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Infektionsschutzgesetz seit 1.1.2001 in Kraft


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Inhaltsübersicht

Infektionsschutzgesetz zum 1. Januar in Kraft getreten

Änderungen seit Inkrafttreten (§§ 7, 12)

Aviäre Influenza bei Menschen - Erweiterung der Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz
Änderung des § 12 IfSG zur Implementierung der Internationalen Gesundheitsvorschriften - IGV

 

Wer ist zur Meldung verpflichtet? (§ 8 Infektionsschutzgesetz)

Welche Krankheiten müssen namentlich gemeldet werden? (§ 6 Infektionsschutzgesetz)

Meldeformular zum Herunterladen (IFSG-Meldeformular.pdf)

Labor-Meldeformular zum Herunterladen (IFSG-Labormeldebogen.pdf)

Berichtsformular vom Paul-Ehrlich-Institut zum Hernterladen

(IFSG-Berichtsformular.pdf)
(IFSG-Berichtsformular.rtf)

 

Weitere Informationen, der Gesetzestext und Institutionen


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Infektionsschutzgesetz zum 1. Januar in Kraft getreten

Ziel des neuen Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ist die Erhebung und Bewertung aussagekräftiger Daten über die wichtigsten Infektionskrankheiten zur qualifizierten (Politik-) Beratung.

Beabsichtigt sind

  • der Aufbau einer länderübergreifenden Surveillance und eines epidemiologischen Informationsnetzes auf Bundesebene (eine besondere Rolle erhält hier das Robert Koch-Institut),
  • eine Stärkung der Präventionsmaßnahmen (Impfen, nosokomiale Infektionen),
  • eine bessere Kooperation aller Beteiligten im Gesundheitswesen sowie
  • die Stärkung der Eigenverantwortung der Bürger, der Arbeitgeber und der medizinischen Einrichtungen in der Infektionsprophylaxe.

Ein effektives Überwachungssystem für Infektionskrankheiten, das Risikosignale schneller erkennt, ist zum Schutz der Bevölkerung unumgänglich.

Das neue IfSG trägt den aktuellen Erkenntnissen und Entwicklungen Rechnung. Es stellt eine umfassende Reform der bisher geltenden seuchenrechtlichen Bundesregelungen zum Schutz vor übertragbaren Krankheiten dar, die im Wesentlichen aus den 50er und 60er Jahren stammen.

Zentrale Datenerhebung, Analyse und Bewertung
Namentliche Meldung nach § 6 IfSG:

Die in § 6 aufgeführten Krankheiten werden durch den behandelnden Arzt oder andere zur Meldung verpflichteten Personen unter Angabe des Namens des Patienten, der Diagnose und einiger weiterer Daten (§ 9 IfSG) an das für den Aufenthalt des Patienten zuständige Gesundheitsamt gemeldet.
Dies muss unverzüglich geschehen, dass heißt spätestens 24 Stunden nach Kenntniserlangung, damit das Gesundheitsamt rechtzeitig Maßnahmen treffen kann, um eine Verbreitung der Infektion zu verhindern.

Alle Labore müssen bei Nachweis eines der in § 7 Abs. 1 und 2 aufgezählten Krankheitserregers den Befund mit dem Namen des Patienten und einigen weiteren Daten (§ 9 IfSG) an das zuständige Gesundheitsamt melden.

Die Gesundheitsämter prüfen dann, ob wirklich eine meldepflichtige Krankheit vorliegt und übermitteln die anonymisierten Daten an die nordrhein-westfälische zentrale Meldestelle

Landesinstitut für den Öffentlichen Gesundheitsdienst NRW, Abteilung V, Hygiene/Infektiologie, Von-Stauffenberg-Str. 36, 48151 Münster

und diese dann weiter an das Robert Koch-Institut in Berlin.
Durch diese zentral koordinierte Datenerhebung, Analyse und Bewertung übertragbarer Krankheiten werden – auch in Kooperation mit der EU und WHO – nicht nur länderübergreifende Surveillance und Bekämpfungsstrategien ermöglicht.
Da diese Analysen Gesundheitsbehörden und Ärztekammern zur Verfügung gestellt werden, können diese Daten und Ergebnisse von allen Verantwortlichen im Gesundheitswesen genutzt werden.

