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Hinweise für die Ausbildung von Medizinischen Fachangestellten


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Inhaltsübersicht

1. Vorbedingungen für den Abschluss eines Ausbildungsvertrages

2. Beginn und regelhafte Beendigung des Berufsausbildungsvertrages

3. Kündigung

4. Zulassung zur Abschlussprüfung

5. Abkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit, vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung

6. Bindewirkungen des Berufsbildungsgesetzes und des Mantel- bzw. Gehaltstarifvertrages auf den Ausbildungsvertrag

7. Jugendarbeitsschutzgesetz

8. Anrechnung der Berufsschulzeiten auf die Arbeitszeit

9. Urlaubsanspruch

10. Aberkennung der Ausbildereignung / Beachtung des Berufsbildungsgesetzes

11. Schlichtung bei Streitigkeiten aus dem Berufsausbildungsverhältnis

12. Mutterschutzgesetz

13. Teilzeitausbildung

 

Beurteilungsbogen für Auszubildende MFA - Grundlage für Feedbackgespräche
(zum Herunterladen und Ausfüllen am Computer, 237,96 KB)  


Die folgenden Hinweise sollen einen knappen Überblick über die besonderen Regelungen in der dualen Berufsausbildung geben. Die Lektüre der für diesen Bereich geltenden Rechtsvorschriften kann hierdurch nicht ersetzt werden. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird die männliche Form gewählt.

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1. Vorbedingungen für den Abschluss eines Ausbildungsvertrages

Grundlage der Ausbildung von Medizinische Fachangestellten ist das Berufsbildungsgesetz (BBiG) in der Fassung vom 23. März 2005, zuletzt geändert am 4. Mai 2020. Jeder den Beruf ausübende approbierte Arzt darf Medizinische Fachangestellte ausbilden. Die Ausbildung erfolgt im dualen System. Das heißt neben der praktischen Ausbildung innerhalb der Ausbildungsstätte (Praxis / Einrichtung) steht obligatorisch der berufsbegleitende Unterricht durch die Berufskollegs. Für diesen Zeitraum ist er von der Praxistätigkeit freizustellen. Der berufsbegleitende Unterricht am Berufskolleg dient der Ergänzung der praktischen Ausbildung in der Ausbildungsstätte.

Es ist zweckmäßig, den Beginn der Ausbildung auf das Schuljahr abzustimmen. Hierbei sind zum Beispiel der 1. August und 1. September günstige Termine im Sommer; der 1. Februar ist beispielsweise ein günstiger Termin im Winter.

Sollte die Praxisstruktur die sichere Vermittlung der insgesamt geforderten Kenntnisse des Auszubildenden nicht gewährleisten, hat der Ausbildende dafür Sorge zu tragen, dass dem Auszubildenden die Möglichkeit gegeben wird, den erforderlichen Ausbildungsinhalt durch Teilnahme an Kursen oder zeitweiliger Ausbildung in anderen Ausbildungsstätten vermittelt zu bekommen. Zur rechtlichen Absicherung solcher Hospitationszeiten dient ein „Hospitationsvertrag“.

Informationen zum Praktikumsvertrag

 

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2. Beginn und regelhafte Beendigung des Berufsausbildungsvertrages

Die Beschäftigung einer Person zur Berufsausbildung erfordert zwingend den Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages, in dem die wesentlichen Inhalte der gegenseitigen Rechte und Pflichten aufzunehmen sind.

"Unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, das heißt ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB), jedoch spätestens vor Beginn der Berufsausbildung hat der Ausbildende den wesentlichen Inhalt schriftlich niederzulegen. Damit soll sichergestellt werden, dass der Auszubildende vom ersten Tag der Ausbildung an seine Pflichten und Rechte aus dem Berufsausbildungsverhältnis kennt beziehungsweise kennen kann. Unverzüglich hat der Ausbildende auch die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse zu beantragen (§ 36 Abs. 1)." (Herkert/Töltl, § 11 BBiG Rn. 9)

Entsprechende Vertragsformulare erhalten Sie von den Kreisstellen der Ärztekammer Nordrhein oder Sie können diese herunterladen. Der vorformulierte Vertrag berücksichtigt die zwingenden Vorschriften des BBiG und entspricht den Regelungen der von der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Medizinischen Fachangestellten mit den Gewerkschaften abgeschlossenen Tarifverträgen in der jeweils gülitgen Fassung.

