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Organe und Untergliederungen der Ärztekammer Nordrhein im Überblick


Die Kammerversammlung

  • wählt den Präsidenten, Vizepräsidenten und die Beisitzer des Vorstandes,
  • wählt den Finanzausschuss,
  • beschließt über
    • die Satzung,
    • die Geschäftsordnung,
    • die Beitragsordnung,
    • die Berufsordnung,
    • den Haushaltsplan und Entlastung des Kammervorstandes,
  • berät und beschließt über Anträge aus der Kammerversammlung sowie über Anträge und Vorlagen des Präsidenten oder des Kammervorstandes,
  • berät und genehmigt Beschlüsse des Kammervorstandes, welche die Ärztekammer über einen höheren Betrag als 25.564,60 EUR (50.000 DM) für das laufende Haushaltsjahr verpflichten.

 

Der Kammervorstand

  • erledigt alle der Ärztekammer obliegenden Aufgaben auf Grund des Heilberufsgesetzes, soweit diese nicht der Kammerversammlung durch das Heilberufsgesetz oder durch die Satzung vorbehalten sind.
  • stellt die Tagesordnung für die Kammerversammlung auf,
  • bereitet die Kammerversammlung und die vom Vorstand zu stellenden Anträge und einzubringenden Vorlagen vor,
  • führt die Beschlüsse der Kammerversammlung durch,
  • setzt Sonder- und Arbeitsausschüsse ein,
  • bestellt einen Wirtschaftsprüfer, der die Aufgabe hat, die Buch-, Kassen- und Bilanzprüfungen vorzunehmen,
  • überprüft rechtskräftige berufsgerichtliche Urteile gegen Kammervorstandsmitglieder im Sinne des § 7 Abs. 1e (interner Link) der Satzung und stellt das Ruhen der Zugehörigkeit zum Kammervorstand gemäß § 7 Abs. 2 (Interner Link) der Satzung fest,
  • regelt die Verteilung der Aufgaben zwischen Bezirks- und Kreisstellen, die den Untergliederungen obliegen.
     

Der Präsident

  • vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich,
  • erledigt die laufenden Geschäfte der Kammer und führt die Beschlüsse des Kammervorstandes aus,
  • lädt zu den Kammerversammlungen ein und beruft die Vorstandssitzungen ein,
  • legt die Tagesordnung der Vorstandssitzungen fest,
  • leitet die Kammerversammlung und Vorstandssitzung.

Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten im Falle seiner Verhinderung.


Kreisstellen


Aufgaben der Kreisstellen

Die Kreisstellen unterstützen die Organe der Ärztekammer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

Die Kreisstellen

  • führen alle anfallenden Verwaltungsarbeiten durch,
  • beraten die Ärztekammer durch gutachtliche Stellungnahmen in allen Angelegenheiten der Berufsordnung, der Fürsorgeeinrichtungen, der Berufsgerichtsbarkeit und der Beitragserhebung,
  • führen das örtliche Fortbildungswesen durch,
  • sind für die Ausbildung der Medizinischen Fachangestellten vor Ort zuständig,
  • führen den ärztlichen Notfalldienst in Zusammenarbeit mit der zuständigen Untergliederung der Kassenärztlichen Vereinigung durch,
  • führen das örtliche Schlichtungswesen durch,
  • führen das Meldewesen gemäß § 5 des Heilberufsgesetzes durch,
  • erteilen Auskunft und beraten Ärztinnen/Ärzte, Behörden oder sonstige außerärztliche Personen.