Einige Krankheitserreger wie zum Beispiel HIV müssen weiterhin ohne Nennung des Patientennamens innerhalb von 14 Tagen direkt an das Robert Koch-Institut (RKI) gemeldet werden (§ 7 (3) IfSG). Für diese Meldung gibt das RKI eigene Meldeformulare vor, die per Fax oder E-Mail beim RKI abgerufen werden können.

Vorbeugungsangebote des Gesundheitsamtes (§ 19 IfSG)

Das neue Infektionsschutzgesetz gibt den Gesundheitsämtern auf, für sexuell übertragbare Krankheiten Beratungs- und Untersuchungsangebote, ggf. auch Behandlungsmöglichkeiten anzubieten. Dies gilt auch für Tuberkulosekranke, z.B. bei den Personen, die sich anderen Versorgungsmöglichkeiten entziehen.

Bekämpfung von Krankenhausinfektionen (§ 23 IfSG)

Im Rahmen einer höheren Verpflichtung zu mehr Eigenverantwortlichkeit für Betreiber von Einrichtungen fordert das neue Infektionsschutzgesetz von Krankenhäusern und Einrichtungen für ambulantes Operieren, ein eigenverantwortliches Qualitätsmanagement aufzubauen.
Nosokominale Infektionen sind fortlaufend gesondert zu erfassen und zu bewerten. Wie die Krankenhäuser und die anderen genannten Einrichtungen dieser neuen aufwendigen Verpflichtung nachkommen können, wird durch Vorgaben des RKI präzisiert und durch die Kommission "Krankenhaushygiene" durch Erarbeitung entsprechender Empfehlungen begleitet werden. Die Gesundheitsämter können diese Dokumentationen einsehen.

Infektionshygienische Überwachung (§ 36 IfSG)

Seit jeher obliegt dem öffentlichen Gesundheitsdienst die hygienische Überwachung der Krankenhäuser. Neu ist, dass die bisherige Überwachungsbefugnis erweitert wurde und die Gesundheitsämter ermächtigt werden, Zahnarztpraxen, Arztpraxen und Praxen sonstiger Heilberufe, in denen entsprechend der Tätigkeit Krankheitserreger durch Blut übertragen werden können, infektionshygienisch zu überwachen.

Gemeinschaftseinrichtungen (§ 33-36 IfSG)

Nicht nur Krankenhäuser und vergleichbare Einrichtungen, sondern alle Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen, Kindertagesstätten, Heime, Erstaufnahmeeinrichtungen, Asylunterkünfte, Justizvollzugsanstalten etc. haben zukünftig Hygienepläne vorzulegen, deren Überwachung durch den öffentlichen Gesundheitsdienst zu erfolgen hat.

Ziel ist, in Gemeinschaftseinrichtungen die Übertragung von Krankheiten durch die Einhaltung von Hygieneregeln zu vermeiden. Ansteckungen sollen auch dadurch verhindert werden, dass Personen mit bestimmten ansteckenden Krankheiten während der Dauer der Ansteckungsfähigkeit aus diesen Einrichtungen ausgeschlossen werden.

Das Gesetz nennt die Krankheiten, bei denen ein Tätigkeits- und Besuchsverbot in Gemeinschaftseinrichtungen besteht. Dies gilt auch für in häuslicher Gemeinschaft mit den Erkrankten lebende Personen. Die Wiederzulassung zu Gemeinschaftseinrichtungen ist – wie bisher auch schon – an ein ärztliches Zeugnis gebunden.

Bei Verlausung gelten die gleichen Vorschriften.

Neu ist, dass in Gemeinschaftseinrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche betreut werden, die Arbeitgeber verpflichtet sind, ihre Beschäftigten vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit und danach regelmäßig mindestens im Abstand von zwei Jahren über gesundheitliche Anforderungen und Mitwirkungsverpflichtungen (Besuchsverbote, Meldepflichten an das Gesundheitsamt, Aufklärungspflichten gegenüber den Eltern usw.) zu belehren.

Die schon bisher bestehenden Vorschriften, die bei der Aufnahme in Altenheime, Pflegeheime et cetera zu beachten waren, werden im Grundsatz beibehalten.