Da die Tarifverträge für Medizinische Fachangestellte (Manteltarifvertrag, Gehaltstarifvertrag, Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung) von ministerieller Seite nicht für allgemeinverbindlich erklärt worden sind, sind sie nur dann zwingend von den Vertragsparteien zugrunde zu legen, wenn die Partner des Berufsausbildungsvertrages jeweils Mitglied in den Arbeitnehmer- beziehungsweise Arbeitgebertarifvertragschließenden Organisationen sind. Sind nicht beide Partner des Ausbildungsvertrages tarifgebunden, so gelten die tariflichen Bestimmungen nur, wenn im Berufsausbildungsvertrag auf die Tarifverträge ausdrücklich Bezug genommen wird. Dies bestimmt § 10 des Berufsausbildungsvertrages, der eine sogenannte Öffnungsklausel zu den aktuell gültigen Tarifwerken enthält.

Sollten Sie die Tarifverträge ausschließen wollen, müssen Sie dies in der Vertragsverhandlung mit dem Auszubildenden und gegebenenfalls den gesetzlichen Vertretern des Auszubildenden und durch einen schriftlichen Zusatz zum regulären Berufsausbildungsvertrag tun, der von allen Vertragspartnern zu unterzeichnen ist. Es reicht nicht, nur den § 10 des Ausbildungsvertrages zu streichen. Die Niederschrift muss so formuliert werden, dass sie ein hinreichendes, eindeutiges Verständnis der Aussagen zu den einzelnen Sachverhalten zulässt. Das gilt im Übrigen auch bei den Sachverhalten, die über den Mindestinhalt hinaus in die Niederschrift mit aufgenommen werden. Die jeweilige Formulierung kann kurz, muss aber vollständig und eindeutig sein. Zweifel gehen in der Regel zu Lasten des Ausbildenden.

Wenn Ausbildende die Tarifwerke ausschließen wollen, müssen sie die gesetzlichen Mindestregelungen einhalten. Neben dem Arbeitszeitgesetz und für Jugendliche das Jugendarbeitsschutzgesetz ist das Berufsbildungsgesetz (BBIG) zwingend einzuhalten. Es regelt unter anderem, dass Ausbildende ihre Auszubildenden angemessen vergüten müssen. Die Vergütung muss nach dem Lebensalter so bemessen sein, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich ansteigt. Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen. Der Begriff „Angemessenheit der Vergütung“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der durch den Gehaltstarifvertrag der jeweiligen Branche ausgefüllt wird. Ein Gehaltstarif entfaltet insoweit normative Wirkung. Nach der Rechtsprechung darf die tarifliche Vergütung aus betriebsbedingten Gründen bis max. 20 Prozent unterschritten werden. Allerdings muss sie jährlich ansteigen. Rechtswirksame Nebenabreden, die das Berufsausbildungsverhältnis betreffen, bedürfen der Schriftform und müssen klar formuliert im beiderseitigen Einvernehmen geschlossen werden.

Rechtswirksam als Berufsausbildungsvertrag nach dem Berufsbildungsgesetz wird der abgeschlossene Vertrag zwischen Ausbildendem und Auszubildendem erst, wenn der Vertrag in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen wurde. Die Verzeichnisse werden von den örtlich zuständigen Kreisstellen der Ärztekammer geführt. Eine gesonderte Voraussetzung für die Eintragung ist bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unter anderem die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung (Jugendarbeitsschutzuntersuchung) sowie die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter zum Abschluss des Berufsausbildungsvertrages.

Die befristeten Verträge binden grundsätzlich beide Seiten für die Dauer von – regelmäßig – drei Jahren, es sei denn, dass die Abschlussprüfung auf schriftlichen Antrag vor diesem Zeitpunkt liegt und bestanden wird oder andere Verkürzungsgründe vorliegen.

