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Auslandsanerkennung EU / EWR / Schweiz

In der Europäischen Union (EU), im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in der Schweiz erworbene Bezeichnungen können unter bestimmten Voraussetzungen umgeschrieben werden. Die Vorgaben sind in der EU-Richtlinie 2013/55/EU (bilateralen Verträgen) genannt.

Zur Prüfung auf Anerkennung beziehungsweise Umschreibung eines in der EU, EWR oder der Schweiz erworbenen Diploms sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Formular zur Anrechnung ärztlicher Weiterbildung im Ausland
    (zum Herunterladen und Ausfüllen am Computer)
  • Tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten (2te Seite des Antragsformulars)
  • Im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise (Diplome, Facharztbezeichnungen etc.)
  • Erklärung, ob und bei welcher Stelle / Ärztekammer bereits ein Antrag auf Anerkennung / Umschreibung gestellt wurde.
  • Deutsche Approbation

Diese Unterlagen sind in beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen.

Nach der Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein ist nach Antragstellung eine Bearbeitungsgebühr von 50 Euro zu entrichten. Sie erhalten eine Eingangsbestätigung mit einer Zahlungsaufforderung.

Gebührenordnung

 
Hinweis:

Während der Kammerzugehörigkeit in einer deutschen Ärztekammer kann im Herkunftsland oder einem anderen Mitgliedstaat der EU/des EWR-Raums keine Facharztspezialisierung erworben werden, die EU-konform ist. Das heißt, dass ein solches Facharztdiplom nicht zu einer automatischen Anerkennung in Deutschland führt. Nach dem Hinweis der EUROPÄISCHEN KOMMISSION (MARKT D/3418/6/2006-DE) können Sie sich in diesem Fall nicht auf die Richtlinie 2005/36/EG berufen.

Eine Mitgliedschaft in einer deutschen Ärztekammer besteht, sofern der ärztliche Beruf im jeweiligen Kammerbereich ausgeübt wird oder - sofern keiner ärztlichen Tätigkeit nachgegangen wird - sich der gewöhnliche Aufenthalt im jeweiligen Kammerbereich befindet. Bitte informieren Sie sich vorher bei Ihrer Ärztekammer.


Auslandsanerkennung Drittstaaten

Im Ausland erworbene Anerkennungen können unter bestimmten Umständen umgeschrieben werden. Die Vorgaben sind im Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Nordrhein-Westfalen (BQFG – NRW) genannt.

Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Nordrhein-Westfalen

Zur Prüfung auf Anerkennung eines im Ausland – außerhalb der EU, EWR und Schweiz – erworbenen Diploms auf der Grundlage des BQFG – NRW sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Formular zur Anrechnung ärztlicher Weiterbildung im Ausland
    (zum Herunterladen und Ausfüllen am Computer)
  • Tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten
  • Identitätsnachweis
  • Im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise (Diplome, Facharztbezeichnungen etc.)
  • Nachweis über einschlägige Berufserfahrungen (Zeugnisse Leistungsverzeichnisse) und sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind.
  • Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat
  • Erklärung, ob und bei welcher Stelle / Ärztekammer bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde
  • Fakultative weitere Unterlagen
  • Deutsche Approbation oder Berufserlaubnis

Diese Unterlagen sind in beglaubigter deutscher Übersetzung zweifach vorzulegen.

Nach der Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein ist nach Antragstellung eine Bearbeitungsgebühr von 350 Euro zu entrichten. Sie erhalten eine Eingangsbestätigung mit einer Zahlungsaufforderung.

Gebührenordnung


Prüfung der Gleichwertigkeit der ärztlichen Ausbildung in Drittstaaten

Die Ärztekammer Nordrhein erhält zum 1. Januar 2026 die Zuständigkeit für die Prüfung der Gleichwertigkeit der ärztlichen Ausbildung in sogenannten "Drittstaaten" für die Antragstellerinnen und Antragsteller, die seit dem 1. September 2024 einen Antrag auf Erteilung der ärztlichen Approbation im Land NRW gestellt haben. Für die Erteilung der ärztlichen Approbation ist auch weiterhin die Zentrale Anerkennungsstelle für Gesundheitsberufe (ZAG) bei der Bezirksregierung Münster zuständig. Allein die gutachterliche Prüfung der Gleichwertigkeit geht an die Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe über.

Zentrale Anerkennungsstelle für Gesundheitsberufe

Sobald die ZAG der Ärztekammer Nordrhein die Unterlagen der Antragstellenden übermittelt hat, bestätigt die Ärztekammer Nordrhein den Antragstellenden den Eingang und erhebt die fälligen Gebühren sowie den Vorschuss für die Auslagen der Gutachter.

Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein

Nach Eingang des vollständigen Betrags werden die Gutachterinnen und Gutachter mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt. Sollten im Einzelfall Nachweise zur Ausbildung fehlen, werden die Unterlagen über die ZAG bei den Antragstellenden angefordert. Ansprechpartnerin für die Antragstellenden bleibt auch hier die ZAG.

Sobald das Gutachten erstellt worden ist, leitet die Ärztekammer Nordrhein dieses an die ZAG weiter, die die Antragstellenden über die Ergebnisse informiert. 

Sollte eine Kontaktaufnahme zur Ärztekammer Nordrhein wegen der Prüfung der Gleichwertigkeit der ärztlichen Ausbildung in Drittstaaten erforderlich sein, geht das über folgende Mailadresse:

wbgad(at)aekno.de


Auslandsanerkennung von Weiterbildungsabschnitten

Im Ausland absolvierter Weiterbildungsabschnitte können gemäß den Vorgaben der Weiterbildungsordnung (§ 18, 19) anerkannt werden.

Weiterbildungsordnung

Zur Prüfung auf Anerkennung von Weiterbildungszeiten im Ausland, die noch nicht zu einer Facharztanerkennung (Diplom) geführt haben, sind folgende Unterlagen beizufügen: 

  • Formular zur Anrechnung ärztlicher Weiterbildung im Ausland
    (zum Herunterladen und Ausfüllen am Computer)
  • Tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten
  • Identitätsnachweis
  • Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat
  • Bescheinigung der zuständigen ausländischen Behörde, unter deren Aufsicht die Weiterbildung durchgeführt wurde, dass die ärztliche Tätigkeit im Ausland in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte (Einrichtung) absolviert wurde.
  • Zeugnisse und Leistungsverzeichnisse über die ärztliche Tätigkeit im Ausland (Zeiten und Inhalte)
  • Erklärung, ob und bei welcher Stelle / Ärztekammer bereits ein Antrag auf Anerkennung des Weiterbildungsabschnittes gestellt wurde.

Diese Unterlagen sind in beglaubigter deutscher Übersetzung zweifach vorzulegen.