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Aktueller Jahresbericht der Rechtsabteilung


Abhängigkeitserkrankungen von Ärztinnen und Ärzten

Immer wieder erlangt die Ärztekammer Kenntnis von einer möglichen Abhängigkeitserkrankung eines ihrer Mitglieder. Der überwiegende Teil der Meldungen erfolgt auf Grundlage der Mitteilung in Strafsachen, die sogenannte MiStra, durch die Staatsanwaltschaften. Dort ist in Nr. 26 die Meldepflicht für straffällig gewordene Angehörige von Heilberufen geregelt. Wenn die Staatsanwaltschaft beispielsweise Anklage erhebt, weil eine Ärztin oder ein Arzt betrunken Auto gefahren oder sich unter Drogeneinfluss geprügelt und es deswegen zu einer Anklageerhebung kommt, ergeht automatisch auch eine Meldung an die Kammer.

Die Ärztekammer schreibt die Kollegin oder den Kollegen in solchen Fällen an, verweist darauf, dass möglicherweise ein Suchtproblem besteht, und weist sie oder ihn auf Hilfsangebote im Rahmen des Interventionsprogramms hin.

Betroffenen Ärztinnen und Ärzten wird von der Ärztekammer Nordrhein empfohlen, sich im Interventionsprogramm vorzustellen. Der Leiter des Interventionsprogramms hat sich zu einer zeitnahen Terminvergabe bereit erklärt und wird bei der Erstvorstellung (in der Regel 60 Minuten) mit den Betroffenen einen Einblick in die evtuell vorliegende Abhängigkeitserkrankung gewinnen.

Alles Weitere wird im Heilberufsgesetz NRW geregelt. Eine der Kernaufgaben der Ärztekammer ist die Durchführung der Berufsaufsicht (§ 6 Abs. 1 Ziff. 6 des Heilberufsgesetzes NRW). Die Landesärztekammern sind ihren Mitgliedern gegenüber nicht nur zur Fürsorge verpflichtet, sondern müssen gegebenenfalls auch sanktionierende Maßnahmen einleiten, etwa wenn ein Arzt unter Drogeneinfluss Patienten behandelt. Abgestufte Sanktionsmöglichkeiten reichen von der Rüge über den Verweis, die Entziehung des passiven Berufswahlrechts bis hin zu einer Geldbuße. Erst ganz am Ende der Eskalationsskala steht eine vom Berufsgericht ausgesprochene Feststellung der Unwürdigkeit, den Arztberuf auszuüben.

Wenn die Ärztekammer über die Vermutung einer Suchterkrankung informiert wird, prüft sie daher auch, ob berufsrechtliche Ermittlungen einzuleiten sind. Ferner ist sie, wenn der Verdacht besteht, dass der Arzt gesundheitlich nicht mehr geeignet ist, den ärztlichen Beruf auszuüben, verpflichtet, diesen Verdacht an die Approbationsbehörde weiterzugeben.

Es kommt der Approbationsbehörde die Aufgabe zu, im Spannungsfeld zwischen dem Recht auf Berufsfreiheit einerseits und dem Patientenschutz andererseits zu entscheiden, ob es bei einer Abhängigkeitserkrankung zum Ruhen oder gar zum Entzug der Approbation kommen muss. Die Rechtsprechung hat für die ärztliche Tätigkeit eindeutig geregelt, dass bei der Arbeit die Null-Promille-Grenze gilt. Aber auch wenn die Ärztin oder der Arzt im Beruf unauffällig ist, kann die Approbation bei einer festgestellten Suchterkrankung entzogen werden, da jede Gefahr für das Wohl der Patienten vermieden werden muss.

Bei der Entscheidung der Approbationsbehörde ist allerdings nicht zuletzt das sogenannte "Nachtatverhalten" entscheidend. Entschließt sich eine Ärztin oder ein Arzt zur Teilnahme am Interventionsprogramm oder einem vergleichbaren Programm und kann so über einen längeren Zeitraum seine Abstinenz nachweisen, spielt dies bei der Einschätzung der Approbationsbehörde regelmäßig eine große Rolle.


Ausländische Titel und Grade

Die in der Rechtsabteilung durchgeführte Prüfung von ausländischen Titeln und Graden nimmt seit vielen Jahren kontinuierlich zu. Kammerangehörige mit einer Ausbildung im Ausland bitten im Zusammenhang mit ihrer Anmeldung bei der Kammer oder nach Erhalt eines ausländischen Titels um dessen Überprüfung. Hierzu gehören Doktortitel, Berufsdoktorate, Masterabschlüsse und Professorentitel. Das Begehren ist, diese in den Arztausweis und in andere Dokumente aufnehmen zu können. Die Anfragen betrafen Titel und Grade aus EU-Staaten und aus Nicht-EU-Staaten.

