Aktueller Jahresbericht Ständige Kommission In-vitro-Fertilisation / Embryotransfer
nach § 13 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte
Seit 1986 berät die Kommission den Vorstand der Ärztekammer Nordrhein (ÄkNo) bei seiner Entscheidung, ob eine IVF-Arbeitsgruppe die Richtlinie zur assistierten Reproduktion gemäß § 13 Abs. 3 Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte erfüllt. . In der Vorstandssitzung im November 2024 hat der Vorstand der ÄkNo beschlossen, dass die Beschlüsse der Zulassungsanträge nach § 13 Abs. 3 Berufsordnung an die Ständige Kommission In-vitro-Fertilisation / Embryotransfer delegiert werden. Die Zulassungsanträge werden ab 2025 nicht mehr dem Vorstand vorgelegt.
Die Kommission hat die Richtlinie zur assistierten Reproduktion gemäß § 13 Abs. 3 Berufsordnung unter anderem folgendermaßen überarbeitet:
- Die Leitung der Arbeitsgruppe muss mindestens 2 Jahre Erfahrung in einer Leitungsfunktion ab Erlangen des Schwerpunktes "Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktion" nachweisen.
- Die Leitung der Reproduktionsbiologie muss die Fachanerkennung nach AGRBM oder den Senior Clinical Embryologist der ESHRE nachweisen.
- Die Andrologie kann nun auch von einem Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit dem Schwerpunkt Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin durchgeführt werden.
- Die Kooperation mit einem Humangenetiker kann nur mit einem Facharzt für Humangenetik erfolgen.
- Die Kooperation mit einem Psychologischen Psychotherapeuten bzw. einem Fachpsychotherapeuten für Erwachsene ist zu gewährleiten, welcher vorzugsweise über mindestens 2 Jahre Berufserfahrung nach Abschluss der Weiterbildung verfügen soll.
| Antragszahlen: Überblick ab 2020 | |||
|---|---|---|---|
| Neuanträge | Änderungsanzeigen | Anträge auf Zweigpraxis | |
| 2020 | 1 | 3 | |
| 2021 | 2 | 8 | 1 |
| 2022 | 1 | 2 | |
| 2023 | 3 | 8 | |
| 2024 | 3 | 6 | |
| 2025 | - | 10 | |