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3. Kündigung

Innerhalb der Probezeit

Innerhalb der Probearbeitszeit können beide Vertragsparteien ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer Frist schriftlich kündigen.

Nach Ablauf der Probezeit
Kündigung wegen Berufsaufgabe

Der Auszubildende kann nach Ablauf der Probezeit das Ausbildungsverhältnis ordentlich mit einer Frist von vier Wochen kündigen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben (z. B. zur weiterführenden Schule gehen oder ein Studium aufnehmen will) oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will. 

Außerordentliche Kündigung

Nach Ablauf der Probezeit kann ein Ausbildungsverhältnis nur einvernehmlich vorzeitig aufgelöst oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos gekündigt werden. Die fristlose Kündigung muss schriftlich, unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. Bei jugendlichen Auszubildenden ist die Kündigung gegenüber den gesetzlichen Vertretern zu erklären. Vor einer fristlosen Kündigung muss im Regelfall schriftlich abgemahnt worden sein. Eine Abmahnung hat umgehend zu erfolgen und muss den beanstandeten Sachverhalt klar umschreiben und für den Wiederholungsfall eine fristlose Kündigung androhen. Es hängt jedoch vom Einzelfall ab. Nach herrschender Rechtsauffassung ist bei Verfehlungen eines Auszubildenden im Allgemeinen ein „wichtiger Grund“ zur fristlosen Kündigung nur dann gegeben, wenn der Ausbildende zuvor in ausreichender Weise pädagogisch auf den Auszubildenden eingewirkt hat. Überdies ist zu beachten, dass der vermeintliche Kündigungsgrund nicht länger als zwei Wochen zurückliegt. Ist dies der Fall, wäre allein schon aus diesem formalen Grund eine Kündigung gegebenenfalls unwirksam und angreifbar.

Der Ausbildende hat die Ärztekammer Nordrhein über alle wesentlichen Änderungen des Ausbildungsverhältnisses zu unterrichten und bei Auflösung oder Kündigung der Ärztekammer umgehend eine Kopie zukommen zu lassen, damit das Ausbildungsverhältnis ordnungsgemäß aus dem Verzeichnis ausgetragen werden kann.

 

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4. Zulassung zur Abschlussprüfung

Auszug aus der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf der "Medizinischen Fachangestellten" / des "Medizinischen Fachangestellten der Ärztekammer Nordrhein § 8 Abs. 1: 

(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,

  1. wer die Ausbildungsdauer zurückgelegt hat und wessen Ausbildungsdauer nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
  2. wer an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen sowie den schriftlichen oder elektronischen, vom Ausbilder unterzeichneten Ausbildungsnachweis vorgelegt hat
    und
  3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildende oder der Auszubildende noch deren oder dessen gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat.

Prüfungsordnung

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5. Abkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit, vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung

Abkürzung

Die nach dem Berufsbildungsgesetz vorgegebene Regelausbildungszeit von drei Jahren kann unter bestimmten Voraussetzungen abgekürzt werden und zwar einmal zu Beginn der Ausbildung und später gegebenenfalls durch eine vorgezogene Abschlussprüfung.

Abkürzung der Ausbildungszeit zu Beginn der Ausbildung gemäß §§ 7, 8 BBIG

Schon bei Beginn und schon durch Ausfüllen im Berufsausbildungsvertrag können Ausbildender und Auszubildender einen gemeinsamen Antrag auf Anrechnung nach § 7 oder auf Abkürzung nach § 8 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) stellen, sofern der Auszubildende

  • über eine Fach- oder Allgemeine Hochschulreife verfügt oder
  • bereits eine vorausgegangene Berufsausbildung abgeschlossen hat.

Eine Abkürzung der Ausbildungszeit kann bis zu maximal 12 Monaten beantragt werden. Die Antragsunterlagen sind bei der zuständigen Kreisstelle der Ärztekammer Nordrhein einzureichen. Diese prüft den Antrag und hat die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird. Ein entsprechender Nachweis (z. B. Zeugnisse in beglaubigter Kopie, Bescheinigungen etc.) ist dem Antrag beizufügen.

