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Merkblatt zur Fachkunde im Strahlenschutz nach der Röntgenverordnung


Anwendung von Röntgenstrahlen

Inhaltsübersicht

Allgemeines

Voraussetzungen zum Erwerb der Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz nach der Röntgenverordnung

Kenntnisse im Strahlenschutz in der medizinischen Röntgendiagnostik

Fachkunde im Strahlenschutz in der medizinischen Röntgendiagnostik

Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz § 18a

Anforderungen zum Sachkundeerwerb für Ärzte

Strahlentherapieplanung mit Röntgenstrahlen und die bildgeführte Strahlentherapie

Anwendung von Röntgenstrahlung zur Behandlung von Menschen (Röntgentherapie)

Übergangsvorschriften § 45.6 der Röntgenverordnung

Aktualisierung der Kenntnisse und der Fachkunde im Strahlenschutz

Inhaltliche Angaben zum Zeugnis über den Erwerb der Sachkunde für Ärzte


Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach Röntgenverordnung

Muster: Zeugnis über den Erwerb der Sachkunde in der medizinischen Röntgendiagnostik
(Beispiel Notfalldiagnostik)

Muster: Bescheinigung über die Teilnahme an einer praktischen Unterweisung /
Kenntniskurs Praktischer Teil (4 Stunden) nach der Röntgenverordnung

Muster: Teilnahmebescheinigung Praktische Erfahrungen über Abläufe in der Teleradiologie (14 Tage)

Leitfaden zum Erwerb der Fachkunde Strahlenschutz für die Röntgendiagnostik

Stand: Juni 2016


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Allgemeines

Am 01.07.2002 ist die novellierte Fassung der Röntgenverordnung zur Anwendung von Röntgenstrahlen in der Medizin in Kraft getreten. Die Richtlinie zur Röntgenverordnung wurde überarbeitet und am 01.09.2012 in Kraft gesetzt.

Mit den folgenden Ausführungen soll der Weg zum Erwerb einer Fachkunde erläutert werden.

Die Ärztekammer Nordrhein empfiehlt allen Kammermitgliedern, die einen Fachkundenachweis bzw. die Kenntnisse im Strahlenschutz im Bereich Röntgendia­gnostik und Röntgentherapie erwerben wollen, die gegebenen Hinweise zu beachten, da die Ausstellung von Fachkundenachweisen und Kenntnisbescheinigungen nur dann erfolgen kann, wenn die durch die Röntgenverord­nung vorgegebenen Bestimmungen erfüllt sind.

Die Ärztekammer Nordrhein ist als nach Landes­recht zuständige Stelle für die Erteilung von Fachkundenachweisen und Kenntnisbescheinigungen an die Bestimmungen der Röntgenverordnung gebunden.

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Voraussetzungen zum Erwerb der Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz nach der Röntgenverordnung

In Ergänzung der Röntgenverordnung vom 08. Januar 1987, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. Juni 2002 und 01.09.2012, hat der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit die Richtlinie „Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin“ veröffentlicht.

Diese wurde zum Beispiel bezüglich

  • der Einführung einer Kenntnisbescheinigung,
  • der Richtzeiten und einem Leistungsverzeichnis für die Sachkunde,
  • der Aktualisierung der Kenntnisse/Fachkunde sowie
  • dem Verfall der Kurse nach 5 Jahren

geändert.

Die Ärztekammer Nordrhein wurde als zuständige Stelle durch das Heilberufsgesetz bestimmt, Fachkunde- und Kenntnisbescheinigungen auszustellen, denen diese derzeit geltende Richtlinie zugrunde zulegen ist.

Nachfolgend werden die wichtigsten Passagen aus dieser Richtlinie zitiert:

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Kenntnisse im Strahlenschutz in der medizinischen Röntgendiagnostik

Bevor ein Arzt/eine Ärztin Tätigkeiten im Röntgenbereich ausüben darf, geht die Röntgenverordnung selbstverständlich davon aus, dass zuvor anhand der Gegebenheiten der Klinik oder Praxis ein umfassender Einblick vermittelt worden ist (Geräte, Strahlungsbereich, Anwendung ionisierender Strahlen am Menschen).

Damit erfährt der Arzt/die Ärztin eine 4-stündige praktische Einweisung vor Ort durch einen Arzt/eine Ärztin mit der erforderlichen Fachkunde. Die praktische Tätigkeit bei der Einweisung muss von dem fachkundigen Arzt/der Ärztin durch ein Zeugnis bestätigt werden.

