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Rheinischer Ärztetag diskutiert über Suizidassistenz und Suizidprävention

Aktenordner mit Schriftzug Sterbehilfe und Gesetzparagraph
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Düsseldorf, 30. April 2021. Rund 650 Ärztinnen und Ärzte haben sich am Donnerstag, 29. April 2021 beim Rheinischen Ärztetag der Ärztekammer Nordrhein, der pandemiebedingt online stattfand, mit rechtlichen und ethischen Aspekten des ärztlich assistierten Suizids sowie den Möglichkeiten der Suizidprävention auseinandergesetzt. Hintergrund ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das im Februar 2020 das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB) zum Beispiel durch Sterbehilfevereine für verfassungswidrig erklärt hatte. Das „Recht auf selbstbestimmtes Sterben“ schließe die Freiheit ein, „sich das Leben zu nehmen und hierbei auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen“, urteilten die Karlsruher Richter.

Für die Ärztinnen und Ärzte – nicht nur in Nordrhein – wirft das Urteil die Frage auf, ob sie ihre Berufsordnungen ändern müssen. So verbietet § 16 der (Muster-)Berufsordnung, der wortgleich auch in Nordrhein gilt, die ärztliche Hilfe zur Selbsttötung ausdrücklich. Beim 124. Deutsche Ärztetag, der am Dienstag und Mittwoch (4./5. Mai) ebenfalls online stattfindet, steht das Thema deshalb auf der Tagesordnung. Über mögliche gesetzliche Neuregelungen infolge des Urteils führte der Deutsche Bundestag am 21. April eine erste Orientierungsdebatte. Denn die Karlsruher Richter hatten dem Gesetzgeber Handlungsspielraum eingeräumt, um zu verhindern, dass sich der assistierte Suizid „in der Gesellschaft als normale Form der Lebensbeendigung durchsetzt“ oder sozialer Druck auf Menschen in besonders schwierigen Lebenslagen entsteht, sich zum Beispiel aus Nützlichkeitserwägungen das Leben zu nehmen.

Er glaube nicht, dass der Deutsche Bundestag in dieser komplexen Frage in den wenigen verbleibenden Sitzungswochen bis zur Bundestagswahl im September noch eine Entscheidung treffen wird, sagte der Präsident der Ärztekammer Nordrhein, Rudolf Henke. „Wir haben aus meiner Sicht alle Zeit der Welt, darüber nachzudenken, ob Ärztinnen und Ärzte eine Rolle beim assistierten Suizid spielen wollen und wenn ja, welche. Danach kommt die Frage, ob wir unsere Berufsordnung ändern müssen.“ Der Austausch auf dem Rheinischen Ärztetag könne nur der Anfang der Debatte sein. Henke erinnerte daran, dass sich die deutsche Ärzteschaft 2015 geschlossen für das dann vom Bundestag eingeführte strafrechtliche Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Sterbehilfe eingesetzt hatte. Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts habe die Diskussion an Komplexität gewonnen. „Das Gericht hat den Radius erheblich erweitert und uns vor ganz neue Fragen gestellt“, sagte Henke. Vor dem Urteil sei es in Debatten über den assistierten Suizid zumeist um schwerstkranke Patienten in der letzten Lebensphase gegangen. Heute gelte das „Recht auf selbstbestimmtes Sterben“ laut Verfassungsgericht für jeden zu jeder Zeit, erklärte Henke, der auch Mitglied des Deutschen Bundestages ist. Für die Ärztinnen und Ärzte gelte es, grundsätzlich zu klären, ob die Beihilfe zum Suizid eine ärztliche Aufgabe ist. Die Ärzteschaft müsse ihre Rolle definieren auch mit Blick auf die Suizidprävention, die verhindere, dass Suizidwillige künftig „mit staatlicher Hilfe zum Erfolg geleitet“ würden. Denn noch sei es so, dass 90 Prozent der Menschen, die vergeblich versucht hätten, sich das Leben zu nehmen, keinen zweiten Versuch unternähmen. Henke bezweifelte, dass es dem Deutschen Ärztetag gelingen kann, diese Fragen, die den Kern des ärztlichen Selbstverständnisses berühren, in einem zeitlich eng begrenzten Online-Format zu beantworten.

