Düsseldorf, 22.10.2026. Die Zahl der assistierten Suizide in Deutschland steigt. Nach offiziellen Angaben der Sterbehilfeorganisationen lag sie 2025 bei gut 1.200 Fällen gegenüber 997 im Jahr zuvor. Fachleute gehen davon aus, dass die Dunkelziffer höher ist, da assistierte Suizide in der Statistik nicht gesondert erfasst werden. Für die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein war dies ein Grund in Kooperation mit der Ärztekammer Nordrhein und dem Gesundheitsamt Düsseldorf, am 21. Oktober eine Online-Fortbildung über den Umgang mit Suizidwünschen, die ärztliche Rolle beim assistierten Suizid und mögliche Präventionsmaßnahmen in der ambulanten Versorgung zu veranstalten. Rund 1.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmer spiegelten den großen Informationsbedarf.
Ärztinnen und Ärzte dürften nicht zur Suizidassistenz verpflichtet werden, stellte der Präsident der Ärztekammer Nordrhein, Dr. Sven Dreyer, gleich zu Beginn der Veranstaltung klar. Dies sei eine Gewissensentscheidung jedes einzelnen Arztes und jeder einzelnen Ärztin. Das habe auch das Bundesverfassungsgericht in seinem wegweisenden Urteil von 2020 betont. Damals kippte das Gericht das 2015 eingeführte Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung, das insbesondere auf die Sterbehilfevereine zielte. Es bekräftigte das Recht eines jeden auf ein selbstbestimmtes Sterben unabhängig von Alter oder Krankheit und das Recht, dabei auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen. Einzige Bedingung: Die Entscheidung, dem eigenen Leben ein Ende zu setzen, muss freiverantwortlich getroffen werden. Seither ist die Hilfe beim Suizid in Deutschland erlaubt.
Dreyer und weitere Fachleute kritisierten gestern in Düsseldorf jedoch einen fehlenden rechtlichen Rahmen, der insbesondere das Verfahren regelt, wie genau und von wem Freiverantwortlichkeit bescheinigt werden soll und wie der Respekt vor der Autonomie des einzelnen mit der Fürsorgepflicht von Ärztinnen und Ärzten in Einklang gebracht werden kann. Zwar sei das Verbot der Suizidhilfe nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus der ärztlichen (Muster-)Berufsordnung gestrichen worden, erklärte der Stellvertretende Vorstandsvorsitzende der KV Nordrhein, Dr. Carsten König. Nicht zuletzt der Deutsche Ärztetag habe jedoch bekräftigt, dass die Hilfe zum Suizid keine ärztliche Aufgabe sei. Die Fachleute lobten, dass es inzwischen in Nordrhein auch im ambulanten Bereich vermehrt mobile Ethikkomitees gebe, die in solchen medizinethisch und rechtlich hochsensiblen Fragen beraten könnten. Er selbst sehe in der Suizidprävention die zentrale ärztliche Aufgabe, betonte Kammerpräsident Dreyer und mahnte flächendeckende und auskömmlich finanzierte Hilfsangebote an, die niedrigschwellig zugängig seien.
Für eine gesetzliche Regelung der ärztlichen Suizidassistenz hätten sich bei einer Umfrage 71 Prozent der Mitglieder der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP) ausgesprochen, sagte Professor Dr. Martin Neukirchen, Leitender Arzt am Interdisziplinären Zentrum für Palliativmedizin am Universitätsklinikum Düsseldorf. Er selbst nehme innerhalb der Fachgesellschaft eine "Haltungsentwicklung" in dieser Frage wahr. So sei die Diskussion über einen direkten Austausch mit den Sterbehilfevereinen innerhalb der DGP umstritten. Einigkeit bestehe zwar darüber, dass die Suizidassistenz keine Aufgabe der Palliativmedizin sei. "Aber in Einzelfällen entstehen durchaus Dilemmata für die Behandlungsteams", räumte Neukirchen ein und fragte: "Wer soll denn assistieren?" Wenn die Ärztinnen und Ärzte sich nicht um die Menschen kümmerten, machten es die professionellen Sterbehilfeorganisationen oder – wie bereits geschehen – die Bestatter.
Zum Umgang mit Anfragen nach Assistenz bei der Selbsttötung ist eine S2k Leitlinie https://register.awmf.org/de/leitlinien/detail/096-001 und zur Suizidalität eine S3 Leitlinie https://register.awmf.org/de/leitlinien/detail/038-028 in Arbeit.
HK

