In der ersten September-Ausgabe 1975 des Rheinischen Ärzteblatts (RÄ) wurde die Neufassung des Heilberufsgesetzes NRW vom 19. August 1975 veröffentlicht. Die Neufassung des „Gesetzes über die Kammern, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Apotheker, Tierärzte und Zahnärzte“, so der offizielle Name, war nötig geworden, da im April des gleichen Jahres die Bestimmungen zur Berufsausübung der Ärzte konkretisiert sowie Vorschriften für die Weiterbildung zum Facharzt, zum Allgemeinmediziner und zum Arzt für öffentliches Gesundheitswesen in das Heilberufsgesetz aufgenommen worden waren. Daneben hatte der Gesetzgeber die Reihenfolge der insgesamt 109 Paragraphen verändert.
Nach „zähem aber fairen Ringen“ einigten sich Ende Juli 1975 die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen auf eine „Honorar-Bundesempfehlung“. Dieser Empfehlung mussten noch die verantwortlichen Gremien der Ärzteschaft und der Krankenkassen zustimmen. Das RÄ betonte in einem Artikel, der in der zweiten September-Ausgabe erschien, dass die Ärzte „Einsicht und Verantwortung zugleich für die ökonomischen Gesamtinteressen der Bevölkerung gezeigt“ hätten. „Angesichts der drohenden Kostenexplosion bei den Kassen wird von den Ärzten nicht nur eine längerfristige ‚Verschnaufpause‘ zugestanden, sondern gleichzeitig ein Beitrag zur Kosteneindämmung geleistet. Die Honorare sollten laut Empfehlung im zweiten Halbjahr 1975 um 2,29 Prozent und im darauffolgenden Jahr um 2,35 Prozent steigen. Die moderaten Honorarerhöhungen zeigten die sozialpolitische Verantwortung der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte.“
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