Die Antragsstellung sollte möglichst zu Beginn der Berufsausbildung und auf jeden Fall noch während des ersten Ausbildungsjahres erfolgen, damit im dualen System die dann notwendigen Rahmenbedingungen für die Erreichung des Ausbildungszieles in der verkürzten Zeit sowohl in der praktischen Ausbildung als auch im Berufskolleg umsetzbar sind.

Merke!

Ist die Berufsausbildung zeitlich weit fortgeschritten oder steht die Abschlussprüfung kurzfristig bevor, kann nur noch die vorzeitige Prüfungszulassung nach § 45 Abs. 1 BBiG in Betracht gezogen werden. Eine Verkürzung der Ausbildungszeit nach §§ 7, 8 BBiG ist dann nicht mehr möglich.

Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung gemäß § 45 BBiG

Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen. Als gerechtfertigte Leistung wird von Seiten des Berufsbildungsausschusses der Ärztekammer Nordrhein ein schulischer Notendurchschnitt in den prüfungsrelevanten Fächern von mindestens 2,0 oder besser im relevanten Halbjahreszeugnis festgelegt. Die Zulassungsvoraussetzungen sind den §§ 8 und 9 der Prüfungsordnung zu entnehmen.

Prüfungsordnung

Dieser Antrag sollte spätestens zu Beginn des dritten Ausbildungsjahres gestellt werden.

Dieser Antrag kann auch gestellt werden, wenn das Ausbildungsverhältnis bereits aufgrund der Bestimmungen der §§ 7,8 BBiG abgekürzt wurde.

Der Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung ist vom Auszubildenden autonom zu stellen. Der Ausbildende ist zum Antrag zu hören. Sollte der Ausbildende die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung für nicht gerechtfertigt halten, kann die zuständige Stelle auch entgegen der Stellungnahme entscheiden, wenn sie die Voraussetzungen für gegeben hält. Dem Antrag ist eine Kopie des letzten Halbjahreszeugnisses beizufügen. Die Antragsunterlagen sind bei der zuständigen Kreisstelle der Ärztekammer Nordrhein einzureichen, an deren Stelle auch der Berufsausbildungsvertrag eingetragen ist.

Verlängerung der Berufsausbildungszeit
Verlängerung nach § 8 BBiG

In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle auf Antrag des Auszubildenden die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Als Ausnahmegründe sind zum Beispiel anzusehen:

  • erkennbare schwere Mängel in der Ausbildung,
  • körperliche, geistige oder seelische Behinderung des Auszubildenden sowie
  • vom Auszubildenden nicht zu vertretende längere Ausfallzeiten.
    Hierbei gilt: "Fehlzeiten bis zu insgesamt sechs Monaten bei einer Ausbildungszeit von drei Jahren (ohne Berücksichtigung des Urlaubs) werden im Allgemeinen unerheblich sein." (Herkert/Töltl, § 8 BBiG Rn. 35).

Auch eine Nichtversetzung in der Berufsschule kann ein Verlängerungsgrund sein.

Vor der Entscheidung über einen Antrag auf Verlängerung hat die zuständige Stelle den Ausbildenden zu hören. Die zuständige Stelle entscheidet über den Antrag auf Verlängerung.

Verlängerung nach § 21 Abs. 3 BBiG

Ein Auszubildender kann nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes und nach den Vorgaben aus dem Ausbildungsvertrag eine Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses verlangen, wenn die Abschlussprüfung innerhalb der vertraglichen vereinbarten Ausbildungszeit nicht bestanden wird. Das Verlangen muss unverzüglich, das heißt ohne schuldhaften Verzug verlangt werden. Das Berufsausbildungsverhältnis verlängert sich auf Verlangen des Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr gemessen vom ursprünglichen Endzeitpunkt des Berufsausbildungsvertrages.

Daraus kann sich eine verlängerte, nicht unterbrochene Ausbildungszeit von vier Jahren ergeben, die sich nur noch durch Unterbrechungen wie Eltern- oder Wehrdienstzeiten ausdehnen kann.