Danach muss der Arzt/die Ärztin an einem so genannten 4-stündigen Kenntniskurs (Theorie) teilnehmen. Im Bereich der Ärztekammer Nordrhein ist dieser Kurs nicht institutionalisiert. Die Ärztekammer Nordrhein geht vielmehr davon aus, dass in jeder Klinik oder Praxis ein solcher Kenntniskurs (genehmigungspflichtig) durchgeführt werden kann. Es werden aber auch Grundkurse angeboten, in denen der theoretische Teil des Kenntniskurses enthalten ist (Grundkurs mit integrierter Unterweisung (Theorie)).

Verantwortlich für die Durchführung des Kurses ist der jeweilige Strahlenschutzbeauftragte. Die Durchführung eines solchen Kurses ist bei der Ärztekammer Nordrhein zu beantragen. Die Ärztekammer Nordrhein erteilt dann die Genehmigung dafür. Der Strahlenschutzbeauftragte, der diesen Kurs durchführt, stellt den Teilnehmern eine entsprechende Bescheinigung aus, die als Teilvoraussetzung für die Erteilung der Kenntnisse im Strahlenschutz erforderlich ist.

Die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz müssen besitzen:
  • Ärzte, die nicht die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen, wenn sie unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines fachkundigen Arztes Röntgenstrahlen (Röntgendiagnostik und Röntgentherapie) anwenden.
    Diese erwerben die Kenntnisse durch die Teilnahme an einem Kenntniskurs (8 Stunden) nach Anlage 7.1 der Richtlinie oder durch einen Grundkurs mit integrierter theoretischer Unterweisung und einer 4-stündigen praktischen Einweisung in der eigenen Klinik oder Praxis. Die Kenntnisbescheinigung muss bei der Ärztekammer beantragt werden.
  • Ärzte, die in der Teleradiologie am Ort der technischen Durchführung der Untersuchung anwesend sind, ohne über die erforderliche Fachkunde zu verfügen, um dem fachkundigen Arzt, der die rechtfertigende Indikation stellt, die notwendigen Informationen liefern zu können.
    Diese erwerben die Kenntnisse durch praktische Erfahrung (Praktikum), die über zwei Wochen in dem für die Teleradiologie relevanten Anwendungsgebiet zu erwerben ist und mit einem Zeugnis des fachkundigen Arztes mit Angaben der Anzahl der durchgeführten Untersuchungen und der Art der Tätigkeit nachzuweisen ist, sowie durch Teilnahme an einem Kenntniskurs nach Anlage 7.2. (8 Unterrichtsstunden).
    Die Kursteilnahme darf bei Antragstellung nicht länger zurückliegen als 5 Jahre.

Diese Personen dürfen im Rahmen einer Röntgenuntersuchung oder -behandlung nur unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines Arztes mit der erforderlichen Fachkunde tätig werden.

Sobald der Kurs absolviert ist und die praktische Tätigkeit bescheinigt wurde, kann bei der Ärztekammer Nordrhein ein Antrag auf Ausstellung einer Kenntnisbescheinigung gestellt werden (Bearbeitungsgebühr zur Zeit 10 Euro). Dem Antrag sind die Teilnahmebescheinigung und für die Kenntnisbescheinigung in der Teleradiologie ein entsprechen­des Zeugnis (14 Tage Praktikum) in Fotokopie beizufügen.

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Fachkunde im Strahlenschutz in der medizinischen Röntgendiagnostik

Die Fachkunde im Strahlenschutz besteht aus theoretischem Wissen und praktischen Erfahrun­gen. Sie gliedert sich in zwei untrennbar miteinander verbundene Bereiche:

  • Kurse im Strahlenschutz sowie
  • Sachkunde (Nachweis der praktischen Tätigkeit)
I. Kurse im Strahlenschutz

Die Kurse im Strahlenschutz vermitteln

  • Gesetzeswissen,
  • sonstiges theoretisches Wissen und
  • praktische Übungen im Strahlenschutz auf dem jeweiligen Anwendungsgebiet.

Es sind nachfolgend Strahlenschutzkurse entsprechend der Fachkunderichtlinie nach Anlage 1 Nr. 1
(Grundkurs im Strahlenschutz 24-Unterrichtsstunden) und Nr. 2.1 (Spezialkurs im Strahlenschutz für Röntgendiagnostik 20 Unterrichtsstunden) mit Erfolg abzuschließen.

