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12. Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin


­Inhaltsübersicht

12. Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin

12.1 Facharzt / Fachärztin für Innere und Allgemeinmedizin

12.2 Facharzt / Fachärztin für Innere Medizin

12.3.1 Facharzt / Fachärztin für Innere Medizin und Angiologie

12.3.2 Facharzt / Fachärztin für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie

12.3.3 Facharzt / Fachärztin für Innere Medizin und Gastroenterologie

12.3.4 Facharzt / Fachärztin für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie

12.3.5 Facharzt / Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie

12.3.6 Facharzt / Fachärztin für Innere Medizin und Nephrologie

12.3.7 Facharzt / Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie

12.3.8 Facharzt / Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie

Übergangsbestimmungen für das Gebiet Innere und Allgemeinmedizin anstelle von § 20 Abs. 8, der keine Anwendung findet


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12. Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin

Richtlinien (gesamt) Dokumentationsbogen (Basis)

Definition:

Das Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin umfasst die Vorbeugung, (Früh-) Erkennung, konservative und interventionelle Behandlung sowie Rehabilitation und Nachsorge der Gesundheitsstörungen und Erkrankungen der Atmungsorgane, des Herzens und Kreislaufs, der Verdauungsorgane, der Nieren und ableitenden Harnwege, des Blutes und der blutbildenden Organe, des Gefäßsystems, des Stoffwechsels und der inneren Sekretion, des Immunsystems, des Stütz- und Bindegewebes, der Infektionskrankheiten und Vergiftungen sowie der soliden Tumore und der hämatologischen Neoplasien. Das Gebiet umfasst auch die Gesundheitsförderung und die hausärztliche Betreuung unter Berücksichtigung der somatischen, psychischen und sozialen Wechselwirkungen und die interdisziplinäre Koordination der an der gesundheitlichen Betreuung beteiligten Personen und Institutionen.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin ist die Erlangung von Facharztkompetenzen 12.1, 12.2 und/oder 12.3 nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

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Inhalte der Basisweiterbildung für die im Gebiet enthaltenen Facharztkompetenzen 12.1, 12.2 und 12.3:

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

  • der Gesundheitsberatung, der Früherkennung von Gesundheitsstörungen einschließlich Gewalt- und Suchtprävention, der Prävention einschließlich Impfungen, der Einleitung und Durchführung rehabilitativer Maßnahmen sowie der Nachsorge
  • der Erkennung und Behandlung von nichtinfektiösen, infektiösen, toxischen und neoplastischen sowie von allergischen, immmunologischen, metabolischen, ernährungsabhängigen und degenerativen Erkrankungen auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieser Erkrankungen im höheren Lebensalter
  • den Grundlagen der gebietsbezogenen Tumortherapie
  • der Betreuung palliativmedizinisch zu versorgender Patienten
  • der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und -behandlung für Laboruntersuchungen und Einordnung der Ergebnisse in das jeweilige Krankheitsbild
  • geriatrischen Syndromen und Krankheitsfolgen im Alter einschließlich der Pharmakotherapie im Alter
  • psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen und psychosozialen Zusammenhängen einschließlich der Krisenintervention sowie der Grundzüge der Beratung und Führung Suchtkranker
  • Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen
  • ernährungsbedingten Gesundheitsstörungen einschließlich diätetischer Behandlung sowie Beratung und Schulung
  • den Grundlagen hereditärer Krankheitsbilder einschließlich der Indikationsstellung für eine humangenetische Beratung
  • der Indikationsstellung und Überwachung physikalischer Therapiemaßnahmen
  • der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie
  • der Erkennung und Behandlung akuter Notfälle einschließlich lebensrettender Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen und Wiederbelebung
  • der Bewertung der Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit, der Arbeitsfähigkeit, der Berufs- und Erwerbsfähigkeit sowie der Pflegebedürftigkeit
  • der intensivmedizinischen Basisvorsorgung

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren

  • Durchführung und Dokumentation von Diabetikerbehandlungen einschließlich strukturierter Schulungen
  • Elektrokardiogramm
  • Ergometrie
  • Langzeit-EKG
  • Langzeitblutdruckmessung
  • spirometrische Untersuchungen der Lungenfunktion
  • Ultraschalluntersuchungen des Abdomens und Retroperitoneums einschließlich Urogenitalorgane
  • Ultraschalluntersuchungen der Schilddrüse
  • Doppler-Sonographien der Extremitäten versorgenden und der extrakraniellen Hirn versorgenden Gefäße
  • Punktions- und Katheterisierungstechniken einschließlich der Gewinnung von Untersuchungsmaterial
  • Infusions-, Transfusions- und Blutersatztherapie, enterale und parenterale Ernährung
  • Proktoskopie