Der Grund für die Befassung der Ärztekammer ist, dass seit 2004 ausländische Titel und Grade nicht mehr vom Wissenschaftsministerium NRW genehmigt werden müssen. Daher müssen Inhaber ausländischer Titel und Grade die Führungsfähigkeit selbst prüfen und die Titelführung nach den gesetzlichen Vorgaben ausrichten. In Nordrhein-Westfalen richtet sich die Führung ausländischer Titel nach § 69 Hochschulgesetz NW. Daneben ist die Verordnung von akademischen Graden und Bezeichnungen im Hochschulbereich zu beachten. Weiterhin sind im Einzelfall innerstaatliche Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem jeweiligen Staat in die Prüfung einzubeziehen. Die verleihende Hochschule muss staatlich anerkannt sein.

Da bei der Prüfung der Titelführungsbefugnis verschiedene Normen und gegebenenfalls innerstaatliche Abkommen zu beachten sind, kann sich die Prüfung für die Kammerangehörigen im Einzelfall als schwierig erweisen. Die Ärztekammer ist keine Genehmigungsbehörde und darf keine Bescheide über die Führbarkeit ausländischer Titel und Grade erlassen. Sie ist aber aufgrund von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Heilberufsgesetz NRW zur Eintragung in- und ausländischer akademischer Grade ins Meldeverzeichnis verpflichtet.

Zum Nachweis des ausländischen Titels oder Grades werden von der Rechtsabteilung Originalurkunden oder beglaubigte Kopien der Originalurkunde sowie eine Übersetzung durch einen staatlich anerkannten Übersetzer und ein entsprechender Ausdruck aus der Datenbank www.anabin.de angefordert. Sind die Unterlagen vollständig, kann eine Titelprüfung und Eintragung erfolgen.

Führt die Überprüfung der vorgelegten Dokumente nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, besteht die Möglichkeit, die Unterlagen mit Einverständnis des Kammerangehörigen an die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen in Bonn weiterzuleiten.

Nicht selten besteht bei den Kammerangehörigen der Wunsch, den ausländischen Titel in der Form „Dr. med.“ oder „Dr.“, gegebenenfalls mit dem Zusatz des Landes führen zu dürfen. Dies ist aus rechtlichen Gründen nicht zulässig. Gemäß § 69 Abs. 2 Hochschulgesetz NRW dürfen EU-Titel nur in der verliehenen Form und Nicht-EU-Titel nur in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Institution geführt werden. Eine wörtliche Übersetzung darf in Klammern hinzugefügt werden. Eine Umwandlung in einen entsprechenden inländischen Grad ist ausgeschlossen.

Anzahl insgesamt143
in Bearbeitung49
erledigt94
EU-Staaten50
Drittstaaten (außerhalb der EU)93
Abgabe an die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen18
 

Bearbeitung von Berufspflichtverletzungen

In den Angelegenheiten, in denen die Verletzung berufsrechtlicher Pflichten festzustellen war, hat die Kammer mit berufsrechtlichen Maßnahmen reagiert. Diese betrafen unter anderem unzulässige Werbung, unkollegiales Verhalten, die Ausstellung von Gefälligkeitsbescheinigungen, unzulässige Zusammenarbeit mit anderen Leistungserbringern, die Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung von Patientenunterlagen, Verstöße gegen die Schweigepflicht sowie übergriffiges Verhalten gegenüber Patientinnen.

In den meisten Fällen waren mahnende Schreiben ausreichend. In selteneren Fällen mussten Rügen, teilweise mit Ordnungsgeld, ausgesprochen werden. In Ausnahmefällen hat der Kammervorstand es für angemessen gehalten, einen Antrag auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens zu stellen.


Berufsaufsicht und Beratung

Die Rechtsabteilung löst täglich eine Vielzahl rechtlicher Fragestellungen, die sich aus der Durchsetzung des Berufsrechts, der rechtlichen Beratung des Vorstandes und der Kammermitglieder sowie der Betreuung der übrigen Referate ergeben. Zu den Aufgaben gehört es nach § 6 Abs. 1 Ziff. 6 des Heilberufsgesetzes NRW (HeilBerG) auch, die Berufsaufsicht auszuüben, das heißt bei Verstößen gegen geltende Berufspflichten im schlimmsten Fall berufsgerichtliche Verfahren anzustrengen. Diese Berufspflichten ergeben sich insbesondere aus der Berufsordnung der nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte. Erfreulicherweise ist es hier bei Verstößen häufig mit Hinweisen getan. In den seltensten Fällen muss die Rechtsabteilung das Einhalten der Berufsordnung mittels Sanktionen durchsetzen.


