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Nachweis und Inhalt von Fortbildungen für Notärztinnen und -ärzte im Rettungsdienst

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Düsseldorf, 18.3.2021. Die derzeitig herrschende pandemische Lage stellt alle Bereiche und speziell die Gesundheitsversorgung vor große Herausforderungen. Der Rettungsdienst sowie die rettungsdienstlichen Aus- und Fortbildungen sind davon nicht ausgenommen. Seit Beginn der COVID-19-Pandemie und der damit verbundenen Kontaktbeschränkungen wird nur eine verminderte Anzahl an Fortbildungsveranstaltungen angeboten. Auf Grund dessen ist es aktuell für alle Notärztinnen und -ärzte schwieriger, hinreichend Fortbildungspunkte zu erwerben. In den letzten Wochen haben uns zusätzlich mehrere Anfragen von Ärztinnen und Ärzten aus dem Kammergebiet erreicht, mit der Bitte um eine einheitliche Regelung in Bezug auf die Inhalte dieser Fortbildungen.

Wie aus der „Amtlichen Bekanntmachung“ vom 18. März 2021 hervorgeht, wurde der Zeitraum des Nachweises der Fortbildungspunkte für die Notärztinnen und -ärzte stichtagbezogen um neun Monate verlängert. Wenn Notärztinnen und -ärzte ab dem 1. März 2020 nachweispflichtig waren, aber innerhalb von zwei Jahren, in denen sie als Notärztinnen und -ärzte tätig waren, nicht die aktuelle Fortbildungsnachweise erbracht haben, können sie die mit einer Verlängerung von neun Monaten nachholen und trotzdem weiter tätig sein. Danach sollte die Tätigkeit unterbleiben, bis der Nachweis erbracht ist. Wenn sie dann die Punkte nachgewiesen haben, beginnt der nächste 2-Jahreszeitraum und sie können wieder als Notärztinnen und -ärzte tätig werden. Die Änderung gilt ab dem 1. März 2020 und ist zunächst befristet für die nächsten zwei Jahre.

Amtliche Bekanntmachung: Verlängerung der Nachweisfrist von Fortbildungspunkten für Notärztinnen und -ärzte im Rettungsdienst

Wir möchten weiterhin darauf hinweisen, dass wie in der amtlichen Bekanntmachung vom 4. April 2018 der Ärztekammer Nordrhein zu entnehmen ist, sich die Inhalte dieser Fortbildungen an den Inhalten des Curriculums in der jeweils aktuellen Version des (Muster)-Kursbuch Notfallmedizin der Bundesärztekammer zu orientieren haben.

Ärztinnen und Ärzte sind dabei in der Wahl der Fortbildungsmethoden frei. Eine weitere Spezifizierung dieser Fortbildungen in Fortbildungskategorien, wie sie in § 6 Abs. 3 der Fortbildungsordnung für nordrheinische Ärztinnen und Ärzte vom 23. November 2013 aufgeführt sind, ist nicht notwendig. Alle zusätzlichen Anforderungen sind über die zuständigen ÄLRD zu definieren.

ÄkNo


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