­12.1 Facharzt / Fachärztin für Innere und Allgemeinmedizin1
(Hausarzt / Hausärztin)

Richtlinien (gesamt) Dokumentationsbogen (Allgemeinmedizin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharztkompetenz Innere und Allgemeinmedizin (Hausarzt/Hausärztin) nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte einschließlich der Inhalte der Basisweiterbildung und des Weiterbildungskurses.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon

  • 36 Monate in der stationären Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin, davon können bis zu
    • 12 Monate in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung (auch 3 Monats-Abschnitte) angerechnet werden, die auch im ambulanten Bereich ableistbar sind, dabei sind höchstens 6 Monate in anderen zugelassenen Einrichtungen oder Diensten des Gesundheitswesens, die sich mit Allgemeinmedizin befassen, anrechenbar

und

  • 24 Monate Weiterbildung in der ambulanten hausärztlichen Versorgung, davon können bis zu
    • 6 Monate in Chirurgie (auch 3 Monats-Abschnitte) angerechnet werden

und

  • 80 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Psychosomatische Grundversorgung

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

  • den Inhalten der Basisweiterbildung
  • der primären Diagnostik, Beratung und Behandlung bei allen auftretenden Gesundheitsstörungen und Erkrankungen im unausgelesenen Patientengut
  • der Integration medizinischer, psychischer und sozialer Belange im Krankheitsfall
  • der Langzeit- und familienmedizinischen Betreuung
  • Erkennung und koordinierte Behandlung von Verhaltensauffälligkeiten im Kindes- und Jugendalter
  • interdisziplinärer Koordination einschließlich der Einbeziehung weiterer ärztlicher, pflegerischer und sozialer Hilfen in Behandlungs- und Betreuungskonzepte, insbesondere bei multimorbiden Patienten
  • der Behandlung von Patienten in ihrem familiären Umfeld und häuslichen Milieu, in Pflegeeinrichtungen sowie in ihrem weiteren sozialen Umfeld einschließlich der Hausbesuchstätigkeit
  • gesundheitsfördernden Maßnahmen, z. B. auch im Rahmen gemeindenaher Projekte
  • Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen
  • der Erkennung von Suchtkrankheiten und Einleitung von spezifischen Maßnahmen
  • der Erkennung, Beurteilung und Behandlung der Auswirkungen von Umwelt und Milieu bedingten Schäden einschließlich Arbeitsplatzeinflüssen
  • der Behandlung von Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates unter besonderer Berücksichtigung funktioneller Störungen
  • den für die hausärztliche Versorgung erforderlichen Techniken der Wundversorgung und der Wundbehandlung, der Inzision, Extraktion, Exstirpation und Probeexzision auch unter Anwendung der Lokal- und peripheren Leitungsanästhesie

Mindestens 6 Monate der Weiterbildung in der stationären internistischen Patientenversorgung und mindestens 6 Monate in der ambulanten hausärztlichen Versorgung müssen in ganztägiger Tätigkeit erfolgen.

1 Die Facharzbezeichnung "Facharzt für Innnere und Allgemeinmedizin" darf nur in der Form "Facharzt für Allgemeinmedizin" geführt werden. Die Bezeichnung "Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin" ist ab dem Tag nach der Veröffentlichung einer von der Bundesrepublik Deutschland gemäß Titel IV der Richtlinie 93/16 EWG vom 05.04.1993 (ABl. EGNr. L 165 S. 1) geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 14.05.2001 (ABl. EGNr. L 206 S. 1) notifizierten Mitteilung über den Ersatz der bisherigen Bezeichnung "Facharzt für Allgemeinmedizin" zu führen.


­12.2 Facharzt / Fachärztin für Innere Medizin
(Internist / Internistin)

Richtlinien (gesamt) Dokumentationsbogen (Innere Medizin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharztkompetenz Innere Medizin nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte einschließlich der Inhalte der Basisweiterbildung.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon

  • 36 Monate in der stationären Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin
 

und

 
 
  • 24 Monate stationäre Weiterbildung in Innerer Medizin, davon
    • 6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der Basisweiterbildung absolviert werden können
 

oder

 
 
  • 24 Monate stationäre Weiterbildung in den Facharztkompetenzen 12.2 und/oder 12.3, die in mindestens 2 verschiedenen Facharztkompetenzen abgeleistet werden, davon
    • 6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der Basisweiterbildung absolviert werden können

Werden im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin 2 Facharztkompetenzen aus 12.2 und 12.3 erworben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 8 Jahre.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