Berufsaufsichtsrechtliche Maßnahmen

Sofern sich der gegen den Arzt vorgebrachte Verdacht eines Berufspflichtenverstoßes bestätigt, sind mögliche Folgen eine Rüge, gegebenenfalls verbunden mit einem Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro.

Wird der Antrag auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gestellt, können die Rechtsfolgen ein Verweis, die Entziehung des passiven Wahlrechts, Teilnahme an einer bestimmten Fortbildung, Auferlegung einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro sowie die Feststellung der Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufs sein. Die möglichen Sanktionen richten sich nach den Bestimmungen des Heilberufsgesetzes NRW.

Zuständig für die gerichtliche Ahndung berufsrechtlicher Verstöße sind die sogenannten Be-rufsgerichte, die es im Zuständigkeitsbereich jeder Landesärztekammer gibt. Sie befinden sich im Kammerbezirk beim Verwaltungsgericht Köln beziehungsweise zweitinstanzlich beim Oberverwaltungsgericht in Münster.


Berufshaftpflichtversicherung

Seit 2005 ist in Nordrhein-Westfalen jede Ärztin und jeder Arzt gemäß § 30 Nr. 4 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nr. 5 Heilberufsgesetz NRW sowie § 21 Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte gesetzlich verpflichtet, gegenüber der Ärztekammer auf Verlangen einen Nachweis über das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses sowie eine Erklärung über einen ausreichenden Deckungsschutz aus einer bestehenden Berufshaftpflichtversicherung für die berufliche Tätigkeit vorzulegen. Etwas anderes gilt nur, soweit "Vorsorge durch eine Betriebshaftpflichtversicherung getroffen ist oder Ärzte nach den Grundsätzen der Amtshaftung von der Haftung freigestellt sind" (§ 30 Nr. 4 HeilBerG NRW). Diese Verpflichtung ist unabhängig von der für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte geltenden Verpflichtung nach § 95 e SGB V, sich ausreichend gegen die sich aus der Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren zu versichern, wobei nach geltendem Vertragsarztrecht die Versicherungssumme mindestens drei Millionen Euro für Personen- und Sachschäden je Versicherungsfall beträgt. Der Vertragsarzt hat das Bestehen durch eine Versicherungsbescheinigung gegenüber dem Zulassungsausschuss nachzuweisen.

Das Nichtvorhalten eines Berufshaftpflichtversicherungsschutzes kann relevante Folgen für Ärztinnen und Ärzte haben. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 BÄO kann eine Approbation zum Ruhen gebracht werden, wenn "sich ergibt, dass die Ärztin beziehungsweise der Arzt nicht ausreichend gegen die sich aus seiner Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist, sofern kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts eine Pflicht zur Versicherung besteht". Den Ärztekammern kommt in diesem Kontext die Aufgabe zu, die Erklärung des Kammermitgliedes über das Vorhalten eines ausreichenden Deckungsschutzes nachzuhalten (§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 5 HeilBerG NRW).

Auch Ärztinnen und Ärzten, die vorübergehend nicht berufstätig sind, wird der Abschluss einer Basishaftpflichtversicherung empfohlen, da eine Ärztin oder ein Arzt kaum ausschließen kann, dass auch sie oder er eine ärztliche Hilfestellung leistet, beispielsweise in einem Notfall. Gleiches gilt für Personen, die den ärztlichen Beruf nicht mehr ausüben.

Bei Ausbleiben der Erklärung oder des Nachweises ist die Ärztekammer gehalten, eine Meldung an die Bezirksregierung zu machen.

Statistik für das Berichtsjahr
Vorgänge gesamt403
im Ruhestand46
verstorben17
Abgang ins Ausland38
Irrläufer beziehungsweise Wechsel anderer Kammerbereich39
1. Erinnerung21
Ordnungsverfügung13
Zwangsgeld1
 

Fortbildungsrecht

Nach dem Heilberufsgesetz NRW obliegt es der Ärztekammer Nordrhein auch, die berufliche Fortbildung zu fördern und für die Erhaltung eines hochstehenden Berufsstandes zu sorgen. Die Rechtsabteilung ist derzeit insbesondere mit Fragestellungen befasst, die die Anerkennungsfähigkeit von Fortbildungsveranstaltungen betreffen. Dabei geht es zum einen um Einzelfallentscheidungen, zum anderen um Entwicklungen, die neue Formen des Fortbildungsangebotes betreffen. Voraussetzung für eine Anerkennung ist, dass die Fortbildungsinhalte den Zielen der Fortbildungsordnung entsprechen, die Inhalte frei von wirtschaftlichen Interessen sind, mögliche Interessenkonflikte dargelegt werden und die Vorgaben der Berufsordnung beachtet werden.

Im Berichtsjahr lag der Fokus auf der Reform der Fortbildungsordnung. Neue Regelungen sollen die Fortbildungsordnung aus dem Jahre 2013 aktualisieren. Die Grundsätze der Neutralität, Transparenz und Wahrung der Unabhängigkeit der Ärzteschaft stehen dabei im Mittelpunkt. Ziel der Kammer ist dabei, bestmöglich sicherzustellen, dass anerkannte Fortbildungen neutral sowie qualitativ hochwertig und fortbildungsrelevant sind. Ein Spannungsfeld ergibt sich dabei insbesondere bei gesponserten und unmittelbar oder mittelbar industriefinanzierten Veranstaltungen, für die klare Regelungen und Anforderungen zu beachten sind.


Genehmigung einer chirurgischen Kastration durch die Kammer

Die Ärztekammer Nordrhein ist aufgrund eines Landesgesetzes Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden. Wünscht ein Mann eine dauerhafte, das heißt eine chirurgische Kastration, so bedarf dies der Genehmigung der Gutachterstelle für die freiwillige Kastration nach § 5 KastrG. Die Gutachterstelle ist mit Fachärztinnen und -ärzten für Psychiatrie und Psychotherapie besetzt, die sich gutachtlich mit dem Begehren des Antragstellers auseinandersetzen und ein bindendes Votum abgeben. War in der Vergangenheit die chirurgische Kastration oftmals die einzige Möglichkeit für Straftäter einschlägiger Delikte, eine lebenslange Freiheitsstrafe mit anschließender Sicherungsverwahrung in eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung umzuwandeln, so wird dies heute nicht mehr vorausgesetzt. Heute erfolgt die chirurgische Kastration einzig auf den von Strafvollzugsgesichtspunkten unabhängigen Wunsch des Antragstellers. Im Berichtszeitraum gab es – wie bereits nunmehr viele Jahre in Folge - keinen Antrag auf freiwillige Kastration.


Mitteilungen der Staatsanwaltschaften

Staatsanwaltschaften haben die Pflicht, der Kammer mitzuteilen, wenn gegen ein Kammer-mitglied Anklage erhoben wird. Im Berichtszeitraum wurde in ca. 35 Fällen der berufsrechtliche Überhang im Anschluss an strafrechtliche Ermittlungen geprüft. Die Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft betrafen u. a. Vorwürfe wegen fahrlässiger Tötung oder Körperverletzung, Betrug, Beleidigung, sexuellen Übergriffen sowie Trunkenheitsfahrten bzw. Fahrten unter Drogeneinfluss. Ergab sich hieraus der Verdacht einer Abhängigkeitserkrankung wurden die betroffenen Kammermitglieder auf das Interventionsprogramm der Ärztekammer hingewiesen.


Verstöße gegen die amtliche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)

Soweit sich aus den bei der Gebührenabteilung der Ärztekammer geführten Schlichtungsverfahren der Verdacht auf einen Berufsrechtsverstoß ergab, prüfte die Rechtsabteilung das Verhalten und ergriff, wenn nötig, berufsaufsichtsrechtliche Maßnahmen. Erneut hat sich die enge Zusammenarbeit mit der Gebührenabteilung bewährt.

Verstoßen Ärztinnen und Ärzte nachhaltig gegen die Vorgaben der Berufsordnung oder stellen diese Verstöße trotz den Hinweisen der Ärztekammer nicht ab, kann es nötig werden, ein berufsgerichtliches Verfahren zu führen. Dies war im Berichtszeitraum nur einmal der Fall.


Workshop "Mutterschutz"

Nachdem der Vorstand der Ärztekammer Nordrhein beschlossen hatte, themenbezogen und zeitlich befristet einen Sonderausschuss einzurichten, hat der Ad-hoc Ausschuss "Mutterschutz" im Berichtszeitraum insgesamt vier Mal getagt. Der Vorstand hatte darum gebeten, die Rahmenbedingungen von Schwangeren und dem Mutterschutz unterstehenden Ärztinnen zu prüfen und Verbesserungsmöglichkeiten auszuleuchten. Unter dem Vorsitz von Dr. Christiane Groß M.A., Mitglied des Kammervorstands und Vorsitzende des Deutschen Ärztinnenbundes, wurden zunächst Erfahrungsberichte eingeholt und die Probleme herausgearbeitet.

Vorgetragen wurde seitens der Mitglieder, dass für Arbeitgeber das Beschäftigungsverbot das Mittel sei, mit dem es einerseits am besten gelinge, jedes Haftungsrisiko zu vermeiden und wegen des Fortfalls seiner Verpflichtung zur Zahlung des Arbeitsentgelts sich das Beschäftigungsverbot auch wirtschaftlich positiv für die Arbeitgeberseite auswirken würde. Zudem seien die gesetzlichen Grundlagen zum Mutterschutz kompliziert gefasst und in Teilen nicht verständlich, sodass teilweise auf Grund der Komplizität eine angemessene Auseinandersetzung mit den Anforderungen unterbleibe. Entgegen der gesetzlichen Forderung nach einer objektiven Gefährdungsbeurteilung für jeden Arbeitsplatz würden diese auch oftmals nicht erstellt. Oftmals würden Gefährdungsbeurteilungen erst erstellt, wenn eine Schwangerschaft bekanntgegeben werde. Beanstandet wurde zudem, dass ein einheitlicher Umgang mangels Einhaltung der Vorgaben oder aufgrund falscher Wahrnehmung der gesetzlichen Vorgaben nicht gegeben sei. Schließlich würden Schwangere oftmals auch als Belastung wahrgenommen und zwar einerseits für den Arbeitgeber aber auch stellenweise aus kollegialer Sicht.

Der Arbeitsausschuss hat dann in drei weiteren Sitzungen getagt und sich sowohl mit der für den Arbeitsschutz im Gesundheitsministerium tätigen Referatsleiterin, einer Gewerbeärztin des Landesinstituts für Arbeitsgestaltung sowie einem Dezernenten für Mutterschutz einer Bezirksregierung beraten. Dr. med. Anja Mitrenga-Theusinger, M.Sc., Mitglied des Kammervorstands und medizinische Geschäftsführerin im Klinikum Leverkusen hat ein Pilotprojekt des Klinikums Leverkusen vorgestellt, in dem es gelungen sei, die Schwangere in den Arbeitsalltag zu integrieren, Diskriminierung zu vermeiden und die Zufriedenheit aller Mitarbeiter im Team, auch der ärztlichen Kolleginnen und Kollege zu steigern. Es sei nicht nur eine Positivliste im Bereich der Anästhesie erstellt worden. Es seien Transparenzgespräche etabliert, einzelfallunabhängige Gefährdungsbeurteilungen und ein Beurteilungsbogen erstellt worden; zudem gäbe es Rahmenbedingungen für jeden Arbeitsplatz.

Dem Kammervorstand wurde über die Arbeit und die Arbeitsergebnisse des Ausschusses Bericht erstattet und es wurde dem Vorstand eine Information zu den Rechtsgrundlagen des Mutterschutzgesetzes zur Kenntnis gegeben. Der Kammervorstand erteilte sodann der Geschäftsführung den Auftrag, in einem Workshop mit weiterhin Beteiligten die Thematik weiter zu bearbeiten. Es gelang in kürzester Zeit, rund 20 Fachgesellschaften zu gewinnen, die an der Fortentwicklung und Lösungssuche zum Thema Mutterschutz interessiert waren. Unter der Moderation von Prof. Dr. med. Gisbert Knichwitz konnten in kleinen Arbeitsgruppen, die Online tagten, bereits im Januar diesen Jahres Forderungen zur Verbesserung der Lage von Ärztinnen zum Arbeiten in der Schwangerschaft und Stillzeit konsentiert werden. Abgesehen davon, dass der Wunsch besteht, bei der AWMF einen Antrag auf Anerkennung als Leitlinie zu stellen, werden weitere Aufgabenstellungen konsentiert, die gemeinsam abgearbeitet werden sollen. Dabei handelt es sich zum einen um die Erstellung einheitlicher Handlungsempfehlungen, um die Erstellung von Positivlisten für die einzelnen Fachbereiche, ferner um das Schaffen von Fortbildungsangeboten, aber auch um die Organisation eines moderierten Schlichtungsverfahrens. Die Arbeit ist noch nicht abgeschlossen, es wird weiterhin intensiv an der Thematik gearbeitet.


Patientenbeschwerden

Im Berichtsjahr gingen rund 2.250 Beschwerden durch Patientinnen und Patienten beziehungsweise deren Angehörige bei der Rechtsabteilung ein, die auf Verletzung berufsrechtlicher Pflichten zu prüfen waren.

Zur Prüfung der Beschwerden wurden in der Regel Stellungnahmen der betroffenen Kammermitglieder eingeholt. Je nach Anlass gab es ein persönliches Gespräch sowohl mit dem Kammermitglied als auch mit dem Beschwerdeführer. Ein berufsrechtliches Fehlverhalten war nur selten festzustellen.

In den meisten Fällen waren mahnende Schreiben ausreichend. In selteneren Fällen mussten Rügen, teilweise mit Ordnungsgeld ausgesprochen werden. In Ausnahmefällen hielt der Kammervorstand es für angemessen, einen Antrag auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens zu stellen.

Das medizinische Spektrum mit denen die in der Rechtsabteilung tätigen Ärztinnen betraut sind, ist vielfältig. Der Schwerpunkt liegt in der medizinisch-fachlichen Überprüfung von Patientenbeschwerden. Dies betrifft nahezu alle ärztlichen Fachrichtungen.


Rechtsauskünfte

Zur Vermeidung von Berufsrechtsverstößen bietet die Kammer ihren Mitgliedern aber vor allem präventiv rechtliche Beratung an.

Auch im Berichtsjahr wurden im Zusammenhang mit rund 2.900 Sachverhalten schriftliche Anfragen von Kammermitgliedern sowie von Behörden und Gerichten zum Berufsrecht beantwortet. Daneben findet eine telefonische Beratung in allen berufsrechtlichen Angelegenheiten statt.

Es dominieren Auskünfte zum rechtmäßigen berufsrechtlichen Verhalten in Bezug auf Werbevorschriften, Schweigepflicht, Gewährung des Akteneinsichtsrechts gegenüber Patienten, gebührenrechtliche Fragen, Zulässigkeit von Formen ärztlicher Zusammenarbeit und Kooperationen mit Dritten.


Registergerichtsanfragen

Regelmäßig stellen Registergerichte Anfragen bezüglich der Eintragungsfähigkeit von Partnerschaftsgesellschaften und ihrer Namen in das Partnerschaftsregister. Die Rechtsabteilung prüft hierbei vorgelegte Registeranmeldungen und fordert im Einzelfall Verträge bestimmter Gesellschaften an. Abschließend gibt die Kammer eine Stellungnahme zur Eintragungsfähigkeit der Gesellschaft gegenüber dem Registergericht ab. Kommt es insofern zu berufsaufsichtsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Struktur der Zusammenarbeit, beispielsweise Bedenken wegen einer verdeckten Zuweisung, kann dies zu erheblichen Verzögerungen bei der Eintragung im Partnerschaftsregister und der damit verbundenen Haftungsbeschränkung führen. Vertragsschließenden Ärzten kann daher nur die Vorlage der Vertragsentwurfes bei der Kammer vor Abschluss des Vertrages gemäß § 24 Berufsordnung angeraten werden.


Reproduktionsmedizin in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) - besondere Aufgabe der Kammer

Die Ärztekammer Nordrhein ist Zuständige Stelle nach § 121 a SGB V zur Erteilung von Genehmigungen an Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, Krankenhäuser, Medizinische Versorgungszentren und ermächtigte Ärztinnen und Ärzte zur Durchführung künstlicher Befruchtungen in der GKV. Diese werden auf Antrag erteilt. Diese besondere Aufgabe wurde durch den Gesetzgeber der Ärztekammer aufgrund ihrer Verpflichtung zur Neutralität zugewiesen. Die KV wird an dem Genehmigungsverfahren im Benehmen mit der Kammer beteiligt. Sie ermittelt nach Anfrage der Ärztekammer den Bedarf für eine beantragte Einrichtung. Eine Genehmigung wird für das beantragte Team erteilt, dessen Qualifikationen besonders geprüft wird. Die Genehmigung erfolgt nach Maßgabe des Gesetzes und der vom Ministerium erlassenen Richtlinie zu § 121a SGB V. Verändert sich ein Team, so muss ein Änderungsantrag gestellt werden; verändert sich die Teamleitung, ist ein Neuantrag zu stellen. Im Berichtszeitraum beschränkten sich die Genehmigungen auf Änderungen der Teamzusammensetzungen nach personellen Wechseln.


Rheinisches Ärzteblatt

Mitarbeiter der Rechtsabteilung veröffentlichten im Rheinischen Ärzteblatt sowohl im Rahmen der Reihe "Arzt und Recht" als auch unregelmäßig in einzelnen Beiträgen Abhandlungen zu aktuellen rechtlichen Fragestellungen und Urteilen. Im Berichtsjahr ging es um die Bezeichnung einer Gemeinschaftspraxis mit zwei Ärzten als "Zentrum", neue Rechtsprechung zur Aufklärung von Patientinnen und Patienten, den separaten Kauf eines Patientenstamms ohne Praxisübernahme sowie Masern-Impfpflicht. Ein besonderer Schwerpunkt war die Veröffentlichung der "Spielregeln zu Steigerungsfaktor und Honorarvereinbarung" in Zusammenarbeit mit der Gebührenabteilung der Ärztekammer Nordrhein.


Schlichtung ist nicht gleich Schlichtung: die Angebote der Kammer im Ausbildungsverhältnis

Die Ärztekammer Nordrhein ist Zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz für die Ausbildung zur Medizinischen Fachangestellten. Ergeben sich aus dem Ausbildungsverhältnis Probleme, so können diese durch eine Schlichtung beigelegt werden. Hierbei ist die Unterscheidung zwischen den Schlichtungen nach § 9 Abs. 1 des Muster-Ausbildungsvertrages im laufenden Ausbildungsverhältnis und solchen nach § 111 Abs. 2 ArbGG nach einer Kündigung des Ausbildungsverhältnisses wichtig. Die Schlichtungen im Ausbildungsverhältnis werden in der Regel direkt durch die Kreisstellen angeboten, in manchen Fällen werden diese auch durch die Rechtsabteilung in der Hauptstelle durchgeführt. Eine besondere Form ist hierfür nicht vorgesehen.

Die nach dem Arbeitsgerichtsgesetz vorgesehene Schlichtung vor Erhebung einer Kündigungsschutzklage kann erst nach erfolgter Kündigung eingeleitet werden. Diese ersetzt zunächst das Kündigungsschutzverfahren und ist zwingend vor Inanspruchnahme der Arbeitsgerichte anzurufen. Durch die Tätigkeit des Schlichtungsausschusses erübrigt sich in den allermeisten Fällen die Klagen vor dem Arbeitsgericht. Bei einem möglichen Scheitern der Schlichtung kann nachträglich noch eine reguläre Klageerhebung erfolgen.

Des Weiteren berät die Rechtsabteilung Ärztinnen und Ärzte und Azubis zum Arbeitsrecht in Bezug auf die Ausbildung. Auch zur Anwendung und Auslegung der Tarifverträge und hinsichtlich der Ausbildungsvertragsmuster wird beraten.


Sexuelle Übergriffe

Die Beziehung zwischen Patientin / Patient und Arzt ist geprägt durch ein besonderes Vertrauensverhältnis. Umso schwerer wiegt es, wenn dieses Vertrauen durch Medizinerinnen und Mediziner missbraucht wird.

Die Rechtsabteilung der Ärztekammer ist neben der Patientenberatung die Stelle, an die sich betroffene Patientinnen und Patienten wenden können, wenn es im Rahmen einer ärztlichen Behandlung zu einer Grenzüberschreitung gekommen ist.

Patientinnen und Patienten, erhalten Auskunft, an die sie sich je nach Fall wenden können. In Frage kommen:  Ärztekammer (Berufsrechtliche Prüfung), Staatsanwaltschaft (Strafanzeige) oder bei psychotherapeutischen Behandlungen Ethikverein e.V. – Ethik in der Psychotherapie. Je nach Wahl kommt es bei Patientin/Patient zu unterschiedlichen Belastungen (Beispiel: Zeugenaussagen), auch darüber wird informiert. Wenn sich eine Patientin / Patient dazu entschließt, bei der Kammer eine Meldung zu machen, muss sie/er den Fall darstellen oder, wenn ihr oder ihm dies nicht möglich ist, eine von den Mitarbeitern der Ärztekammer formulierte Sachverhaltsdarstellung und Schweigepflichtsentbindungserklärung unterschreiben. Im Anschluss daran wird der Arzt / die Ärztin mit der Beschwerde konfrontiert und um Stellungnahme zum Sachverhalt gebeten.

Sanktionen im Falle eines sexuellen Übergriffs

Die Beziehung zwischen PatientInnen und Arzt ist geprägt durch ein besonderes Vertrauens-verhältnis. Umso schwerer wiegt es, wenn dieses Vertrauen ausgenutzt wird.

Ärztinnen und Ärzte haben ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen bei ihrer Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Sie haben dabei ihr ärztliches Handeln am Wohl der Patientinnen und Patienten auszurichten § 2 Berufsordnung.

Zu den Berufspflichten gehört auch das sogenannte Abstinenzgebot. Die Würde und das Selbstbestimmungsrecht des Patienten müssen respektiert werden. Dabei muss auch die Rollenverteilung und das strukturelle Machtgefälle beachtet werden. Der Arzt darf das Vertrauensverhältnis zu seinem Patienten nicht zur Befriedigung eigener Interessen und Bedürfnisse missbrauchen.

Die Unsicherheit darüber, was Missbrauch und was eine leichte Grenzverletzung ist, kann groß sein. Alles, was in Richtung sexueller Handlungen im Rahmen von Behandlungen geschieht, ist unzulässig. Dazu zählten auch Dating-Versuche. Eine Untersuchung muss immer nach den Regeln der Kunst erfolgen.

Sexuelle Handlungen sind im Rahmen von Behandlungen grundsätzlich verboten - auch wenn die Patientin oder der Patient seine Einwilligung dazu gibt. Dies folgt aus dem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zwischen Patient und Arzt.

Im Falle eines sexuellen Übergriffs drohen dem Arzt neben strafrechtlichen Konsequenzen der Entzug der vertragsärztlichen Zulassung, der Entzug der Approbation sowie ein berufsgerichtliches Verfahren wegen der Verletzung der Berufsordnung. Keineswegs ist das Unrecht allein durch die strafrechtliche Sanktion ausreichend abgegolten.


Unbedenklichkeitsbescheinigungen

Die Rechtsabteilung erstellt sogenannte "Unbedenklichkeitsbescheinigungen" für Kammermitglieder und ehemalige Kammermitglieder der Ärztekammer Nordrhein. Mit dieser wird bestätigt, dass weder berufsrechtliche noch disziplinarrechtlichen Maßnahmen gegenüber der Ärztin / dem Arzt getroffen oder eingeleitet wurden. Die Ausstellung der Bescheinigung erfordert ein polizeiliches Führungszeugnis der Belegart OB (zur Vorlage bei Behörden). Die "Unbedenklichkeitsbescheinigung" wird in deutscher Sprache ausgestellt und ist drei Monate gültig. Die Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung ist für Kammermitglieder kostenfrei. Im Berichtsjahr wurden rund 600 "Unbedenklichkeitsbescheinigungen" für Ärztinnen und Ärzte von der Rechtsabteilung ausgestellt.

Die "Unbedenklichkeitsbescheinigung" ist ein notwendiges Dokument zur Erstellung eines "Certificate of good standing", das von der zuständigen Bezirksregierung (Düsseldorf oder Köln) ausgestellt wird, wenn die Ärztin / der Arzt im Ausland tätig werden will. Das "Certificate of good standing" gibt Auskunft darüber, dass keine Bedenken gegen eine uneingeschränkte Berufsausübung im Ausland bestehen. Die Zuständigkeit der Bezirksregierung richtet sich nach dem aktuellen Tätigkeitsort der Ärztin / des Arztes.

Für die Antragstellung bei der Bezirksregierung werden weitere Dokumente benötigt: Unterschriebener Antrag, aktueller, unterschriebener und lückenloser Lebenslauf, aktuelle amtlich beglaubigte Kopie der Approbationsurkunde (nicht älter als 6 Monate), aktuelles Führungszeugnis der Belegart OB (nicht älter als einen Monat), Straffreiheitserklärung der Ärztin / des Arztes.

Weitere Informationen

 

Vertragsprüfung

Die Ärztekammer prüft eine Vielzahl von Verträgen, teils nach § 24 Berufsordnung, teils aufgrund anderer speziellerer Regelungen. Gemäß § 24 Berufsordnung sollen Ärztinnen und Ärzte alle Verträge über ihre ärztliche Tätigkeit vor ihrem Abschluss der Ärztekammer vorlegen, damit geprüft werden kann, ob die beruflichen Belange gewahrt werden.

Zahlreiche Kooperationsverträge wurden zur Prüfung vorgelegt. Die den Anfragen zugrunde liegenden Sachverhalte stellten sich häufig als komplex dar und erforderten teilweise zeitaufwendige persönliche oder telefonische Beratungsgespräche.

Sowohl im Berufs- als auch mit Vertragsarztrecht war die Einzelpraxis über lange Zeit das typische Bild der ambulanten Versorgung. Dieses Bild hat sich gewandelt. Niedergelassene Ärzte üben ihre berufliche Tätigkeit mit zunehmendem Maße kooperativ mit anderen Ärzten oder anderen Leistungserbringern im Gesundheitswesen – zum Beispiel Krankenhausträgern – aus. Die Form der Zusammenarbeit kann dabei unterschiedlich eng sein. Ein loser Zusammen-schluss besteht darin, dass lediglich einzelne Ressourcen – zum Beispiel Räume, medizinische Geräte – gemeinsam genutzt werden. Ein engerer Verbund liegt dann vor, wenn die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit vergesellschaftet wird und die Ärzte als Einheit gegenüber dem Patienten auftreten.