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Informationen zum Praktikumsvertrag


Im Rahmen der Regelausbildung verpflichtet sich der ausbildende Arzt/die ausbildende Ärztin gemäß § 2 Abs. a) des Berufsausbildungsvertrages "dafür zu sorgen, dass dem/der Auszubildenden die Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind. Können diese in der Praxis nicht vermittelt werden, muss der Ausbildende dafür Sorge tragen, dass diese Fertigkeiten und Kenntnisse außerbetrieblich vermittelt werden."

Dies kann für Auszubildende in Augenarzt-, Labor-, Röntgenpraxen oder in allgemeinärztlichen und internistischen Praxen zutreffen.

Für diesen Fall hat es sich als sinnvoll und zweckmäßig erwiesen, dass den Auszubildenden, die in der eigenen Praxis nicht in allen Bereichen ausgebildet werden können, in anderen - befreundeten - Praxen im Rahmen eines Praktikums diese Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden.

Die Ärztekammer Nordrhein hat für diesen Fall einen "Praktikumsvertrag" entworfen, der die rechtlichen Beziehungen zwischen der hospitierenden Auszubildenden und der Praktikumspraxis regelt, ohne dass hierbei das originäre Ausbildungsverhältnis berührt wird.


 

Berufsfelderkundungen in Arztpraxen für Achtklässler

 
 

„Kein Abschluss ohne Anschluss“ lautet der Name einer Initiative der Landesregierung NRW, in deren Rahmen auch interessierte niedergelassene Ärztinnen und Ärzte Schülern der achten Jahrgangsstufen an allgemeinbildenden Schulen Tagespraktika anbieten können.

Die Ärztekammer Nordrhein unterstützt das Programm des NRW-Arbeitsministeriums und hält für Praxischefs hierzu einen Flyer bereit. Berufsfelderkundungen könnten einen Beitrag dazu leisten, mehr junge Menschen für ­eine Ausbildung zur/zum Medizinischen Fachangestellten zu begeistern. Praxischefs können auf dem Flyer notieren, wie ­vielen Schülern sie ein solches „Schultagspraktikum“ ermöglichen möchten. Die Schüler sind auf dem Hin- und Rückweg und während ihrer Berufsfelderkundung, die zwischen vier und sechs Stunden dauern sollte, ­unfallversichert. Niedergelassene können den Flyer bei der Ärztekammer kostenlos per Fax anfordern unter 0211 4302-5406 oder hier herunterladen.

Weitere Informationen zur Berufsfelderkundung mit Meldemöglichkeit (355,24 KB)  

www.keinabschlussohneanschluss.nrw.de