Einer kritischen Würdigung unterzog Professor Dr. iur. Wolfram Höfling, ehemaliger Direktor des Instituts für Staatsrecht der Universität zu Köln und ehemaliges Mitglied des Deutschen Ethikrates, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Er war einer von drei Referenten, die aus rechtlicher, ethischer und medizinisch-psychologischer Sicht Impulse für die Debatte lieferten. Die Grundsatzentscheidung des Gerichts habe einen neuen Ton gesetzt in der Debatte um Sterbehilfe und ihr eine neue Dynamik verliehen, sagte der Jurist. Denn nunmehr werde verstärkt auch darüber diskutiert, ob § 216 StGB (Tötung auf Verlangen) verfassungsrechtlich noch zu halten sei. Dem Gesetzgeber riet Höfling, „auf jede Art von Reparaturgesetz“ zum für verfassungswidrig erklärten § 217 StGB zu verzichten. Das Urteil habe es für rechtmäßig erklärt, dass Suizidwillige ihr Grundrecht auf einen selbstbestimmten Tod verwirklichen könnten, indem sie auf freiwillige Unterstützungsangebote zurückgreifen. Den Ärztekammern empfahl er, sich in ihren Berufsordnungen auf offene Formulierungen zu beschränken und klarzustellen, dass Suizidhilfe zwar keine ärztliche Aufgabe sei, man eine Gewissensentscheidung in Ausnahmefällen aber respektiere. Ein striktes Verbot des ärztlich assistierten Suizids hält Höfling für verfassungsrechtlich zweifelhaft.

Es gebe in einer pluralistischen Gesellschaft keine Pflicht zum Leben, und deshalb dürfe man einen Suizid aus freiem Willen nicht durch Zwang verhindern, erklärte Professor Dr. iur. Helmut Frister, Direktor des Instituts für Rechtsfragen in der Medizin der Heinrich Heine Universität Düsseldorf und Mitglied des Deutschen Ethikrates. Gesellschaft und Gesetzgeber müssten die selbstbestimmte Entscheidung zum Suizid respektieren. Auch gebe es in einer pluralistischen Gesellschaft weder ein Gebot noch ein Verbot, beim Suizid zu assistieren. Frister zufolge existieren gleichwohl eine individuelle, eine gesellschaftliche und eine staatliche Verantwortung, Suizidgründe zu vermeiden oder zu beseitigen. Dazu gehöre beispielsweise die flächendeckende Verfügbarkeit einer psychologischen und psychiatrischen sowie einer Palliativversorgung. Sein Fazit: „Die Anerkennung der Entscheidungsbefugnis über das eigene Leben und die sich daraus ergebende grundsätzliche Zulässigkeit der Suizidassistenz sollten uns ein Ansporn sein, die Bedingungen dafür zu schaffen, dass Menschen von dieser Befugnis möglichst keinen Gebrauch machen müssen.“

Professor Dr. Barbara Schneider, Chefärztin der Abteilung Abhängigkeitserkrankungen an der LVR-Klinik in Köln und Vorsitzende des Nationalen Suizidpräventionsprogramms für Deutschland, wies auf die Schwierigkeit hin, die Beständigkeit und die Selbstbestimmtheit von Suizidwünschen einzuschätzen. Es sei ein grundlegendes Merkmal von Suizidalität, dass die Betroffenen hin und her gerissen sind zwischen dem Wunsch zu sterben und dem Wunsch weiterzuleben. „Suizidgedanken sind nicht beständig“, sagte Schneider. In Deutschland verüben nach ihren Angaben jährlich rund 9.000 Menschen Suizid. Die Zahlen seien seit Jahren stabil. Am Beispiel von Zahlen aus Ländern, in denen der assistierte Suizid und/oder die Tötung auf Verlangen erlaubt sind, stiegen die absoluten Zahlen der Suizide an, gab Schneider zu bedenken. „Das Angebot spricht neue Gruppen an“, erklärte die Psychiaterin. Für Deutschland bedeute dies, dass sich die Zahl der Suizide auf rund 20.000 verdoppeln könne. Schneider kritisierte, dass hierzulande die Möglichkeiten der Suizidprävention bei Weitem noch nicht ausgeschöpft seien. Einen Suizidwunsch nicht-wertend ernst zu nehmen sei die Voraussetzung für stützende Kontakte.

Mit dem Rheinischen Ärztetag, der traditionell dem innerärztlichen Austausch wichtiger, grundlegender Themen und Probleme gewidmet sei, habe man der nordrheinischen Ärzteschaft eine erste Orientierung und Plattform bieten wollen, um sich der schwierigen Frage des ärztlich assistierten Suizids in einem ersten gemeinsamen Austausch anzunehmen, erklärte Bernd Zimmer, Vizepräsident der Ärztekammer Nordrhein, der den Rheinischen Ärztetag aus dem Haus der Ärzteschaft in Düsseldorf moderierte. Man habe den Ärztinnen und Ärzten die Möglichkeit geben wollen, sich umfassend zu dieser Thematik zu informieren, „um einen eigenen Standpunkt formulieren und bekräftigen zu können und die eigene Haltung auf den Prüfstand zu stellen“.

Heike Korzilius

 

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