Verbesserung des Impfwesens (§ 20-22 IfSG)

Die Pflicht des öffentlichen Gesundheitsdienstes, über die Notwendigkeit von Schutzimpfungen aufzuklären, wurde verbindlich vorgeschrieben. Die Ständige Impfkommission beim Robert Koch-Institut (STIKO) wird als Expertengremium zur Erarbeitung bundeseinheitlicher Impfempfehlungen gesetzlich verankert.

Die bisherige Unterscheidung in "öffentlich empfohlene" und andere Impfungen wie Reiseimpfungen bleibt bestehen.

In Zukunft wird die Impfprävention durch "andere Maßnahmen der spezifischen Prävention übertragbarer Krankheiten" erweitert.

Die inhaltliche Ausgestaltung dieser Maßnahmen ist ebenfalls Aufgabe der STIKO. Der Verdacht auf eine Impfschädigung ist meldepflichtig. Das Paul-Ehrlich-Institut übernimmt die zentrale Koordinierung und Bearbeitung dieser Meldungen. Bezüglich der Abgrenzung physiologischer Impfreaktionen zu Gesundheitsschäden wird die STIKO ebenfalls Empfehlungen erarbeiten.

Erstmals wird die Dokumentation der Durchimpfungsraten bei den Einschulungsuntersuchungen und deren Auswertung vorgeschrieben.

Lebensmittelbereich (§ 42-43 IfSG)

Ein weiterer wichtiger Regelungsbereich im neuen Infektionsschutzgesetz sind die gesundheitlichen Anforderungen an Beschäftigte im Lebensmittelgewerbe. Diese Personen dürfen nur dann eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich ausüben, wenn sie vor Aufnahme ihrer Tätigkeit durch eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes nachgewiesen haben, dass bei ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind und sie "belehrt" worden sind.

Die Belehrungen sind im jährlichen Abstand von den Arbeitgebern zu wiederholen. Auch sind die Beschäftigten und die Arbeitgeber verpflichtet, sofort Mitteilung zu machen, wenn Hinweise vorliegen, die einen Tätigkeitsversuch auslösen könnten.

Mit dem IfSG wurde eine Reihe von Gesetzen und Vorschriften aufgehoben:

  • Bundesseuchengesetz (BSeuchG),
  • Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten,
  • die bisher im BSeuchG enthaltenen Regelungen bezüglich der administrativen Maßnahmen der Gesundheitsbehörden sind im Grundsatz beibehalten worden, zum Beispiel die Regelungen der Impfschaden-Anerkennung als auch die Bußgeld- und strafrechtlichen Vorschriften.

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Änderungen seit Inkrafttreten (§§ 7, 12)

Aviäre Influenza bei Menschen - Erweiterung der Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz

Bisher war nur der direkte Nachweis (labordiagnostisch) von Influenzaviren gem. § 7 Abs. 1 Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes (IFSG) namentlich dem Gesundheitsamt zu melden. Der Krankheitsverdacht, die Erkrankung oder der Tod an Influenza waren hingegen bisher nicht meldepflichtig.

Nach Beschlussfassung im Bundesrat am 11.5.2007 hat die Bundesministerin für Gesundheit die „Verordnung über die Meldepflicht bei Aviärer Influenza beim Menschen (Aviäre-Influenza-Meldepflicht-Verordnung – AIMPV) durch die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt vom 21.5.2007 erlassen.

Die Aviäre-Influenza-Meldepflicht-Verordnung dehnt nunmehr die namentliche Meldepflicht auf den Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie den Tod eines Menschen an einem neuen Influenza-Subtyp aus. Dadurch sollen die Voraussetzungen verbessert werden, der Gefahr des Auftretens eines neuen Influenza-Subtyps beim Menschen und einer möglichen Influenzapandemie bereits bei einer Verdachtsdiagnose, d. h. so früh wie möglich, begegnen zu können. Die Meldung eines Krankheitsverdachts muss allerdings nur erfolgen, wenn der Verdacht sowohl durch das klinische Bild als auch durch einen wahrscheinlichen epidemiologischen Zusammenhang begründet ist.

