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Berufsrecht

Warnung vor unseriösen Adressverzeichnissen

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© Ärztekammer Nordrhein

Die Ärztekammer Nordrhein warnte in der ersten Juli-Ausgabe 1973 des Rheinischen Ärzteblatts (RÄ) in der Rubrik „Bekanntmachungen“ vor Angeboten unseriöser Verlage. Die Kammer wies darauf hin, dass die Aufnahme eines Arztes in ein „unvollständiges, nichtamtliches Sonderverzeichnis“ als Werbung angesehen werde. Die damals gültige Berufsordnung untersagte den Ärztinnen und Ärzten jede Art von Werbung. Deshalb „werden alle Ärzte dringend gebeten, auf solche Angebote nicht einzugehen, da sie hierdurch gegen die berufsrechtlichen Bestimmungen verstoßen würden.“

In der zweiten Juli-Ausgabe 1973 gab das einen ministeriellen Runderlass des Landes wieder, der sich mit der Bekämpfung des Drogenmissbrauchs beschäftigte. Einleitend wird festgestellt, dass sich Drogenkonsum sowohl mit illegalen Substanzen, aber auch mit Beruhigungs-, Schlaf- oder Aufputsch­mitteln in allen sozialen Schichten ausbreite. Eine Ursache sei insbesondere unter Jugendlichen die Bereitschaft „zu nonkonformen Ver­haltensweisen und konstitutionell bedingten spezifischen Persönlichkeitsstrukturen“. Auch die Verfügbarkeit von bis dahin unzugäng­lichen Drogen habe die Drogenszene geprägt. Dreh- und Angelpunkt sei vorbeugende Aufklärung. Denn nach „bisherigen Erfahrungen lassen Hilfen für bereits Drogenabhängige oder Drogensüchtige nur begrenzte Erfolge erwarten“, schrieb das Landesgesundheitsministerium in dem Runderlass.    

bre
 


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