Weitere Kurse können erforderlich werden und zwar:

  • Strahlenschutzkurse nach Anlage Nr. 2.2 (Spezialkurs Computertomographie 8 Unterrichtsstunden) oder
  • Nr. 2.3 (Spezialkurs Interventionsradiologie 8 Unterrichtsstunden) oder
  • Nr. 2.  (Spezialkurs DVT 8 Unterrichtsstunden).

Voraussetzung für den Besuch der Spezialkurse ist die vorherige Teilnahme am Grundkurs.

Die Kursteilnahme darf bei Antragstellung nicht länger als 5 Jahre zurückliegen.

Die Teilnahmebescheinigung der praktischen Einweisung und des Grundkurses sind bei einem Antrag für die Kenntnisbescheinigung im Strahlenschutz, alle weiteren Kursteilnahmebescheinigungen sind bei einem Antrag für die Fachkunde im Strahlenschutz der Ärztekam­mer Nordrhein vorzulegen (jeweils in einfacher Fotokopie).

Die praktische Einweisung und der Grundkurs sollten bei Beginn einer Tätigkeit im Röntgen­bereich absolviert werden.

II. Sachkunde

Die anrechenbare Zeit der Sachkunde beginnt frühestens mit Erwerb der Kenntnisse im Strahlenschutz. Daher ist der Antrag für die Kenntnisbescheinigung unmittelbar nach Absolvierung des Grundkurses und der praktischen Erfahrung oder eines 8-stündigen Kenntniskurs bei der Ärztekammer Nordrhein zu stellen.

Die Sachkunde beinhaltet

  • theoretisches Wissen und
  • praktische Erfahrungen bei der Anwendung von Röntgenstrahlen auf dem jeweiligen Anwendungsgebiet.

Der Erwerb der Sachkunde erfolgt unter fachspezifischer Anweisung über längere Zeiträume (siehe „Mindestzeiten und Anwendungszahlen“) und wird durch theoretische Unterweisungen ergänzt. Die Sachkunde ist unter ständiger Aufsicht einer Person mit der erforderlichen Fachkunde an Institu­tionen (Klinikabteilung oder Praxis) innerhalb Deutschlands zu erwerben. Sie kann während der Weiterbildung in einem entsprechenden Gebiet oder Schwerpunkt erworben werden. Der Erwerb der Sachkunde ist durch Zeugnisse (siehe „Inhaltliche Angaben zum Zeugnis über den Erwerb der Sachkunde für Ärzte“) nachzuweisen.

Diese Zeiten können im Rahmen der täglich anfallenden Röntgenstrahlenanwendung erworben werden, wobei die genannten Zei­ten nicht zusammenhängend abgeleistet werden müssen. 

Sobald die Kurse absolviert sind und die Sachkundezeit abgeleistet ist, kann bei der Ärztekammer Nordrhein ein Antrag auf Ausstellung eines Fachkundenachweises gestellt werden (Bearbeitungsgebühr zur Zeit: 50 Euro). Dem Antrag sind die Kursteilnahmebescheinigungen und ein entsprechen­des Zeugnis in Fotokopie beizufügen.

Hinweise zur Anwendung von Röntgenstrahlen
  1. Nach § 23 in Verbindung mit § 24 der Röntgenverordnung vom 01.07.2002 dürfen nur Ärzte, die die Fachkunde besitzen, eigenverantwortlich (z.B. im Bereitschaftsdienst) Röntgenuntersuchungen anordnen. Röntgenstrahlung darf unmittelbar am Menschen in Ausübung der Heilkunde nur angewendet werden von Personen,
    a) die als Ärzte approbiert sind oder denen die Ausübung des ärztlichen Berufs erlaubt ist (§ 10 Abs.3 BÄO) und die für das Gesamtgebiet der Röntgenuntersuchung oder Röntgenbehandlung erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen,
    b) die als Ärzte approbiert sind oder denen die Ausübung des ärztlichen Berufs erlaubt ist (§ 10 Abs.3 BÄO) und die für das Teilgebiet der Anwendung von Röntgenstrahlung, in dem sie tätig sind, die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen.
  2. Nach § 24 Nr. 3 der Röntgenverordnung vom 01.07.2002 dürfen Ärzte - auch ohne Fachkunde - unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines fachkundigen Arztes Röntgenstrahlen anwenden, wenn sie die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen. Es ist dringend erforderlich, vor dem Besuch der Strahlenschutzkurse (Grund- und Spezialkurse) diese Kenntnisse zu erwerben.