Für die erweiterte Meldepflicht der Ärzte und Krankenhäuser erstellt das Robert-Koch-Institut (RKI) eine Empfehlung mit Kriterien für das klinische Bild und für den wahrscheinlichen epidemiologischen Zusammenhang.

In der Begründung hat das BMG darauf hingewiesen, dass in der derzeit befindlichen WHO-Phase 3 allenfalls mit vereinzelten Verdachtsmeldungen zu rechnen sei. Bei einem Eintritt in die WHO-Phase 4 würde die Zahl der Verdachtsmeldungen auf voraussichtlich weiterhin geringem Niveau zunehmen.

Die Meldepflicht nach § 7 Abs. 1 Nr. 24 IFSG (direkter Nachweis von Influenzaviren) bleibt bestehen.

Änderung des § 12 IfSG zur Implementierung der Internationalen Gesundheitsvorschriften - IGV

Das Vertragsgesetz zur Umsetzung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) der WHO vom 23. Mai 2005 wurde am 27.Juli 2007 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist damit seit 28.Juli 2007 in Kraft.

§ 12 IfSG umfasst nun auch alle ungewöhnlichen oder unerwarteten Ereignisse bzgl. Übertragbarer Krankheiten die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen können (Art. 7 IGV). Zur Einordnung von Ereignissen dient das Entscheidungs-schema der Anlage 2 zu den IGV.

Handreichungen zur einheitlichen Umsetzung werden derzeit vom RKI und den Ländern erarbeitet.

> Robert Koch Institut

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Wer ist zur Meldung verpflichtet? (§ 8 Infektionsschutzgesetz)

  • Immer der feststellende Arzt, in Krankenhäusern der behandelnde oder leitende Arzt,
  • die Leiter der Laboratorien bzw. eines pathologisch-anatomischen Institutes,
  • * die Leiter von Pflegeeinrichtungen, Justizvollzugsanstalten, Heimen etc.
  • * die Angehörigen von Heil- und Pflegeberufen,
  • die Heilpraktiker
  • die Tierärzte bei tollwutverdächtigen Tieren, die mit Menschen in Kontakt gekommen sind.

*nur wenn kein Arzt hinzugezogen wurde

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Welche Krankheiten müssen namentlich gemeldet werden? (§ 6 Infektionsschutzgesetz)

Krankheitsverdacht, Erkrankung und Tod:

  • Botulismus,
  • Cholera,
  • Diphterie,
  • humane spongiforme Encephalopathie*,
  • enteropathisches hämolytisch-urämisches Syndrom (HUS)
  • Virushepatitis,
  • Masern,
  • Meningokokkenmeningitis und Sepsis,
  • Milzbrand,
  • Poliomyelitis**,
  • Pest,
  • Tollwut,
  • Typhus.

Erkrankungen und Tod:

  • Behandlungsbedürftige Tuberkulose ***

Verdacht und Erkrankung:

  • akute infektiöse Gastroenteritis und mikrobiell bedingte Lebensmittelvergiftung, wenn der Betreffende im Lebensmittelbereich tätig ist oder zwei oder mehr Erkrankungen mit wahrscheinlichem epidemischen Zusammenhang auftreten
  • Verdacht eines Impfschadens
  • Verletzung oder Berührung eines Menschen durch ein tollwutkrankes verdächtiges oder ansteckungsverdächtiges Tier
  • Auftreten einer bedrohlichen Krankheit oder von mindestens zwei gleichartigen bedrohlichen unbekannten Erkrankungen mit wahrscheinlich epidemischem Zusammenhang,
  • die Behandlungsverweigerung oder der Abbruch bei behandlungsbedürftiger Lungentuberkulose und gehäuftes Auftreten nosokomialer Infektionen mit wahrscheinlich epidemischem Zusammenhang

* außer familiär-hereditäre Formen
** als Verdacht gilt jede akute schlaffe nicht-traumatische Lähmung
*** auch wenn Erregernachweis nicht vorliegt


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Weitere Informationen, der Gesetzestext und Institution

Gesetzestext des IFSG

Paul-Ehrlich-Institut

Landesinstitut für Arbeitsgestaltung NRW