Zuständigkeit der Ethik-Kommission der Ärztekammer Nordrhein
Die Ethik-Kommission berät ihre Kammermitglieder vor der Durchführung biomedizinischer Forschung am Menschen sowie epidemiologischer Forschungsvorhaben mit personenbezogenen Daten berufsethisch und berufsrechtlich. Studien mit somatischer Zelltherapie, Gentransfer und genetisch veränderten Organismen sind ebenfalls Gegenstand ihrer Beurteilung. Gleiches gilt für die Durchführung gesetzlich zugelassener Forschung mit menschlichen Gameten, lebendem embryonalen Gewebe sowie entnommenem Körpermaterial.
Die Ethik-Kommission nimmt noch weitere ihr von Rechts wegen zugewiesene Aufgaben wahr. Dies sind die Aufgaben nach dem Arzneimittelgesetz, dem Medizinproduktegesetz, dem Transfusionsgesetz, dem Strahlenschutzgesetz und der Strahlenschutzverordnung sowie dem Heilberufsgesetz Nordrhein-Westfalen.
Abgrenzung zur Zuständigkeit der universitären Ethik-Kommissionen in NRW
Nach § 7 Abs. 7 HeilberG NRW treten die an den medizinischen Fachbereichen errichteten Ethik-Kommissionen für den Hochschulbereich an die Stelle der Ethik-Kommissionen der Ärztekammern. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in NRW hat in seinem Erlass vom 5.7.2016 klargestellt, wann eine Studie „im Hochschulbereich“ stattfindet. Dies ist dann der Fall, wenn die klinische Prüfung von Mitgliedern der Hochschule gemäß § 9 Absätze 1 und 2 HG (Hochschulgesetz NRW) durchgeführt wird. Davon ausgenommen sind folgende Mitgliedergruppen:
- Nebenamtliche Professorinnen und Professoren
- Entpflichtete oder in den Ruhestand versetzte Professorinnen und Professoren
- Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren
- Honorarprofessoreninnen und HonorarprofessorenPrivatdozentinnen und Privatdozenten
Für diese ausgenommenen Mitgliedergruppen sowie die Angehörigen der Hochschule nach § 9 Absatz 4 HG muss zur Annahme der Voraussetzung „Hochschulbereich“ im Sinne des HeilberG zusätzlich gewährleistet sein, dass die Durchführung der klinischen Prüfung unter Einsatz der organisatorischen, personellen oder finanziellen Ressourcen der Hochschule erfolgt oder der Hochschule nachweislich in sonstiger Weise zugeordnet wird.
Es wird ferner ergänzend auf die Ausführungen der Ethik-Kommission der Universität Köln zur Zuständigkeitsabgrenzung verwiesen.