Wichtiger Hinweis
Wir bitten höflich um eine schriftliche Mitteilung, wenn Ihre Fortbildung nicht stattfinden kann oder verlegt werden soll.
- Hinweise für Anbieterinnen und Anbieter
Hinweise für Anbieterinnen und Anbieter
Es gehört zu den gesetzlichen Aufgaben der Ärztekammer Nordrhein, die berufliche Fortbildung der Kammerangehörigen zu fördern und zu betreiben sowie geeignete Fortbildungsmaßnahmen Dritter anzuerkennen. Hierzu hat sich die Ärztekammer Nordrhein eine Fortbildungsordnung gegeben, die von der Kammerversammlung am 22.11.2025 beschlossen wurde.
Heilberufsgesetz (HeilBerG) NRW
Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte
Fortbildungsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte
Empfehlungen zur ärztlichen Fortbildung der Bundesärztekammer in der jeweils gültigen Fassung
- Anforderungen
(1) Die Grundlagen der Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen sind:
- § 6 Abs. 1 Nr. 4 Heilberufsgesetz (HeilBerG) NRW
- §§ 30 ff. Berufsordnung zur Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit
- Fortbildungsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte
- Empfehlungen zur ärztlichen Fortbildung der Bundesärztekammer in der jeweils gültigen Fassung
(2) Eine Fortbildungsmaßnahme ist nur anerkennungsfähig, wenn grundsätzlich jede Ärztin / jeder Arzt Zugang zu der Fortbildungsmaßnahme hat.
- Antragsfristen
(1) Für jede anzuerkennende Fortbildungsmaßnahme ist vor der Durchführung ein fristgerechter Antrag bei der Ärztekammer Nordrhein – Anerkennungsstelle von Fortbildungsmaßnahmen zu stellen.
(2) Anträge auf Anerkennung einer Fortbildungsmaßnahme in Kategorien A, B, C, G, H sind spätestens 4 Wochen vor der Fortbildungsmaßnahme unter Verwendung der vorgegebenen Formulare zu stellen.
(3) Anträge auf Anerkennung einer Fortbildungsmaßnahme in Kategorien D, I, K sind spätestens 6 Wochen vor der Fortbildungsmaßnahme unter Verwendung der vorgegebenen Formulare zu stellen.
Maßgeblich ist das Datum des Eingangs der vollständigen Unterlagen.
- Antragstellung
(1) Die Antragstellung erfolgt über die von der Ärztekammer Nordrhein auf ihrer Internetseite zum Anerkennungsverfahren von Fortbildungsmaßnahmen beschriebenen und bereitgestellten Antragsverfahren und Formulare.
(2) Das Antragsformular der Ärztekammer Nordrhein ist vollständig auszufüllen und die geforderten Dokumente sind beizufügen. Die angefügten Unterlagen müssen nach Form und Inhalt endgültigen Charakter haben. Zu den Unterlagen gehören:
- Finales zeitliches Programm mit Angabe der Themen, der Referierenden einschließlich deren beruflicher Position und Zuordnung der Referierenden zu den Themen, Benennung der wissenschaftlichen Leitung, zeitlicher Ablauf, Pausenzeiten sowie Angabe der finanziellen Förderung durch Dritte / Sponsoren im Programm
- Finaler Flyer, Ankündigungs- beziehungsweise Einladungsschreiben mit Anmeldeformular oder sonstige Angaben zur Veröffentlichung der Fortbildungsmaßnahme
- Konformitätserklärung der Anbieter / des Anbieters
- Erklärung zu finanziellen und nicht-finanziellen Interessen
- gegebenenfalls Erklärung zur Durchführung einer virtuellen Präsenz
- gegebenenfalls Erklärung der wissenschaftlichen Leitung von Fall- und Schmerzkonferenzen
- Sponsoring
Bei einer gesponserten Fortbildung sind § 6 Abs. 1 Nr. 4 und § 23 des Heilberufsgesetzes NRW in Verbindung mit §§ 3, 5, 6 und 8 der Fortbildungsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte zu beachten.
- Blanko-Teilnehmerlisten - Musterteilnahmebescheinigung
Blanko-Teilnehmerliste
Für jede Fortbildungsmaßnahme ist eine Teilnehmerliste zu führen.Mustervorlage Teilnahmebescheinigung (Word-Dokument)
Die Teilnehmenden erhalten nach vollständiger Teilnahme eine von der wissenschaftlichen Leitung unterzeichnete Teilnahmebescheinigung gemäß Mustervorlage der Ärztekammer Nordrhein. - Informationen zum Datenschutz
- Elektronische Erfassung von Fortbildungspunkten an den Elektronischen Informationsverteiler (EIV)
Anbieterinnen / Anbieter, gegebenenfalls Organisatorinnen / Organisatoren von anerkannten Fortbildungsmaßnahmen erhalten einen schriftlichen Anerkennungsbescheid mit Veranstaltungsnummer (VNR) und Passwort zur Übermittlung der Fortbildungspunkte an den EIV.
Die erworbenen Fortbildungspunkte sind innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der Fortbildungsmaßnahme durch die Anbieterin / den Anbieter, gegebenenfalls durch die Organisatorin / den Organisator an den EIV zu melden.
Die Teilnehmerlisten sind nach Veranstaltungsende für mindestens 60 Monate aufzubewahren und auf Verlangen der Ärztekammer zugänglich zu machen.
Informationen zur elektronischen Erfassung von Fortbildungspunkten
- Gebühren für die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen
Gebühren für die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen werden entsprechend der Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein erhoben.
- Regelung der Veröffentlichung von Veranstaltungen
Der Vorstand der Ärztekammer Nordrhein (ÄkNo) hat beschlossen, Fortbildungsveranstaltungen externer Anbieter, die von der ÄkNo anerkannt worden sind, ausschließlich im Internet zu veröffentlichen. Der Kammervorstand hält diese Form der Veröffentlichung unter dem Aspekt einer sparsamen Verwendung von Beitragsmitteln für vertretbar.
Das gesamte Fortbildungsangebot wird täglich aktualisiert. Die Datenbank, die alle relevanten Angaben zu den Veranstaltungen enthält, kann auf der Homepage der ÄkNo aufgerufen werden.


