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Prüfung der Gleichwertigkeit der ärztlichen Ausbildung in Drittstaaten

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Düsseldorf, 22.12.2025. Die Ärztekammer Nordrhein erhält zum 1. Januar 2026 die Zuständigkeit für die Prüfung der Gleichwertigkeit der ärztlichen Ausbildung in sogenannten "Drittstaaten" für die Antragstellerinnen und Antragsteller, die seit dem 1. September 2024 einen Antrag auf Erteilung der ärztlichen Approbation im Land NRW gestellt haben. Für die Erteilung der ärztlichen Approbation ist auch weiterhin die Zentrale Anerkennungsstelle für Gesundheitsberufe (ZAG) bei der Bezirksregierung Münster zuständig. Allein die gutachterliche Prüfung der Gleichwertigkeit geht an die Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe über.

Zentrale Anerkennungsstelle für Gesundheitsberufe

Sobald die ZAG der Ärztekammer Nordrhein die Unterlagen der Antragstellenden übermittelt hat, bestätigt die Ärztekammer Nordrhein den Antragstellenden den Eingang und erhebt die fälligen Gebühren sowie den Vorschuss für die Auslagen der Gutachter.

Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein

Nach Eingang des vollständigen Betrags werden die Gutachterinnen und Gutachter mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt. Sollten im Einzelfall Nachweise zur Ausbildung fehlen, werden die Unterlagen über die ZAG bei den Antragstellenden angefordert. Ansprechpartnerin für die Antragstellenden bleibt auch hier die ZAG.

Sobald das Gutachten erstellt worden ist, leitet die Ärztekammer Nordrhein dieses an die ZAG weiter, die die Antragstellenden über die Ergebnisse informiert. 

Sollte eine Kontaktaufnahme zur Ärztekammer Nordrhein wegen der Prüfung der Gleichwertigkeit der ärztlichen Ausbildung in Drittstaaten erforderlich sein, geht das über folgende Mailadresse:

wbgad(at)aekno.de

ÄkNo


Kontakt zur Pressestelle

Pressesprecherin: Sabine Schindler-Marlow
0211 / 4302 2010

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0211 / 4302 2013

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