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Aktueller Jahresbericht Ständige Kommission In-vitro-Fertilisation / Embryotransfer


nach § 13 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte

Seit 1986 berät die Kommission den Vorstand der Ärztekammer Nordrhein (ÄkNo) bei seiner Entscheidung, ob eine IVF-Arbeitsgruppe die Richtlinie zur assistierten Reproduktion gemäß § 13 Abs. 3 Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte erfüllt. . In der Vorstandssitzung im November 2024 hat der Vorstand der ÄkNo beschlossen, dass die Beschlüsse der Zulassungsanträge nach § 13 Abs. 3 Berufsordnung an die Ständige Kommission In-vitro-Fertilisation / Embryotransfer delegiert werden. Die Zulassungsanträge werden ab 2025 nicht mehr dem Vorstand vorgelegt.

Die Kommission hat die Richtlinie zur assistierten Reproduktion gemäß § 13 Abs. 3 Berufsordnung unter anderem folgendermaßen überarbeitet: 

  • Die Leitung der Arbeitsgruppe muss mindestens 2 Jahre Erfahrung in einer Leitungsfunktion ab Erlangen  des Schwerpunktes "Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktion" nachweisen.
  • Die Leitung der Reproduktionsbiologie muss die Fachanerkennung nach AGRBM oder den Senior Clinical Embryologist der ESHRE nachweisen.
  • Die Andrologie kann nun auch von einem Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit dem Schwerpunkt Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin durchgeführt werden.
  • Die Kooperation mit einem Humangenetiker kann nur mit einem Facharzt für Humangenetik erfolgen.
  • Die Kooperation mit einem Psychologischen Psychotherapeuten bzw. einem Fachpsychotherapeuten für Erwachsene ist zu gewährleiten, welcher vorzugsweise über mindestens 2 Jahre Berufserfahrung nach Abschluss der Weiterbildung verfügen soll.

Antragszahlen: Überblick ab 2020
 NeuanträgeÄnderungsanzeigenAnträge auf Zweigpraxis
202013 
2021281
202212 
202338 
202436 
2025-10