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Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz § 18a

1. Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz wird in der Regel durch

  • eine für den jeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung,
  • praktische Erfahrung und
  • die erfolgreiche Teilnahme an von der zuständigen Stelle anerkannten Kursen

erworben. Die Ausbildung ist durch Zeugnisse und die erfolgreiche Kursteilnahme durch die jeweilige Bescheinigung zu belegen. Die Kursteilnahme darf bei Antragstellung nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.

2. Die Fachkunde und die Kenntnisse im Strahlenschutz müssen mindestens alle fünf Jahre durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs oder anderen von der zuständigen Stelle als geeignet anerkannten Fortbildungsmaßnahme aktualisiert werden.

Abweichend hiervon kann die Fachkunde im Strahlenschutz im Einzelfall auf andere geeignete Weise aktualisiert und die Aktualisierung der zuständigen Behörde nachgewiesen werden. Der Nachweis über die Aktualisierung der Fachkunde nach Satz 1 ist der zuständigen Stelle auf Anforderung vorzulegen. Die zuständige Stelle kann, wenn der Nachweis über die Fortbildungsmaßnahme nicht oder nicht vollständig vorgelegt wird, die Fachkunde entziehen oder die Fortgeltung mit Auflagen versehen. Bestehen begründete Zweifel an der erforderlichen Fachkunde, kann die zuständige Behörde eine Überprüfung der Fachkunde veranlassen.

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Anforderungen zum Sachkundeerwerb für Ärzte

Die zu dokumentierenden Untersuchungen müssen nicht zusammenhängend erbracht werden. Die Anwendungszahlen und Mindestzeiten sind in einem Tätigkeitsbericht aufzuzeichnen und von einem aufsichtsführenden fachkundigen Arzt monatlich zu bestätigen (interne Aufzeichnungen des Assistenten).

Bei dem Nachweis der Sachkunde soll eine angemessene Gewichtung zugrunde gelegt werden. Das heißt, dass die „technische Durchführung“ in den einzelnen Anwendungsgebieten mindestens 10 Prozent der dokumentierten Untersuchungen betragen muss. Bei dem Element „Befundung“ können bestehende Röntgenaufnahmen genutzt werden. Dies verhindert unnötige Röntgenuntersuchungen. Das Erlernen der „rechtfertigenden Indikation“ kann nur unter unmittelbarer Beaufsichtigung eines fachkundigen Arztes erfolgen. Dabei kann der fachkundige Arzt mehrere Ärzte im Sachkundeerwerb mitwirken lassen, wenn dies auch so dokumentiert wird.

Mindestanforderungen zum Sachkundeerwerb in den verschiedenen Arten der Untersuchung von Menschen mit Röntgenstrahlung
NummerAnwendungsgebietDokumentierte UntersuchungenMindeszeit
(Monate)
Rö 1Gesamtgebiet der Röntgendiagnostik einschließlich Computertomographie (CT) - ohne Rö 3.65.000*
davon mindestens die Anforderungen der Anwendungsgebiete Rö 3.1 bis 3.5, Rö 5.1, Rö 6 und Rö 7
36 davon mindestens 12 CT
Rö 2Notfalldiagnostik bei Erwachsenen und Kindern Röntgendiagnostik ohne CT im Rahmen der Erstversorgung: Schädel, Stamm- und Extremitätenskelett, Thorax, Abdomen600*121
Rö 3Röntgendiagnostik eines Organsystems/Anwendungsgebietes

bei Erwachsenen sowie Kindern (bei Kindern mit den zusätzlichen Anforderungen nach Rö 6)

  
Rö 3.1Skelett (Schädel, Stamm- und Extremitätenskelett in angemessener Gewichtung)1.000121,2
Rö 3.2Thorax (ohne Rö3.4, Rö3.5 und Rö3.6)1.000121,2
Rö 3.3Abdomen200121,2
Rö 3.4Mamma500121,2
Rö 3.5Gefäßsystem (periphere / zentrale Gefäße ohne Rö 3.6)100121,2
Rö 3.6Gefäßsystem des Herzens100121,2
Rö 4Röntgendiagnostik in einem sonstigen begrenzten Anwendungsbereich:

