Häufig gestellte Fragen und Antworten
- Wann ist die Ärztekammer Nordrhein für die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen zuständig?
- Kategorien A, B, C, G, H: Präsenz- und Hybrid-Fortbildungen im Kammerbezirk Nordrhein.
- Kategorien A, B, C, G, H: virtuelle Präsenz, die Anbieterin oder der Anbieter hat seinen Sitz im Kammerbezirk Nordrhein.
- Kategorie K: Blended-Learning, Präsenztermin findet in Nordrhein statt.
- Kategorie D: on demand, die Anbieterin oder der Anbieter hat seinen Sitz im Kammerbezirk Nordrhein.
- Kategorie I: eLearning, die Anbieterin oder der Anbieter hat seinen Sitz im Kammerbezirk Nordrhein.
- Kann der Antrag handschriftlich ausgefüllt und eingereicht werden?
Nein, handschriftlich ausgefüllte Formulare werden nicht bearbeitet.
Anträge müssen elektronisch ausgefüllt und möglichst mit Stempel und Unterschrift eingereicht werden.
- Welche Unterlagen werden für die Beantragung benötigt?
Auf der Homepage der Ärztekammer Nordrhein finden Sie die benötigten Unterlagen in den Kacheln der Fortbildungsmaßnahmen. Auf der letzten Seite des jeweiligen Antrags ist eine Checkliste der notwendigen Unterlagen aufgeführt. Die erforderlichen Erklärungen sind hinter dem Antrag angefügt.
Sollten noch zusätzliche Erklärungen benötigt werden, stehen diese dort ebenfalls zur Verfügung.
Hinweise zum Anerkennungsverfahren, Anträge und Formulare für Anbieter
- Gibt es Fristen für die Beantragung von Fortbildungsmaßnahmen?
Die Frist beträgt 4 Wochen vor Veranstaltungstermin bei
- Präsenz- und Hybrid-Fortbildungen im Kammerbezirk Nordrhein,
- virtueller Präsenz (die Anbieterin oder der Anbieter hat seinen Sitz im Kammerbezirk Nordrhein),
- Fortbildungen der Kategorien A, B, C, G, H
Die Frist beträgt 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei
- Fortbildunden der Kategorie D: on demand,
- Fortbildunden der Kategorie I: eLearning,
- Fortbildunden der Kategorie K: Blended Learning
- Kann eine Fortbildung nachträglich beantragt werden?
Nein, eine Anerkennung von verspätet oder nachträglich eingereichten Anträgen auf Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen ist leider nicht möglich (§ 8 Abs. 1 Fortbildungsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte).
Fortbildungsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte
- Werden auch interne Fortbildungen für einen geschlossenen Teilnehmerkreis anerkannt?
Nein, Fortbildungen müssen arztöffentlich sein (§ 5 Abs. 2 Fortbildungsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte). Anerkannte Fortbildungsmaßnahmen werden im Veranstaltungskalender der Ärztekammer Nordrhein veröffentlicht.
Ausnahmen: M & M Konferenzen
- Was ist beim Sponsoring zu beachten?
Die Anerkennung einer durch Dritte gesponserten, finanzierten oder auf sonstige Weise unterstützten Fortbildungsmaßnahme setzt zusätzlich voraus, dass die Fortbildungsmaßnahme transparent ist und dazu insbesondere Art, Umfang und Verwendungszweck der Unterstützung und die Gesamtkosten der Fortbildungsmaßnahme unter Angabe der kalkulierten Teilnehmerzahl offengelegt werden (§ 6 Abs. 2a Fortbildungsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte).
Aus Gründen der Transparenz müssen Sponsor und die Art / finanzielle Höhe der Leistung bei Präsenzveranstaltungen auf der / den letzten Seite / Seiten des wissenschaftlichen Programms genannt werden.
Eine Unterstützung darf ausschließlich für die Finanzierung des wissenschaftlichen Programms der ärztlichen Fortbildungsmaßnahme und nur in angemessenem Umfang erfolgen.
Fortbildungsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte
- Werden Fortbildungsmaßnahmen von anderen Ärztekammern im Bundesgebiet gegenseitig anerkannt?
Ja, die von anderen Ärztekammern anerkannten Fortbildungsmaßnahmen werden für das Fortbildungszertifikat angerechnet.
- Werden die anerkannten Punkte von der Ärztekammer Nordrhein auch von der Psychotherapeutenkammer oder Zahnärztekammer anerkannt und umgekehrt?
Ja, anerkannte Fortbildungen durch die Ärztekammer Nordrhein werden auch bei der Psychotherapeutenkammer und der Zahnärztekammer anerkannt.
Gleiches gilt für die Ärzteschaft, die Fortbildungen der Psychotherapeutenkammer und Zahnärztekammer besucht.
Die Vorlage der Teilnahmebescheinigung ist dafür erforderlich.
- Werden Fortbildungen im Ausland anerkannt?
Nein. Grundsätzlich können nur solche Fortbildungsmaßnahmen bei der Erteilung des Fortbildungszertifikates zugrunde gelegt werden, welche vor ihrer Durchführung von einer Ärztekammer anerkannt worden sind. Bei Kongressen im Ausland muss die zuständige ärztliche Organisation im Gastland eine CME-Zertifizierung aussprechen.
