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Freiberuflichkeit

Zwei Gerichtsurteile stärkten ärztliche Positionen

17.09.2025 Seite 6
RAE Ausgabe 10/2025

Rheinisches Ärzteblatt

Heft 10/2025

Seite 6

© Ärztekammer Nordrhein

Das Bundessozialgericht (BSG) und das Bundesarbeitsgericht fällten Entscheidungen darüber, wie die Früherkennungsuntersuchungen U1 und U2 abzurechnen seien. Die Urteile und deren Folgen stellte das Rheinische Ärzteblatt in seiner ersten Oktober-Ausgabe 1975 vor. Im August 1975 hatte das BSG entschieden, „daß Früherkennungsuntersuchungen bei Neugeborenen – wie alle anderen Früherkennungsuntersuchungen auch – keine Krankenhausleistungen sind“. Die Konsequenz daraus war, dass weder die Durchführung noch die Honorierung zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und den Krankenhausträgern geregelt werden durften. Vielmehr gehörte auch die allererste Untersuchung im Säuglingsalter in den Katalog der kassenärztlichen Leistungen. Dem stehe nicht entgegen, dass rund 98 Prozent der Kinder in einem Krankenhaus zur Welt kamen, urteilten die Sozialrichter. Das Urteil hatte weitreichende Konsequenzen für die Kliniken. Die Kassenärztlichen Vereinigungen ermächtigten in der Folge die Ärztinnen und Ärzte, die die Geburt leiteten, die U1 durchzuführen. Für die U2 bekamen die leitenden Ärzte der Säuglingsstationen die Ermächtigung. Die Honorierung der Leistungen, stellte das BSG klar, erfolge ebenfalls über die Kassenärztlichen Vereinigungen. Das Krankenhaus blieb außen vor. 

Da die Untersuchungen als „Nebentätigkeit“ angesehen wurden, hatten Krankenhausträger versucht, den Ärzten eine solche nicht zu genehmigen. Dem Versuch, die Nebentätigkeitsgenehmigung zu verweigern, schob das Bundesarbeitsgericht einen Riegel vor. Gleichwohl wies das Gericht darauf hin, dass die ermächtigen Ärztinnen und Ärzte dem Krankenhaus die Kosten zu erstatten hätten, die durch die „Bereitstellung von Räumen, Einrichtungen, Material und Personal entstehen“.    

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