  • den Inhalten der Basisweiterbildung [des Gebietes]
  • der Vorbeugung, Erkennung, Beratung und Behandlung bei auftretenden Gesundheitsstörungen und Erkrankungen der inneren Organe
  • der Erkennung und konservativen Behandlung der Gefäßkrankheiten einschließlich Arterien, Kapillaren, Venen und Lymphgefäße und deren Rehabilitation
  • der Vorbeugung, Erkennung und Behandlung von Stoffwechselleiden einschließlich des metabolischen Syndroms und anderer Diabetes-assoziierter Erkrankungen
  • der Erkennung und Behandlung der Krankheiten der Verdauungsorgane einschließlich deren Infektion, z. B. Virushepatitis, bakterielle Infektionen des Intestinaltraktes
  • der Erkennung und Behandlung maligner und nicht maligner Erkrankungen des Blutes, der blutbildenden Organe und des lymphatischen Systems
  • der Erkennung und Behandlung von soliden Tumorender Erkennung sowie konservativen Behandlung von angeborenen und erworbenen Erkrankungen des Herzens, des Kreislaufs, der herznahen Gefäße, des Perikards
  • der Erkennung und konservativen Behandlung der akuten und chronischen Nieren- und renalen Hochdruckerkrankungen sowie deren Folgeerkrankungen
  • der Erkennung und Behandlung der Erkrankungen der Lunge, der Atemwege, des Mediastinums, der Pleura einschließlich schlafbezogener Atemstörungen sowie der extrapulmonalen Manifestation pulmonaler Erkrankungen
  • der Erkennung und konservativen Behandlung der rheumatischen Erkrankungen einschließlich der entzündlich-rheumatischen Systemerkrankungen wie Kollagenosen, der Vaskulitiden, der entzündlichen Muskelerkrankungen und Osteopathien
  • der interdisziplinären Zusammenarbeit insbesondere bei multimorbiden Patienten mit inneren Erkrankungen
  • der interdisziplinären Indikationsstellung zu chirurgischen, strahlentherapeutischen und nuklearmedizinischen Maßnahmen
  • den gebietsbezogenen Infektionskrankheiten einschließlich der Tuberkulose
  • der gebietsbezogenen Ernährungsberatung und Diätetik einschließlich enteraler und par­enteraler Ernährung
  • der Symptomatologie und funktionellen Bedeutung von Altersveränderungen sowie Erkrankungen und Behinderungen des höheren Lebensalters und deren Therapie
  • den geriatrisch diagnostischen Verfahren zur Erfassung organbezogener und übergreifender motorischer, emotioneller und kognitiver Funktionseinschränkungen
  • der Behandlung schwerstkranker und sterbender Patienten einschließlich palliativmedizinischer Maßnahmen
  • der intensivmedizinischen Basisversorgung

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren

  • Echokardiographien sowie Doppler-/Duplex-Untersuchungen des Herzens und der herznahen Gefäße
  • Mitwirkung bei Bronchoskopien einschließlich broncho-alveolärer Lavage
  • Ösophago-Gastro-Duodenoskopien einschließlich interventioneller Notfall-Maßnahmen und perkutaner endoskopischer Gastrostomie (PEG)
  • untere Intestinoskopien einschließlich endoskopischer Blutstillung, davon
    • Proktoskopien
  • Therapie vital bedrohlicher Zustände, Aufrechterhaltung und Wiederherstellung bedrohter Vitalfunktionen mit den Methoden der Notfall- und Intensivmedizin einschließlich Intubation, Beatmungsbehandlung sowie Entwöhnung von der Beatmung einschließlich nicht­invasiver Beatmungstechniken, hämodynamisches Monitoring, Schockbehandlung, Schaffung zentraler Zugänge, Defibrillation, Schrittmacherbehandlung
  • Selbstständige Durchführung von Punktionen, z. B. an Blase, Pleura, Bauchhöhle, Liquorraum, Leber, Knochenmark einschließlich Knochenstanzen

­12.3.1 Facharzt / Fachärztin für Innere Medizin und Angiologie
(Internist und Angiologe / Internistin und Angiologin)

Richtlinien (gesamt) Dokumentationsbogen (Angiologie)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharztkompetenz Innere Medizin und Angiologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte einschließlich der Inhalte der Basisweiterbildung.

Weiterbildungszeit:

72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon

  • 36 Monate in der stationären Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizn
    und
  • 36 Monate Weiterbildung in Angiologie, davon
    • 6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der Basisweiterbildung absolviert werden können
    • können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Werden im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin 2 Facharztkompetenzen aus 12.2 und 12.3.1 bis 12.3.8 erworben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 8 Jahre.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