- Werden Hospitationen als Fortbildung anerkannt?
Ja, Hospitationen mit mehreren Teilnehmenden müssen im Vorfeld als Fortbildungsmaßnahme beantragt und genehmigt werden.
Einzelhospitationen werden über die Weiterbildung beantragt.
- Müssen die Referierenden einer Fortbildung Ärztinnen oder Ärzte sein?
Nein, Referierende müssen nicht zur Ärzteschaft gehören, aber die wissenschaftliche Leitung muss grundsätzlich eine Ärztin oder ein Arzt haben und während der Fortbildung anwesend sein (§ 5 Abs. 1 Nummer 6 Fortbildungsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte) und während der Fortbildung persönlich anwesend sein.
Fortbildungsordnung für die nordrheinische Ärztinnen und Ärzte
- Wie erkenne ich, ob eine Fortbildung für den Rettungsdienst (Anerkennung der Fortbildung nach § 5 Abs. 4 Rettungsgesetz NRW) anerkannt ist?
Alle Fortbildungen, die für den Rettungsdienst anerkannt sind, werden mit "NANo -" vor dem Titel gekennzeichnet und auf der Teilnahmebescheinigung separat ausgezeichnet.
- Werden Teilnahmebescheinigungen ohne Unterschrift akzeptiert?
Ja, wenn auf den Bescheinigungen dieser Vermerk vorhanden ist:
Diese Bescheinigung ist maschinell erstellt und auch ohne Unterschrift gültig.
- Was kostet die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen?
Fortbildungen der Kategorien A, B, C, G, H, die gesponsert werden und/oder kostenpflichtig sind (es wird eine Teilnehmergebühr erhoben), erhalten einen Gebührenbescheid in Höhe von 175 Euro bei rechtzeitiger Meldung der Fortbildungspunkte an den Elektronischen Informationsverteiler (EIV).
Fortbildungen der Kategorien D, I, K erhalten gleichzeitig mit dem Anerkennungsbescheid einen Gebührenbescheid in Höhe von 325 Euro.
- Warum erhalte ich einen Gebührenbescheid, obwohl die Fortbildung abgesagt wurde?
Ein Gebührenbescheid wird bei Absage für die Bearbeitung des Antrags erhoben (GebO § 2 Nr. 18.1).
- Warum erhalte ich einen Gebührenbescheid mit einer erweiterten Bearbeitungsgebühr?
Die erweiterte Bearbeitungsgebühr wird bei nicht rechtzeitiger Meldung der Fortbildungspunkte für die Bearbeitung des Antrags erhoben (GebO § 2 Nr. 18.4).
- Warum erhalte ich einen Gebührenbescheid, obwohl keine Ärztinnen oder Ärzte an der Fortbildung teilgenommen haben?
Ein Gebührenbescheid wird auch bei nicht erfolgter Punktemeldung für die Bearbeitung des Antrags erhoben (GebO § 2 Nr. 18.1).
- Punktemeldung EIV: Wo finde ich das Passwort?
Das Passwort befindet sich auf dem Datenblatt des zugesandten Anerkennungsbescheids. Es ist eine mehrstellige Nummer, die zwischen dem Barcode der Veranstaltungsnummer und den vergebenen Punkten angegeben ist.
- Wie lange habe ich Zeit die Punktemeldung an den EIV vorzunehmen?
Die erworbenen Fortbildungspunkte der Teilnehmenden müssen innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der Fortbildungsmaßnahme durch die Anbieterin / den Anbieter an den Elektronischen Informationsverteiler (EIV) gemeldet werden. Dafür muss die einheitliche Fortbildungsnummer (EFN) der Teilnehmenden vorliegen.
- Kann ich Teilnehmer beim EIV nachmelden?
Ja, eine Korrekturmeldung ist durch die Anbieterin / den Anbieter auch nach einer Meldung unter punktemeldung.eiv-fobi.de möglich.
Die Punkte können in Ausnahmefällen gutgeschrieben werden, wenn die Teilnehmenden ihre Teilnahmebescheinigung in Kopie an die Weiterbildungsabteilung der zuständigen Ärztekammer schicken.
Für die Ärztekammer Nordrhein lautet die E-Mail-Adresse:
- Werden anerkannte Fortbildungsmaßnahmen auch im Rheinischen Ärzteblatt veröffentlicht?
Nein, Fortbildungsmaßnahmen externer Anbieter, die von der Ärztekammer Nordrhein anerkannt worden sind, werden ausschließlich im Veranstaltungskalender online veröffentlicht.
Zusätzlich können anerkannte Fortbildungsmaßnahmen kostenpflichtig im Rheinischen Ärzteblatt veröffentlicht werden.
- Wohin soll ich meine Teilnehmerliste schicken?
Die Teilnehmerliste bleibt bei der Anbieterin / beim Anbieter und muss fünf Jahre aufbewahrt werden.
- Müssen die Evaluationen an die ÄkNo geschickt werden?
Nein. Diese verbleiben beim Veranstalter und müssen ein Jahr aufbewahrt werden.
Das Ergebnis der Evaluationen bitte über folgenden Link übermitteln:


