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Novellierung

Heilberufsgesetz NRW

27.02.2020 Seite 7
RAE Ausgabe 3/2020

Rheinisches Ärzteblatt

Heft 3/2020

Seite 7

Nach Beschlussfassung durch den nordrhein-westfälischen Landtag sind zum 14. Dezember 2019 Änderungen des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) in Kraft getreten, die zum einen die Befugnisse der Heilberufskammern, die Regelungen zum Weiterbildungsrecht wie auch eine Neustrukturierung der Vorschriften über die Berufsaufsicht betreffen.

Überarbeitet und zum Teil auch neu geregelt wurden die Vorschriften zum Datenaustausch zwischen den Behörden. Grundlage hierfür war die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) aus dem Jahr 2016. Angepasst wurde die Mitwirkungsverpflichtung von Kammerangehörigen an Maßnahmen der medizinischen Qualitätssicherung. Bekräftigt wurde durch eine gesetzliche Regelung, dass die Tätigkeit gewählter Kammerangehöriger in den Organen, Ausschüssen, sonstigen Gremien und Untergliederungen ehrenamtlich ausgeübt wird.

Im Bereich der Fort- und Weiterbildung wurde geregelt, dass es auch gesetzliche Aufgabe der Kammer ist, Qualifizierungsangebote für die bei den Kammerangehörigen tätigen berufsspezifischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzubieten.

Im Rahmen der ärztlichen Weiterbildung wurde klargestellt, dass bei der Anerkennung ausländischer Qualifikationen eine ärztliche Grundausbildung nach der Bundesärzteordnung abgeschlossen oder die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes festgestellt sein muss, bevor mit der fachärztlichen Weiterbildung begonnen werden kann. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die für die Berufstätigkeit erworbenen Sprachkenntnisse vorliegen. Neu ist, dass im Rahmen der ärztlichen Weiterbildung Weiterbildungsabschnitte nun bereits ab drei Monaten angerechnet werden können, wenn dies im jeweiligen Weiterbildungsrecht der Kammern so vorgesehen ist. Im Weiteren sind die Kammern nun berechtigt und verpflichtet, den Umfang der Weiterbildung einer Weiterbildungsermächtigung entsprechend den Gegebenheiten der Weiterbildungsstätte zu gestalten. Ebenfalls neu ist die Möglichkeit, den Erwerb von Qualifikationen im Rahmen der Weiterbildung nicht mehr nur durch mündliche, sondern auch durch eine praktische Prüfung feststellen zu können. Für Quereinsteiger in der Allgemeinmedizin wurde die verbleibende Mindestdauer der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin auf zwölf Monate reduziert.

Im Bereich der Berufsaufsicht wurden Änderungen bei den Maßnahmen und Ordnungsgeldern vorgenommen. Das Ordnungsgeld, das im Zusammenhang mit einer Rüge des Kammervorstandes ausgesprochen werden kann, wurde auf 10.000 Euro angehoben, die Geldbuße beim Berufsgericht auf 100.000 Euro.

Neu eingeführt wurde ein Auskunftsanspruch für Beschwerdeführende im Rahmen berufsaufsichtsrechtlicher Verfahren. Diese erhalten das Recht, nach Abschluss des Verfahrens informiert zu werden, ob ein Berufsvergehen festgestellt wurde.

Die Aufbewahrungsfristen für abgeschlossene Vorgänge aus berufsaufsichtsrechtlichen Verfahren richten sich nun ausdrücklich nach der DSGVO und dem Landesdatenschutzgesetz. Für das berufsgerichtliche Verfahren wurde eine einheitliche Verjährungsfrist von fünf Jahren eingeführt.

Alle wesentlichen Änderungen finden sich in einem ausführlichen Artikel zur Novelle des HeilBerG unter www.aekno.de/service-presse/nachrichten.

Das Heilberufsgesetz NRW ist auf der Homepage der Ärztekammer Nordrhein unter www.aekno.de/heilberufsgesetz abzurufen.

RAin Christina Hirthammer-Schmidt-Bleibtreu, Justiziarin der Ärztekammer Nordrhein