  • den Inhalten der Basisweiterbildung
  • der Erkennung und konservativen Behandlung der Gefäßkrankheiten einschließlich Arterien, Kapillaren, Venen und Lymphgefäße sowie in der Mitwirkung bei interventionellen Eingriffen und der Rehabilitation
  • der physikalischen und medikamentösen Therapie einschließlich hämodiluierender und thrombolytischer Verfahren
  • der lokalen Behandlung ischämisch und venös bedingter Gewebedefekte
  • der Behandlung peripherer Lymphgefäßkrankheiten
  • Mitwirkung und Beurteilung therapeutischer Katheterinterventionen, z. B. Intraarterielle Lyse, PTA, Stentimplantationen, Atherektomie, interventionelle Trombembolektomie, Brachytherapie
  • der Beurteilung von Röntgenbefunden bei Angiographien (Arteriographie, Phlebographie, Lymphographie)
  • der interdisziplinären Indikationsstellung zu operativen Eingriffen an den Gefäßen, der präoperativen Abklärung und der postoperativen Nachbetreuung
  • der intensivmedizinischen Basisversorgung

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

  • den invasiven und nichtinvasiven Funktionsuntersuchungen, einschließlich
    • Messungen des systolischen Blutdruckes peripherer Arterien
    • Oszillographien/Rheographien
    • Kapillaroskopien
    • transcutanen Sauerstoffdruckmessungen
    • Venenverschlußplethysmographien
    • Phlebodynamometrien
    • rheologische Untersuchungsmethoden
    • ergometrische Verfahren zur Gehstreckenbestimmung
  • Doppler-/ Duplex-Untersuchungen der
    • Extremitäten versorgenden Arterien,
    • Extremitäten versorgenden Venen,
    • abdominellen und retroperitonealen Gefäße,
    • extrakraniellen hirnzuführenden Gefäße,
    • intrakraniellen Gefäße
  • Sklerosierung oberflächlicher Varizen

­12.3.2 Facharzt / Fachärztin für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie
(Internist und Endokrinologe und Diabetologe / Internistin und Endokrinologin und Diabetologin)

Richtlinien (gesamt) Dokumentationsbogen (Endokrinologie)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharztkompetenz Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte einschließlich der Inhalte der Basisweiterbildung.

Weiterbildungszeit:

72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon

  • 36 Monate in der stationären Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin
    und
  • 36 Monate Weiterbildung in Endokrinologie und Diabetologie, davon
    • 6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der Basisweiterbildung absolviert werden können
    • 6 Monate in einem endokrinologischen Labor
    • können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Werden im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin 2 Facharztkompetenzen aus 12.2 und 12.3 erworben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 8 Jahre.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

  • den Inhalten der Basisweiterbildung
  • der Vorbeugung, Erkennung und Behandlung endokriner Erkrankungen der hormonbildenden Drüsen
    • des endokrinen Pankreas, insbesondere des Diabetes mellitus gemäß Zusatz-Weiterbildung,
    • sämtlicher hormonbildender, orthotop oder heterotop gelegener Drüsen, Tumoren oder paraneoplastischer Hormonproduktionsstellen
  • der Vorbeugung, Erkennung und Behandlung von Stoffwechselleiden einschließlich des metabolischen Syndroms
  • Diabetes-assoziierten Erkrankungen wie arterielle Hypertonie, koronare Herzerkrankung, Fettstoffwechselstörung
  • der Behandlung der sekundären Diabetesformen und des Diabetes mellitus in der Gravidität
  • der Früherkennung, Behandlung und Vorbeugung von Diabeteskomplikationen einschließlich des diabetischen Fußsyndroms
  • der Insulinbehandlung einschließlich der Insulinpumpenbehandlung
  • der Ernährungsberatung und Diätetik bei Stoffwechsel- und endokrinen Erkrankungen
  • der Indikationsstellung, Methodik, Durchführung und Einordnung der Laboruntersuchungen von Hormon-, Diabetes- und stoffwechselspezifischen Parametern einschließlich deren Vorstufen, Abbauprodukten sowie Antikörpern
  • der Erkennung und Behandlung andrologischer Krankheitsbilder
  • strukturierten Schulungskursen für Typ 1- und Typ 2-Diabetiker mit und ohne Komplikationen, für schwangere Diabetikerinnen sowie Schulungen zur Hypoglykämiewahrnehmung
  • der Berufswahl- und Familienberatung bei endokrinen Erkrankungen
  • der Indikationsstellung und Bewertung nuklearmedizinischer in-vivo Untersuchungen endokriner Organe
  • der interdisziplinären Indikationsstellung zu chirurgischen, strahlentherapeutischen und nuklearmedizinischen Behandlungsverfahren
  • der intensivmedizinischen Basisversorgung

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

  • Ultraschalluntersuchungen einschließlich Duplex-Sonographien an endokrinen Organen sowie Feinnadelpunktionen
  • endokrinologische Labordiagnostik
  • Osteodensitometrie
  • Belastungsteste einschließlich Stimulations- und Suppressionsteste

­12.3.3 Facharzt / Fachärztin für Innere Medizin und Gastroenterologie
(Internist und Gastroenterologe / Internistin und Gastroenterologin)

Richtlinien (gesamt) Dokumentationsbogen (Gastrologie)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharztkompetenz Innere Medizin und Gastroenterologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte einschließlich der Inhalte der Basisweiterbildung.

Weiterbildungszeit:

72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon

  • 36 Monate in der stationären Basisweiterbildung im Gebiet Innere und Allgemeinmedizin
    und
  • 36 Monate Weiterbildung in Gastroenterologie, davon
    • 6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der Basisweiterbildung absolviert werden können
    • können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Werden im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin 2 Facharztkompetenzen aus 12.2 und 12.3 erworben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 8 Jahre.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

  • den Inhalten der Basisweiterbildung
  • der Erkennung und Behandlung der Krankheiten der Verdauungsorgane einschließlich Leber und Pankreas sowie der facharztbezogenen Infektionskrankheiten, z. B. Virushepatitis, bakterielle Infektionen des Intestinaltraktes
  • der Endoskopie einschließlich interventioneller Verfahren
  • der Ernährungsberatung und Diätetik bei Erkrankungen der Verdauungsorgane einschließlich enteraler und parenteraler Ernährung
  • der gebietsbezogenen medikamentösen Tumortherapie als integraler Bestandteil des Schwerpunkts
  • der Indikationsstellung, Durchführung und Überwachung der zytostatischen, immunmodulatorischen, antihormonellen sowie supportiven Therapie bei soliden Tumorerkrankungen des Schwerpunkts einschließlich der Beherrschung auftretender Komplikationen
  • der Mitwirkung bei interdisziplinären interventionellen Verfahren, z. B. radiologische und kombiniert radiologisch-endoskopische Verfahren wie transjuguläre Leberpunktion, transjugulärer portosystemischer Shunt (TIPSS), perkutane transhepatische Cholangiographie (PTC) und Drainage (PTD), PTD im Rendez-vouz-Verfahren mit ERCP und bei endosonographischen Untersuchungen des Verdauungstraktes
  • der interdisziplinären Indikationsstellung zu chirurgischen, strahlentherapeutischen und nuklearmedizinischen Behandlungsverfahren
  • der Erkennung proktologischer Erkrankungen und der Indikationsstellung zur weiterführenden Behandlung
  • der intensivmedizinischen Basisversorgung

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

  • Duplex-Sonographien der abdominellen und retroperitonealen Gefäße
  • Ösophago-Gastro-Duodenoskopie einschließlich interventioneller Maßnahmen, z. B. Blutstillung, Varizensklerosierung, perkutane-endoskopische Gastrostomie, Mukosaresektion
  • endoskopisch retrograde Cholangiopankreatikographie einschließlich Papillotomie, Steinextraktionen und Endoprothesenimplantation sowie radiologischer Interpretation
  • Intestinoskopie
  • Koloskopie einschließlich koloskopischer Polypektomie
  • Prokto-/ Rekto-/ Sigmoidoskopie einschließlich therapeutischer Eingriffe
  • interventionelle Maßnahmen im oberen und unteren Verdauungstrakt einschließlich endoskopische Blutstillung, Varizentherapie, Thermo- und Laserkoagulation, Stent- und Endoprothesenimplantation, Polypektomie
  • Mitwirkung bei Laparoskopien einschließlich Minilaparoskopien
  • Leberpunktionen
  • sonographisch gesteuerte interventionelle Verfahren an gastrointestinalen Organen
  • manometrische Untersuchungen des oberen und unteren Verdauungstraktes
  • Funktionsprüfungen, z. B. Langzeit-pH-Metrie des Ösophagus, H2-Atemteste, C13-Atemteste
  • mikroskopischer Nachweis von Protozoen (Lamblien, Amöben) oder Würmern/Wurmeiern im Stuhl oder Duodenalsaft
  • abgeschlossene und dokumentierte zytostatische Therapien

­12.3.4 Facharzt / Fachärztin für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
(Internist und Hämatologe und Onkologe / Internistin und Hämatologin und Onkologin)

Richtlinien (gesamt) Dokumentationsbogen (Hämatologie)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharztkompetenz Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte einschließlich der Inhalte der Basisweiterbildung.

Weiterbildungszeit:

72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon

  • 36 Monate in der stationären Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin
    und
  • 36 Monate Weiterbildung in Hämatologie und Onkologie, davon
    • 6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der Basisweiterbildung absolviert werden können
    • 6 Monate in einem hämatologisch-onkologischen Labor
    • können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Werden im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin 2 Facharztkompetenzen aus 12.2 und 12.3 erworben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 8 Jahre.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

  • den Inhalten der Basisweiterbildung
  • der Erkennung, Behandlung und Stadieneinteilung der Erkrankungen des Blutes, der blutbildenden Organe und des lymphatischen Systems einschließlich der hämatologischen Neoplasien, der soliden Tumoren, humoraler und zellulärer Immundefekte, hämorrhagischer Diathesen und Hyperkoagulopathien sowie der systemischen chemotherapeutischen Behandlung
  • der Indikationsstellung, Methodik, Durchführung und Bewertung spezieller Laboruntersuchungen einschließlich Funktionsprüfungen des peripheren Blutes, des Knochenmarks, anderer Körperflüssigkeiten sowie zytologischer Feinnadelaspirate
  • hämostaseologischen Untersuchungen und Beratungen einschließlich der Beurteilung der Blutungs- und Thromboemboliegefährdung
  • der Behandlung angeborener oder erworbener hämorrhagischer Diathesen
  • der zytostatischen, immunmodulatorischen, supportiven und palliativen Behandlung bei soliden Tumorerkrankungen und hämatologischen Neoplasien einschließlich der Hochdosistherapie sowie der Durchführung und Überwachung von zellulären und immunologischen Therapieverfahren
  • der Ernährungsberatung und Diätetik einschließlich enteraler und parenteraler Ernährung
  • der interdisziplinären Indikationsstellung zu chirurgischen, strahlentherapeutischen und nuklearmedizinischen Behandlungsverfahren sowie deren prognostischer Beurteilung
  • der intensivmedizinischen Basisversorgung

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

  • morphologische, zytochemische und immunologische Zelldifferenzierung und Zellzählung
  • hämatologisch-onkologische Labordiagnostik
  • mikroskopische Untersuchung eines Präparates nach differenzierender Färbung einschließlich des Ausstrichs, Tupf- und Quetschpräparates des Knochenmarks
  • koagulometrische, amidolytische und immunologische Analyseverfahren
  • Globalteste der Blutgerinnung und zur Kontrolle des Fibrinolysesystems sowie Einzelfaktorbestimmungen
  • sonographische Untersuchungen bei hämatologisch-onkologischen Erkrankungen

­12.3.5 Facharzt / Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie
(Internist und Kardiologe / Internistin und Kardiologin)

Richtlinien (gesamt) Dokumentationsbogen (Kardiologie)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharztkompetenz Innere Medizin und Kardiologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte einschließlich der Inhalte der Basisweiterbildung.

Weiterbildungszeit:

72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon

  • 36 Monate in der stationären Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin
    und
  • 36 Monate Weiterbildung in Kardiologie, davon
    • 6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der Basisweiterbildung absolviert werden können
    • können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Werden im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin 2 Facharztkompetenzen aus 12.2 und 12.3 erworben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 8 Jahre.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

  • den Inhalten der Basisweiterbildung
  • der Erkennung sowie konservativen und interventionellen Behandlung von angeborenen und erworbenen Erkrankungen des Herzens, des Kreislaufs, der herznahen Gefäße, des Perikards
  • Beratung und Führung von Herz-Kreislaufpatienten in der Rehabilitation sowie ihre sozialmedizinische Beurteilung hinsichtlich beruflicher Belastbarkeit
  • der Durchführung und Beurteilung diagnostischer Herzkatheteruntersuchungen
  • der Mitwirkung und Beurteilung therapeutischer Koronarinterventionen (z. B. PTCA, Stentimplantationen, Atherektomie, Rotablation, Brachytherapie)
  • der Durchleuchtung, Aufnahmetechnik und Beurteilung von Röntgenbefunden bei Angiokardiographien und Koronarangiographien
  • der Beurteilung von Valvuloplastien und interventionellen Therapien von erworbenen und kongenitalen Erkrankungen des Herzens und der herznahen Venen
  • der medikamentösen und apparativen antiarrhythmischen Therapie einschließlich Defibrillation
  • der Schrittmachertherapie und -nachsorge
  • der Indikationsstellung und Nachsorge von Kardioverter-Defibrillatoren und Ablationen zur Behandlung von Herzrhythmusstörungen
  • der interdisziplinären Indikationsstellung und Beurteilung nuklearmedizinischer Untersuchungen sowie chirurgischer Behandlungsverfahren
  • der intensivmedizinischen Basisversorgung

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

  • Echokardiographie einschließlich Streßechokardiographie und Echokontrastuntersuchung sowie Doppler-/ Duplex-Untersuchungen des Herzens, der herznahen Venen
  • transoesophageale Echokardiographie
  • Rechtsherzkatheteruntersuchungen gegebenenfalls einschließlich Belastung
  • Spiro-Ergometrie
  • Linksherzkatheteruntersuchungen einschließlich der dazugehörigen
  • Linksherz-Angiokardiographien und Koronarangiographien
  • Langzeituntersuchungsverfahren, z. B. ST-Segmentanalysen, Herzfrequenzvariabilität, Spätpotentiale
  • Applikation von Schrittmachersonden
  • Schrittmacherkontrollen
  • Kontrollen von internen Cardiovertern bzw. Defibrillatoren (ICD)

­12.3.6 Facharzt / Fachärztin für Innere Medizin und Nephrologie
(Internist und Nephrologe / Internistin und Nephrologin)

Richtlinien (gesamt) Dokumentationsbogen (Nephrologie)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharztkompetenz Innere Medizin und Nephrologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte einschließlich der Inhalte der Basisweiterbildung.

Weiterbildungszeit:

72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon

  • 36 Monate in der stationären Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin
    und
  • 36 Monate Weiterbildung in Nephrologie, davon
    • 6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der Basisweiterbildung absolviert werden können
    • 6 Monate in der Dialyse
    • können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Werden im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin 2 Facharztkompetenzen aus 12.2 und 12.3 erworben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 8 Jahre.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

  • den Inhalten der Basisweiterbildung
  • der Erkennung und konservativen Behandlung der akuten und chronischen Nieren- und renalen Hochdruckerkrankungen sowie deren Folgeerkrankungen
  • der Betreuung von Patienten mit Nierenersatztherapie
  • den Dialyseverfahren und analogen Verfahren bei akutem Nierenversagen und chronischer Niereninsuffizienz sowie bei gestörter Plasmaproteinzusammensetzung und Vergiftungen einschließlich extrakorporale Eliminationsverfahren und Peritonealdialyse
  • der Indikationsstellung und Mitwirkung bei Nierenbiopsien sowie Einordnung des Befundes in das Krankheitsbild
  • der Indikationsstellung zu interventionellen Eingriffen bei Nierenarterienstenose und Störungen des Harnabflusses einschließlich Nierensteinen
  • der interdisziplinären Indikationsstellung nuklearmedizinischer Untersuchungen sowie chirurgischer und strahlentherapeutischer Behandlungsverfahren einschließlich Nierentransplantation
  • der Betreuung von Patienten vor und nach Nierentransplantation
  • der Ernährungsberatung und Diätetik bei Nierenerkrankungen
  • der intensivmedizinischen Basisversorgung

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

  • Hämodialysen oder analoge Verfahren
  • Doppler-/ Duplex-Untersuchungen der Nierengefäße einschließlich bei Transplantatnieren
  • Mikroskopien des Urins einschließlich Quantifizierung und Differenzierung der Zellen

­12.3.7 Facharzt / Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie
(Internist und Pneumologe / Internistin und Pneumologin)

Richtlinien (gesamt) Dokumentationsbogen (Pneumologie)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharztkompetenz Innere Medizin und Pneumologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte einschließlich der Inhalte der Basisweiterbildung.

Weiterbildungszeit:

72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon

  • 36 Monate in der stationären Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin
    und
  • 36 Monate Weiterbildung in Pneumologie, davon
    • 6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der Basisweiterbildung absolviert werden können
    • können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Werden im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin 2 Facharztkompetenzen aus 12.2 und 12.3 erworben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 8 Jahre.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

  • den Inhalten der Basisweiterbildung
  • der Erkennung und Behandlung der Erkrankungen der Lunge, der Atemwege, des Mediastinums, der Pleura sowie der extrapulmonalen Manifestationen pulmonaler Erkrankungen
  • der Patientenschulung einschließlich der Tabakentwöhnung
  • den Krankheiten durch inhalative Umwelt-Noxen und durch Arbeitsplatzeinflüsse
  • den Grundlagen schlafbezogener Atemstörungen
  • der gebietsbezogenen medikamentösen Tumortherapie als integraler Bestandteil des Schwerpunkts
  • der Indikationsstellung, Durchführung und Überwachung der zytostatischen, immunmodulatorischen, antihormonellen sowie supportiven Therapie bei soliden Tumorerkrankungen des Schwerpunkts einschließlich der Beherrschung auftretender Komplikationen
  • den heriditären Erkrankungen der Atmungsorgane
  • den infektiologischen Erkrankungen der Atmungsorgane einschließlich Tuberkulose
  • der Erkennung und Behandlung gebietsbezogener allergischer Erkrankungen
  • der interdisziplinären Indikationsstellung zu chirurgischen, strahlentherapeutischen und nuklearmedizinischen Behandlungsverfahren
  • der intensivmedizinischen Basisversorgung