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6. Bindewirkung des Berufsbildungsgesetzes und des Mantel- bzw. Gehaltstarifvertrages auf den Ausbildungsvertrag

§ 10 Abs. 1 des Berufsausbildungsvertrages der Ärztekammer Nordrhein nimmt ausdrücklich Bezug auf die Tarifverträge und erklärt sie im Ausbildungsverhältnis für anwendbar.

Grundsätzlich sind die Tarifverträge für nicht allgemeinverbindlich erklärt. Sie gelten unmittelbar zwingend für die Mitglieder der vertragsschließenden Organisationen (Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen / Medizinischen Fachangestellten und verband medizinischer Fachberufe) oder wenn dies im Berufsausbildungsvertrag ausdrücklich vereinbart ist. Dies ist bei den Berufsausbildungsverträgen der Ärztekammer Nordrhein der Fall. Alle abgeschlossenen Berufsausbildungsverträge, die mit dem Vertragsformular der Ärztekammer Nordrhein abgeschlossen wurden, nehmen Bezug auf die Tarifverträge. Diese sind daher für das Berufsausbildungsverhältnis bindend.

Die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes sind als Gesetzesnorm zwingend zu beachten. Sie können nicht zu Ungunsten der Auszubildenden geändert werden.

Manteltarifvertrag
Gehaltstarifvertrag
Tarifvertrag zur Altersversorgung durch Entgeltumwandlung

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7. Jugendarbeitsschutzgesetz

Das Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG) vom 12. April 1976, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 ist in seinem wesentlichen Gehalt Gegenstand der Bestimmungen des Ausbildungsvertrages geworden. Der Geltungsbereich des JArbschG umfasst alle Personen, die bei Beginn der Beschäftigung noch nicht 18 Jahre alt sind. Jugendliche dürfen nur beschäftigt werden, wenn dem Arbeitgeber eine Bescheinigung über die ärztliche Erstuntersuchung vorliegt. Die Bescheinigung darf zu Beginn der Beschäftigung nicht älter als vierzehn Monate sein. Die Bestimmung des des § 9 JArbschG regelt die Freistellung der Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht. Für die Praxis bedeutsam ist insbesondere § 9 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 JArbschG.

Jugendarbeitsschutzgesetz

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8. Anrechnung der Berufsschulzeiten auf die Arbeitszeit

Eine Anrechnung der Berufsschulzeiten auf die betriebsübliche/ tarifliche Ausbildungszeit erfolgt immer dann, wenn Berufsschule und betriebsübliche Ausbildungszeit deckungsgleich sind.

Könnte während der Unterrichtszeit in der Berufsschule betriebliche Ausbildung stattfinden, geht die Berufsschule vor (Freistellungspflicht) und eine Anrechnung muss erfolgen. Es ist unzulässig, die Berufsschulzeiten in der Praxis nachzuholen beziehungsweise die betriebliche Ausbildungszeit an Berufsschultagen abweichend von der ansonsten betrieblich üblichen Ausbildungszeit zu regeln. Auszubildende folgen mit dem Besuch der Berufsschule ihrer Verpflichtung aus dem Berufsausbildungsvertrag. Vor diesem Hintergrund ist eine Anrechnung der Berufsschulzeiten auch dann geboten, wenn sich betriebliche Ausbildungszeit und Berufsschulzeit nicht überschneiden.

Ein Entgeltausfall darf durch den Besuch der Berufsschule nicht eintreten.

Der Arbeitgeber hat den Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen.

Er darf den Auszubildenden nicht beschäftigen

  1. vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht; dies gilt auch für Personen, die über 18 Jahre alt und noch berufsschulpflichtig sind,
  2. an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche (BBiG § 15 Abs. 1, 2).

Auf die Arbeitszeit ist ein Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden, von mindestens je 45 Minuten mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit (7,7 Stunden bei 38,5 Stunden in der Woche) anzurechnen.