z.B. Schädeldiagnostik in der HNO-Heilkunde, durchleuchtungsgestützte Endoskopie, einfache intraoperative Röntgendiagnostik, Thoraxdiagnostik auf Intensivstation, Niere und ableitende Harnwege, weibliche Genitalorgane, Venensystem und andere begrenzte Anwendungsgebiete

jeweils 10061
Rö 5Computertomographie (CT) einschließlich tomographischer Verfahren zur Hochkontrastbildgebung  
Rö 5.1Computertomographie bei Erwachsenen und Kindern
nur in Verbindung mit Rö 3.1, Rö 3.2 und Rö 3.3
1.000*121,3,5
Rö 5.2CT des Schädels nur in Verbindung mit Rö 3.1+30083
Rö 6Röntgendiagnostik bei Kindern in einem speziellen Anwendungsbereich bzw. mit speziellen Fragestellungen (z.B. orthopädische oder urologische Fragestellungen) in Verbindung mit Rö 3 oder Rö 410064
Rö 7Anwendung von Röntgenstrahlung bei fluoroskopischen Interventionen an einem Organsystem – nur in Verbindung mit Rö 1, Rö 4 oder einem Anwendungsgebiet aus Rö 310065
Rö 8

Röntgendiagnostik einschließlich CT für Personen mit einer Fachkunde
Gesamtgebiet offene radioaktive Stoffe- Diagnostik und Therapie6
- umfasst die Anwendungsgebiete Rö 3.1, Rö 3.3, und Rö 5.1

3.200*24
Rö 9Digitale Volumentomographie (DVT) und sonstige tomographische Verfahren zu Hochkontrastbildgebung außerhalb der Zahnheilkunde, ohne CT – nur in Verbindung mit dem jeweiligen Organsystem/ Anwendungsgebiet aus Rö 3 oder Rö 4  
Rö 9.1DVT im Bereich der Hals-Nasen-Ohren Heilkunde503
Rö 9.2Sonstige tomographische Verfahren ohne CT
z.B. Cone-beam- Verfahren, 3D-Bildgebung an Skelett, Gefäßen oder Organe mit fluoroskopischen C-Bögen
10061
Rö 10Knochendichtemessung mit Röntgenstrahlen++
mittels Dual-Röntgen-Absorptiometrie (DXA/DEXA) oder Periphere quantitative CT (pQCT), ohne CT (QCT)
202

1 Bei Erwerb der Sachkunde reduzieren sich die Mindestzeiten jeweils auf die Hälfte,  wenn die Sachkunde ganztätig in einer fachradiologischen Abteilung mit Weiterbildungsbefugnis und dem erforderlichen Leistungsumfang erworben wird.

2 Unabhängig von Fußnote 1 ist eine Reduzierung der Mindestzeiten bei Erwerb der Sachkunde nach Rö3 in mehr als einem Organsystem möglich, wenn bereits die Fachkunde für ein Anwendungsgebiet erfolgreich erworben wurde und die gegebenenfalls erforderliche Aktualisierung nachgewiesen ist. In diesem Fall verkürzt sich die Mindestzeit für jedes weitere Anwendungsgebiet um die Hälfte. Die Anzahl der dokumentierten Untersuchungen verringert sich entsprechend.

3 Die Sachkunde kann parallel zur Röntgendiagnostik eines Organsystems oder Anwendungsgebietes erworben werden, wenn bereits eine Fachkunde nach Rö 3.1, Rö 3.2 oder Rö 3.3 erworben wurde.

4 Die Sachkunde für die Anwendung von Röntgenstrahlung bei Kindern in einem speziellen Anwendungsgebiet ist in einer röntgendiagnostischen Abteilung bei der Anwendung an Kindern zu erwerben. Die Sachkunde kann parallel zu Rö 3 oder Rö 4 erworben werden.

5 Die Sachkunde kann parallel zur Röntgendiagnostik eines Organsystems oder Anwendungsgebietes erworben werden, wenn dies ganztägig in einer fachradiologischen Abteilung mit Weiterbildungsbefugnis und dem erforderlichen Leistungsumfang erfolgt.

6 Gesamtgebiet offene radioaktive Stoffe – Diagnostik und Therapie – gemäß Anlage A1 Nr.2.1. Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin (GMBI 2011 S. 867).