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

  • sonographische Diagnostik des rechten Herzens und des Lungenkreislaufes sowie transoesophageale Untersuchungen des Mediastinums
  • Fiberbronchoskopie einschließlich broncho-alveolärer Lavage
  • Mitwirkung bei Thorakoskopien und bei Bronchoskopien mit starrem Instrumentarium bei interventionellen Verfahren
  • Funktionsuntersuchungen der Atmungsorgane, wie
    • Ganzkörperplethysmographien
    • Bestimmungen des CO-Transfer-Faktors
    • Untersuchungen von Atempump-Funktion und Atemmechanik
  • Spiro-Ergometrie
  • Untersuchungen des Lungenkreislaufs einschließlich Rechtsherzkatheter
  • Sauerstofflangzeittherapie und Beatmungstherapie einschließlich der Heimbeatmung

­12.3.8 Facharzt / Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie
(Internist und Rheumatologe / Internistin und Rheumatologin)

Richtlinien (gesamt) Dokumentationsbogen (Rheumatologie)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharztkompetenz Innere Medizin und Rheumatologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte einschließlich der Inhalte der Basisweiterbildung.

Weiterbildungszeit:

72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon

  • 36 Monate in der stationären Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin
    und
  • 36 Monate Weiterbildung in Rheumatologie, davon
    • 6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der Basisweiterbildung absolviert werden können
    • 6 Monate in einem rheumatologisch-immunologischen Labor
    • können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Werden im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin 2 Facharztkompetenzen aus 12.2 und 12.3 erworben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 8 Jahre.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

  • den Inhalten der Basisweiterbildung
  • der Erkennung und konservativen Behandlung der rheumatischen Erkrankungen einschließlich der entzündlich-rheumatischen Systemerkrankungen wie Kollagenosen, der Vaskulitiden, der entzündlichen Muskelerkrankungen und Osteopathien
  • der Verordnung und Funktionsüberprüfung von Orthesen und Hilfsmitteln bei rheumatischen Erkrankungen
  • der Indikationsstellung radiologischer Untersuchungen und Einordnung der Befunde in das Krankheitsbild
  • der Indikationsstellung, Methodik, Durchführung und Einordnung der Laboruntersuchungen von immunologischen Parametern in das Krankheitsbild
  • der interdisziplinären Indikationsstellung zu chirurgischen, strahlentherapeutischen und nuklearmedizinischen Behandlungsverfahren
  • der intensivmedizinischen Basisversorgung

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

  • Sonographien des Bewegungsapparates einschließlich Arthrosonographien
  • lokale und intraartikuläre Punktionen und Injektionsbehandlungen
  • mikroskopische Differenzierung eines Ausstrichs, Tupf- und Quetschpräpartes von Organpunktaten einschließlich Untersuchung nach differenzierender Färbung und Zellzählung
  • rheumatologisch-immunologische Labordiagnostik einschließlich Synovialanalyse
  • Kapillarmikroskopie

­Übergangsbestimmungen für das Gebiet Innere und Allgemeinmedizin anstelle von § 20 Abs. 8, der keine Anwendung findet

1) Kammerangehörige, die eine Facharztanerkennung im Gebiet Innere Medizin, eine Schwerpunktbezeichnung der Inneren Medizin oder die Facharztbezeichnung Allgemeinmedizin besitzen, behalten diese bei.

2) Kammerangehörige, die bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung Facharzt für Allgemeinmedizin sind, können die Anerkennung der neuen Bezeichnung beantragen, wenn sie mindestens 24 Monate Weiterbildung im Gebiet Innere Medizin nachweisen.

Kammerangehörige, die bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung Facharzt für Allgemeinmedizin sind und mindestens 18 Monate Weiterbildung im Gebiet Innere Medizin nachweisen, können die Anerkennung der neuen Bezeichnung beantragen, wenn sie mindestens fünf Jahre hauptberufliche hausärztliche Tätigkeit in eigener Praxis nachweisen.

Kammerangehörige, die bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung Facharzt für Innere Medizin sind, können die Anerkennung der neuen Bezeichnung beantragen, wenn sie mindestens 5 Jahre hauptberufliche hausärztliche Tätigkeit in eigener Praxis nachweisen.

3) Kammerangehörige, die bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung eine Weiterbildung im Gebiet Innere Medizin sowie deren Schwerpunkten oder in Allgemeinmedizin begonnen haben, können diese nach den Bestimmungen der bisherigen Weiterbildungsordnung innerhalb einer Frist von 7 Jahren abschließen.

4) Kammerangehörige, die eine Schwerpunktbezeichnung im Gebiet Innere Medizin besitzen, sind berechtigt, stattdessen die entsprechende Facharztbezeichnung nach dieser Weiterbildungsordnung zu führen.

5) Bei Anträgen nach Abs. 2 finden die §§ 12 bis 16 dieser Weiterbildungsordnung Anwendung.

Soweit keine anderweitigen Fristen genannt sind, findet § 20 Abs. 4 bis 7 Anwendung.


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