Bei einem zweiten Berufsschultag werden die Zeitstunden auf die Arbeitszeit angerechnet (Schulzeit inklusive Schulpausen, direkte Wegezeit von / zur Praxis). Sind damit die 7,7 Zeitstunden (7 Stunden 42 Minuten) nicht erreicht, besteht für den Auszubildenden wieder die grundsätzliche Pflicht, zur betrieblichen Ausbildung in die Ausbildungsstätte zurückzukehren und anwesend zu sein.

Bitte beachten Sie, dass eine Verletzung der Freistellungspflicht eine Ordnungswidrigkeit darstellt.

FAQ zum Besuch eines Berufskollegs in Nordrhein

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9. Urlaubsanspruch

Der Urlaubsanspruch der Auszubildenden richtet sich entweder nach den Bestimmungen des JArbSchG oder nach den Vereinbarungen des Manteltarifvertrages beziehungsweise des Bundesurlaubsgesetzes. Der Urlaub soll möglichst in den Schulferien (mindestens einmal zusammenhängend zwei Wochen) gewährt werden, da andernfalls der ununterbrochene Berufsschulbesuch in Frage gestellt ist, der seitens der Schulaufsichtsbehörde sicherzustellen ist. Im Jahr der Abschlussprüfung sollte beachtet werden, dass der entstandene Urlaubsanspruch vor Beendigung der Ausbildung in Anspruch genommen wird, da bei einem Ausscheiden aus der Praxis ansonsten nur die Möglichkeit besteht, den Urlaubsanspruch abzugelten und zwar berechnet nach der Höhe der dann zu zahlenden Gehälter für ausgebildete Medizinische Fachangestellten.

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10. Aberkennung der Ausbildereignung / Beachtung des Berufsbildungsgesetzes

Die Ärztekammer Nordrhein ist zuständige Stelle für die Berufsausbildung der Medizinischen Fachangestellten nach § 71 Abs. 6 BBiG. Sie ist zuständig für die Eintragung, Änderung und Löschung von Berufsausbildungsverträgen. Sie vermittelt und schlichtet nach § 9 des Berufsausbildungsvertrages auf Antrag bei Problemen im Rahmen von Ausbildungsverhältnissen. Bei gegebenem Anlass kann sie die Eintragung von Ausbildungsverhältnissen ablehnen. Sie kann darüber hinaus die Löschung veranlassen, wenn die Prüfung ergibt, dass die persönliche und / oder fachliche Eignung des Ausbildenden oder der Ausbildungsstätte nicht vorliegen.

Von der Nichteignung des Ausbildenden oder der Ausbildungsstätte ist auszugehen, wenn aufgetretene Mängel nicht beseitigt wurden, nicht behebbar sind oder eine Gefährdung für Auszubildende besteht (§§ 32, 33 BBiG). Liegen Erkenntnisse für erhebliche Pflichtverletzungen vor, müssen diese auch einer Wertung im Rahmen der Berufsaufsicht zugeführt werden.

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11. Schlichtung bei Streitigkeiten aus dem Berufsausbildungsverhältnis

Nach § 22 BBiG in Verbindung mit § 9 des Ausbildungsvertrages ist bei Streitigkeiten aus dem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis vor Inanspruchnahme des Rechtsweges eine gütliche Einigung unter Mitwirkung der Ärztekammer Nordrhein anzustreben.

Im Falle einer Kündigung ist vor Inanspruchnahme der Arbeitsgerichte der nach § 111 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) errichtete Schlichtungsausschuss der Ärztekammer Nordrhein anzurufen

Kontakt zum Schlichtungsausschuss nach § 111 Arbeitsgerichtsgesetz der Ärztekammer Nordrhein:

Referent: Claus-Hinrich Buschkamp (RA)
0211 / 4302 2320
Claus.Buschkamp(at)aekno.de

Sekretariat: Saskia Haloschan-Better
0211 / 4302 2321
Saskia.Haloschan-Better(at)aekno.de

0211 / 4302 2539

 

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12. Mutterschutzgesetz

Das Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter gilt uneingeschränkt auch für Auszubildende. Die sich für die Arbeitgeber aus den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes ergebenden Verpflichtungen hinsichtlich der Anpassung der Beschäftigungsart, des Beschäftigungsumfanges, des Kündigungsschutzes und der Meldepflichten sind in vollem Umfang zu erfüllen (Meldung an das Amt für Arbeitsschutz, das den Bezirksregierungen Düsseldorf bzw. Köln unterstellt ist).