* in angemessener Gewichtung der Anwendungsgebiete bzw. Organsystem

+ Eine bestehende Fachkunde des Anwendungsbereichs Rö 2 (Notfalldiagnostik) kann als Voraussetzung anerkannt werden, wenn der Sachkundeerwerb für das Anwendungsgebiet Rö 2 eine angemessene Anzahl von Schädeluntersuchungen (100 Anwendungen) umfasst. Das Anwendungsgebiet Rö 5.2 ist ein Teilbereich für spezielle CT-Anwendungen des Schädels und  ist nicht als CT-Diagnostik im Rahmen der allgemeinen Notfallversorgung zu verstehen.

++ Die Fachkunde der Anwendungsbereiche Rö1 bis Rö9 beinhalten jeweils auch den Anwendungsbereich Rö10 (Knochendichtemessung).


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Strahlentherapieplanung mit Röntgenstrahlen und die bildgeführte Strahlentherapie

I. Kurse im Strahlenschutz

Es sind Strahlenschutzkurse entsprechend

  • der Fachkunderichtlinie nach Anlage 1 dieser Richtlinie oder
  • nach Anlage A 3 Nr.1.1 der Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin (GMBI 2011 S.867) (Grundkurs im Strahlenschutz 24 Unterrichtsstunden)
  • sowie nach Anlage 4.1 (Spezialkurs im Strahlenschutz bei der Behandlung mit Röntgenstrahlen 28 Unterrichtsstunden)

erfolgreich abzuschließen.

Voraussetzung für den Besuch des Grundkurses ist die vorherige Teilnahme am Einweisungskurs und/oder der Nachweis der Kenntnisse im Strahlenschutz sowie für den Besuch der Spezialkurse die vorherige Teilnahme am Grundkurs. Die Kursteilnahme darf bei Antragstellung nicht länger zurückliegen als 5 Jahre.

II. Sachkunde

Der Erwerb der Sachkunde für die Strahlentherapieplanung mit Röntgenstrahlung und die bildgeführte Strahlentherapie beinhaltet

  • das Erlernen der technischen Durchführung sowie
  • der strahlenschutzgerechten Lokalisation und Festlegung des Zielvolumens.

Für den Sachkundeerwerb sind die Anforderungen der Tabelle 4.4.1 nachzuweisen. Die nachgewiesenen Anwendungen erfassen in angemessener Gewichtung alle Körperregionen. Die Sachkunde wird unter Anleitung, ständiger Aufsicht und Verantwortung eines Arztes, der auf dem betreffenden Anwendungsgebiet die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt, erworben. Sie kann parallel während der Tätigkeit zum Erwerb der Fachkunde Tele- oder Brachytherapie nach der Strahlenschutzverordnung erworben werden.

Tabelle 4.1.1 Mindestanforderungen zum Sachkundeerwerb für Ärzte in der Strahlentherapieplanung
NummerAnwendungsgebieteDokumentierte UntersuchungenMindestzeit
(Monate)
Rö 11CT und sonstige tomographische Verfahren zur Therapieplanung und Verifikation für die bildgeführte Strahlentherapie200*12
Rö 12Simulation und Verifikation mittels Fluoroskopie und Radiographie200*12

* in angemessener Gewichtung aller Körperregionen

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Anwendung von Röntgenstrahlung zur Behandlung von Menschen (Röntgentherapie)

I. Kurse im Strahlenschutz

Für das Anwendungsgebiet Rö 13.1 (perkutane Röntgentherapie) sind Kurse im Strahlenschutz nach Anlage 4.1 (Spezialkurs Röntgentherapie – 28 Stunden), für das Anwendungsgebiet Rö 13.2 (intraoperative, endoluminale und endokavitäre Röntgentherapie) nach Anlage 4.2 (Spezialkurs intraoperative, endoluminale, endokavitäre Röntgentherapie – 18 Stunden) erfolgreich abzuschließen.

Voraussetzung ist hierfür die erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs nach Anlage 1 bzw. nach Anlage A 3 Nr. 1.1 (Grundkurs 24 Stunden) der Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin (GMBI 2011 S.867).

Voraussetzung für den Besuch des Grundkurses ist die vorherige Teilnahme am Einweisungskurs und/oder der Nachweis der Kenntnisse im Strahlenschutz sowie für den Besuch der Spezialkurse die vorherige Teilnahme am Grundkurs. Die Kursteilnahme darf bei Antragstellung nicht länger zurückliegen als 5 Jahre.

II. Sachkunde

Der Erwerb der Sachkunde für die Anwendung von Röntgenstrahlung zur Behandlung von Menschen beinhaltet

  • Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Strahlentherapie nach der Strahlenschutzverordnung sowie
  • der Behandlung mit Röntgenstrahlung.

