    Ist es einem Weiterbildungsbefugten nur möglich, die Lehrinhalte einer der beiden Säulen zu vermitteln, so kann er nur eine Weiterbildungsbefugnis für die jeweiligen Abschnitte analog zu den Modulen erhalten.

    Diese Weiterbildung ist anteilig ersetzbar durch

    • 240 Stunden Kursweiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 WBO in Sportmedizin
      zusätzlich nachzuweisen sind
    • 120 Stunden sportärztliche Tätigkeit in einem Sportverein oder einer anderen vergleichbaren Einrichtung innerhalb von mindestens 6 Monaten.
    • Sportmedizin gemäß Weiterbildungsinhalten unter Befugnis (siehe WBO)
  • Bedingungen für die Anerkennung von Weiterbildungskursen und Veranstaltungen

    Die Ärztekammer erkennt die Kurse in Absprache mit der Deutschen Gesellschaft für Sportmedizin und Prävention (ehem. Deutscher Sportärztebund) unter folgenden Bedingungen an:

    Die ärztlichen Leiter und die Kurse müssen vorab durch die für den Ort der Veranstaltung zu-ständige Ärztekammer anerkannt werden.

        Die Kurse müssen den von der Ärztekammer vorgeschriebenen Anforderungen entsprechen.
        Kursteilnahmen unter 5 Stunden können nicht anerkannt werden.
        Die Kurse müssen die Inhalte gemäß (Muster-)Kursbuch Sportmedizin der Bundesärztekammer vermitteln:

    Block A – Grundlagen der Sportmedizin
    Modul 1 – Energiebereitstellung und Leistungsdiagnostik (16 h)
    Modul 2 – Funktion und Anpassung, Trainingseffekte (16 h)
    Modul 3 – Basiskurs sportmed. Aspekte der Sinnesorgane / Grundlagen der (Sport)Ernährung
    Modul 4 – Basiskurs sportmed. Aspekte des Stütz- und Bewegungsapparates (16 h)

    Block B – Spezifische sportmedizinische Aspekte der Prävention und Therapie
    Modul 5 – (Sport)Orthopädische Aspekte der Wirbelsäule und oberen Extremitäten (16 h)
    Modul 6 – (Sport)Orthopädische Aspekte der unteren Extremitäten; höhen- und umweltspezifi-sche Aspekte (16 h)
    Modul 7 – Sportmed. internistische/kardiologische Grundlagen (16 h)
    Modul 8 – Kardiovaskulärer Schwerpunkt; Herzsport (16 h)
    Modul 9 – Metabolische, endokrinologische und gastrointestinale Schwerpunkte (16 h)
    Modul 10 – Pneumologische, nephrologische und urologische Schwerpunkte (16 h)
    Modul 11 – Onkologische und neurologisch/psychiatrische Schwerpunkte (16 h)

    Block C – Ausgewählte Aspekte
    Modul 12 – Leistungsfähigkeit Geschlecht und Lebensalter (16 h)
    Modul 13 – Ausgewählte (sport-)pädiatrische Aspekte (16 h)
    Modul 14 – Ausgewählte sportmed. Aspekte bei Menschen mit Behinderungen und ausge-wählte Systemerkrankungen (16 h)
    Modul 15 – Spezielle Aspekte in der Sportmedizin: Nahrungsergänzungsmittel, Pharmaka und Doping sowie rechtliche und ethische Aspekte (16 h)

  • Bedingungen für die Anerkennung der sportärztlichen Tätigkeit im Sportverein oder einer anderen geeigneten Institution

    Der sportmedizinisch betreute Verein sollte eine oder mehrere Sportarten betreiben, die ein systematisches Training der motorischen Hauptbeanspruchungsformen Koordination, Kraft und Ausdauer verlangen (zum Beispiel Leichtathletik, Fußball, Schwimmen, Radrennsport). Eine Herzgruppenbetreuung erfüllt stets diese Bedingung.

    Erfüllt die betreute Sportart die Bedingungen nicht, so ist zusätzlich der Nachweis einer ein- jährigen Betreuung einer ergänzenden Sportart zu erbringen.

    Sportarten, die in der Regel kein systematisches Training der motorischen Hauptbeanspruchungsformen beinhalten, sind zum Beispiel

    • Reitsport,
    • Golf,
    • Ballonfahren,
    • Motorsport,
    • Schießsport,
    • Tanzsport,
    • Wandern,
    • Fechten,
    • Drachenfliegen,
    • Polo und
    • Tischtennis.

    (Wurde jedoch bei einer dieser Sportarten ein systematisches Training der Koordination, Kraft und Ausdauer durchgeführt und betreut, so ist dies gesondert nachzuweisen.)

    Es müssen mindestens 3 Gruppen von Sportlern sportärztlich betreut werden, zum Beispiel Leistungs-, Breiten-, Rehabilitationssportler, Kinder, Jugendliche, Frauen, Männer und Senioren.

    Die Art der Betreuung sollte sich mindestens auf 3 der nachgenannten Gebiete erstrecken:

    1. Sportärztliche Untersuchungen
    2. Erste Hilfe bei Sportverletzungen
    3. Trainingsbetreuung
    4. Wettkampfbetreuung
    5. Sportmedizinische Weiterbildung von Übungsleitern

    Der Zeitraum der Betreuung beträgt mindestens ein Jahr, in dem pro Woche mindestens 2 Stunden für praktische Weiterbildung in der betreuten Institution aufzuwenden sind (abzüglich des Urlaubs). Insgesamt müssen mindestens 120 Stunden innerhalb von mindestens 6 Monaten nachgewiesen werden.

    Die Vereinsbetreuung kann parallel zur Kursweiterbildung abgeleistet werden.

    Grundvoraussetzung für eine Antragstellung auf Zulassung zur Prüfung zum Erwerb der Zusatz-Weiterbildung Sportmedizin sind zwei Jahre Weiterbildung in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung.

  • Formulare und Vordrucke