Auch das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gilt im Ausbildungsverhältnis. Nach diesem kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam die Elternzeit in Anspruch genommen werden. Sie ist jedoch auf bis zu drei Jahre für jedes Kind begrenzt.

Die Inanspruchnahme der Elternzeit muss durch den Auszubildenden, wenn sie unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach der Mutterschutzfrist beginnen soll, spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangt werden (§ 16 BEEG). Er muss gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von 2 Jahren die Elternzeit in Anspruch genommen werden soll. Der restliche Anteil von 12 Monaten ist mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar.

Für die Dauer der Elternzeit entfällt seitens des Arbeitgebers die Zahlung eines Arbeitsentgeltes. Das Ausbildungsverhältnis ruht.

Der die Elternzeit in Anspruch nehmende Elternteil ist nicht zur Fortführung des Arbeitsverhältnisses nach Beendigung der Elternzeit verpflichtet. Er hat die Möglichkeit, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende der Elternzeit zu kündigen (§ 19 BEEG).

Die während der Freistellung von der Arbeit entstehenden Urlaubsansprüche der Mutter / des Vaters können für jeden vollen Monat der Inanspruchnahme der Elternzeit um 1/12 gekürzt werden.

Hat die Mutter / der Vater bereits Erholungsurlaub über den ihr / ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann vom Arbeitgeber eine Kürzung der zuviel gewährten Urlaubstage nach Ende der Elternzeit vorgenommen werden. Entsprechend kann in dem Fall der nicht vollen Inanspruchnahme des Urlaubsanspruches vor Inanspruchnahme der Elternzeit Urlaubszeit nach Rückkehr aus der Elternzeit beansprucht werden.

Mutterschutzgesetz
Bundeserziehungsgeldgesetz

13. Teilzeitausbildung

Bisher war eine Teilzeitberufsausbildung in aller Regel nur etwas für Leistungsstarke, die Kinder betreuen oder einen Angehörigen pflegen, weil das Gleiche in kürzerer Zeit gelernt werden musste und man ein berechtigtes Interesse haben musste.

Seit dem 01. Januar 2020 ist eine Teilzeitausbildung nun für alle Auszubildenden möglich. Voraussetzung ist wie bisher, dass sich Ausbildende und Auszubildende einig sind.

Die Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit der MFA-Auszubildenden darf nicht mehr als 50 Prozent (19,25 Stunden) betragen. Das Ausbildungsverhältnis verlängert sich zwar grundsätzlich entsprechend. Es darf jedoch höchstens das Eineinhalbfache der für die Regelausbildungszeit in Vollzeit vorgesehenen Dauer betragen (d. h. viereinhalb Jahre) (§ 7a Absatz 2 BBiG).

Möglichkeiten zur Verkürzung der Regelausbildungszeit aufgrund zum Beispiel allgemeinschulischer / beruflicher Vorbildung (z. B. Abitur / Fachabitur) oder wegen vorgezogener Abschlussprüfung, wenn die Voraussetzungen für eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung gemäß §§ 8, 45 BBiG vorliegen, bleiben hiervon unberührt.

Auch während einer bereits laufenden Berufsausbildung kann die tägliche / wöchentliche Ausbildungszeit gekürzt werden, so dass die Fortführung einer Teilzeitausbildung – auch nur für einen begrenzten Zeitraum innerhalb der Berufsausbildung - erfolgen kann.

Wichtig!
Änderungen des Vertragsinhaltes bedürfen grundsätzlich der schriftlichen Zustimmung beider Vertragspartner (formfrei). Die jeweils zuständige Kreisstelle ist über etwaige Vertragsänderungen in Kenntnis zu setzen, um gegebenenfalls das Ausbildungsende neu zu berechnen.