Diese umfassen

  • das Stellen der rechtfertigenden Indikation,
  • die Bestrahlungsplanung mit bildgebenden Verfahren,
  • die technische Durchführung mit Teletherapieanlagen und Gammabestrahlungsvorrichtungen sowie
  • die Beurteilung der Ergebnisse einer Behandlung.

Die Bestrahlungsplanung für die Behandlung mit Röntgenstrahlung schließt die Festlegung der Bestrahlungsbedingungen nach § 27 Abs. 1 Satz 2 RöV ein.

Die Mindestzeit für den Sachkundeerwerb beträgt 18 Monate, von denen 6 Monate für den Erwerb der speziellen Kenntnisse für die Anwendungsgebiete der Röntgentherapie Rö 13.1 und Rö 13.2 zu erbringen sind. Voraussetzungen hierfür sind 12 Monate praktische Erfahrung in der Strahlentherapie nach der Strahlenschutzverordnung (Anwendungsgebiete Teletherapie oder Brachytherapie).

Die nachzuweisenden Anforderungen folgen den Vorgaben zum Sachkundeerwerb in der Anlage A 1 Nr. 2.2.2 bzw. A 1 Nr. 2.2.5 der Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin (GMBl 2011 S. 867). Diese sind bezogen auf die Dauer des Sachkundeerwerbs anteilig zu erbringen.

Die Sachkunde wird unter Anleitung, ständiger Aufsicht und Verantwortung eines Arztes erworben, der auf dem betreffenden Anwendungsgebiet die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt. Für den Sachkundeerwerb der Anwendungsgebiete Rö 13.1 oder Rö 13.2 sind Anforderungen der Tabelle 4.5.1 nachzuweisen.

Tabelle 4.5.1 Mindestanforderungen zum Sachkundeerwerb in den verschiedenen Arten der Untersuchung von Menschen mit Röntgenstrahlung
NummerAnwendungsgebieteDokumentierte UntersuchungenMindestzeit
(Monate)
Rö 13Röntgentherapie 18*
Rö 13.1Röntgentherapie - perkutan40 
Rö 13.2Röntgentherapie - intraoperativ, endoluminal und endokavitär40 

* Die Zeit des Sachkundeerwerbs beinhaltet 12 Monate praktische Erfahrung in den Bereichen Teletherapie oder Brachytherapie.


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Übergangsvorschriften § 45.6 der Röntgenverordnung

Eine vor dem 01. Juli 2002 erworbene Fachkunde im Strahlenschutz gilt fort, sofern die Aktualisierung

a) bei Erwerb der Fachkunde vor 1973                                     bis zum 01. Juli 2004

b) bei Erwerb der Fachkunde zwischen 1973 und 1987              bis zum 01. Juli 2005

c) bei Erwerb der Fachkunde nach 1987                                   bis zum 01. Juli 2007

nachgewiesen wird. Die Fachkunde gilt in dem Umfang fort, wie sie zum 01. Juli 2002 bestanden hat.

Sollte die Aktualisierung nicht rechtzeitig erfolgt sein, so muss der Spezialkurs (20 Stunden) erneut absolviert werden. Die Fachkunde muss neu erworben werden, wobei die Sachkundezeit durch ein neues Sachkundezeugnis nachgewiesen werden muss.

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Aktualisierung der Kenntnisse und der Fachkunde im Strahlenschutz

a) Die Fachkunde im Strahlenschutz muss mindestens alle 5 Jahre durch die erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten Kurs aktualisiert werden. Danach ist ein Aktualisierungskurs entsprechend der Fachkunderichtlinie nach Anlage 6 (8 Unterrichtsstunden) mit Erfolg abzuschließen.

a) Die Kenntnisse im Strahlenschutz müssen mindestens alle 5 Jahre durch die erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten Kurs aktualisiert werden.

  1. Für Ärzte mit der Kenntnisbescheinigung in der Teleradiologie ist ein Aktualisierungskurs entsprechend der Fachkunderichtlinie nach Anlage 11 (4 Unterrichtsstunden) mit Erfolg abzuschließen.
  2. Für Ärzte mit der Kenntnisbescheinigung, die bis zum Erwerb der Fachkunde unter Anleitung und Verantwortung eines fachkundigen Arztes praktisch tätig sind, ist ein Aktualisierungskurs entsprechend der Fachkunderichtlinie nach Anlage 11 (8 Unterrichtsstunden) mit Erfolg abzuschließen.

