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Gesetz zum Schutz von Konversionsbehandlungen


Kein Anpassungsbedarf der Berufsordnung

Am 17.12.2019 hat das Kabinett dem Entwurf eines „Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen“ zugestimmt, das Mitte 2020 in Kraft treten soll (Bundesrat, Drucksache 5/20).

Konversionsbehandlungen sind dabei Behandlungen, die auf die Veränderung oder Unterdrückung der sexuellen Orientierung oder der selbstempfundenen geschlechtlichen Identität gerichtet sind. Dies geschieht oft aus religiösen oder weltanschaulichen Motiven trotz fehlender medizinischer Indikation. Ausdrücklich vom Verbot nicht umfasst, sind Behandlungen von medizinisch anerkannten Störungen der Sexualpräferenz (z. B. Pädophilie) und Behandlungen, die darauf gerichtet sind, die selbstempfundene geschlechtliche Identität einer Person zum Ausdruck zu bringen oder dem Wunsch einer Person nach einem eher männlichen oder eher weiblichen körperlichen Erscheinungsbild zu entsprechen.

Verboten werden sollen diese Behandlungen an Minderjährigen sowie an Volljährigen, deren Einwilligung auf einem Willensmangel beruht (z. B. durch Zwang, Drohung, Irrtum). Ein Verstoß gegen das Verbot ist strafbewehrt und kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Gelstrafe bestraft werden. Untersagt ist darüber hinaus das öffentliche Werben, Anbieten oder Vermitteln derartiger Behandlungen. Für die Behandlung an Minderjährigen gilt dies auch für den nichtöffentlichen Bereich. Ein Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden kann.

Die Verbote gelten für jedwede Person. Hintergrund dessen ist, dass die sogenannten Konversionsbehandlungen häufig von Personen durchgeführt werden, die nicht Angehörige eines Heilberufs sind. Auch Eltern oder andere Fürsorge- oder Erziehungsberechtigte können bei gröblicher Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht bestraft werden. Für die Ärztekammer Nordrhein besteht kein Anpassungsbedarf der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte.

Darüber hinaus wird durch das Gesetz bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung ein kostenfreier, mehrsprachiger und anonymer Telefon- und Online-Beratungsdienst eingerichtet, der sich an Betroffene, Angehörige und Personen richtet, die sich aus beruflichen oder privaten Gründen mit sexueller Orientierung und selbstempfundener geschlechtlicher Identität befassen oder dazu beraten.