Die zuständige Stelle kann, wenn der Nachweis der Aktualisierung nicht oder nicht vollständig vorgelegt wird, die Kenntnisse entziehen oder deren Fortgeltung mit Auflagen versehen.

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Inhaltliche Angaben zum Zeugnis über den Erwerb der Sachkunde für Ärzte

Es ist erforderlich, nach Abschluss des Erwerbs der Sachkunde auf dem jeweiligen Anwendungs­gebiet oder schon bei Abschluss des Erwerbs der Sachkunde auf Teilgebieten ein Zeugnis zu er­stellen bzw. zu verlangen, aus dem die nach Landesrecht zuständige Stelle (Ärztekammer Nord­rhein) erkennen kann, auf welchem Gebiet und in welchem Umfang der zu Beurteilende die Sach­kunde oder Teile hiervon erworben hat. Es empfiehlt sich, einen lückenlosen Nachweis über anzuerkennende Sachkundezeiten in dem jeweiligen Anwendungsgebiet zu führen, insbesondere dann, wenn die Sachkunde an verschiedenen Institutionen erworben wurde.

Die Abfassung des Zeugnisses kann frei erfolgen, soll sich jedoch nach den hier niedergelegten Gesichtspunkten richten. Das Zeugnis sollte untergliedert sein und eine End­beurteilung enthalten.

Das Zeugnis muss ausgestellt werden von dem für den Röntgenbereich zuständigen Strahlen­schutzbeauftragten. Das ist in der Regel der Chefarzt oder ein Oberarzt im klinischen Bereich oder der Praxisinhaber. Es sollte in drei Abschnitte gegliedert sein und etwa folgende Angaben enthalten:

A. Allgemeine Angaben

  1. Nachweis der Tätigkeit und Beschäftigungszeiten auf den einzelnen Anwendungsgebieten sowie etwaiger anerkennungsfähiger Tätigkeiten entsprechend der Mindestanforderungen.
  2. Nachweis, dass der Erwerb der erforderlichen Sachkunde zeitlich und materiell sichergestellt war. Der Nachweis erfolgt beispielsweise durch
    1. Angaben, auf welchem Gebiet der die Sachkunde vermittelnde Arzt zur Weiterbildung anerkannt ist oder welche Fachkunde im Strahlenschutz er besitzt und dass die Weiterbildung oder der Erwerb der erforderlichen Sachkunde vom hierzu für die Weiterbildung anerkannten oder im Strahlenschutz fachkundigen Arzt vollverantwortlich geleitet wurde.
    2. Angabe der Zeitdauer und der Art der Tätigkeit, die zum Erwerb der Sachkundezeit auf dem jeweiligen Anwendungsgebiet geführt hat und Darstellung der Anzahl der Anwendungen von Röntgenstrahlung.
    3. Angabe der für die Vermittlung der Fachkunde bestimmten Institution mit Angabe der Tätigkeitsbereiche.
    4. Angabe der Vorkenntnisse und Vorbildung auf dem Gebiet der ionisierenden Strahlen in der Medizin.

B. Angaben über spezielle Tätigkeiten

Dabei sollen nur solche Tätigkeiten aufgeführt werden, die zum Erwerb der Sachkundezeit erforderlich sind. Zu den Position 1 und 2 sind Angaben über die Häufigkeit durchgeführter Untersuchungen oder Behandlungen erforderlich.

  1. Erwerb der Sachkunde für das Gesamtgebiet oder für ein Teilgebiet der Diagnostik mit Angaben über die durchgeführten Untersuchungsverfahren.
  2. Erwerb der Sachkunde für die Röntgentherapie mit Angaben über die durchgeführten Behandlungsverfahren.
  3. Angaben über Kenntnisse der physikalischen und strahlenbiologischen Grundlagen der Anwendung ionisierender Strahlen in der Medizin.
  4. Angaben über Teilnahme an Fortbildungskursen oder Spezialveranstaltungen, über wissenschaftliche Veröffentlichungen und Vorträge.

C. Beurteilung

Zusammenfassende, abschließende Beurteilung, ob der Beurteilte nach Ansicht der Person, unter deren Leitung die Sachkunde im Strahlenschutz erworben wurde, die die erforderli­chen Kenntnisse und Erfahrungen besitzt, die Voraussetzung für die Erteilung der Fachkundebescheinigung nach § 18 a Abs. 1 Satz 3  RöV sind.