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Flüchtlinge in der Praxis einstellen – wie geht das?

Frau mit kleinem Jungen
Foto: picture alliance/AP Images/Hussein Malla © picture alliance/AP Images/Hussein Malla

Düsseldorf, 4.2.2016. Flüchtlinge und Asylbewerber können eine Bereicherung für die ärztliche Praxis sein. Sie verfügen über Fremdsprachenkenntnisse, kennen sich in der Kultur ihres Herkunftslandes aus und sind in der Regel hochmotiviert. Auch bringen viele bereits schulische und berufliche Vorkenntnisse mit nach Deutschland.

Allerdings müssen Arbeitgeber bei der Beschäftigung von Flüchtlingen einige Regeln beachten, egal ob die Person angestellt werden soll, ihr ein Ausbildungs- oder ein Praktikumsplatz angeboten wird. Dabei gelten unterschiedliche Einschränkungen, die vor allem mit dem jeweiligen Aufenthaltsstatus zusammenhängen. Das heißt, ob der zukünftige Mitarbeiter, Auszubildende oder Praktikant ein anerkannte Asylant, ein Asylbewerber oder ein geduldete Flüchtlinge ist.

Am wenigsten Einschränkungen gibt es bei der Beschäftigung anerkannter Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen. Sie können jede Beschäftigung annehmen und die Praxisinhaber müssen keine Besonderheiten beachten. Asylbewerberinnen und Asylbewerber können ab dem vierten Monat und Geduldete, sofern kein Arbeitsverbot vorliegt, ab der Erteilung der Duldung eine MFA-Ausbildung beginnen. Die Ausländerbehörde muss die Ausbildung im Vorfeld erlauben. Für Praktika, zum Beispiel EQ-Praktika gelten wiederum eigene Regeln.

Neben Vorgaben bei der Einstellung von Migrantinnen und Migranten bieten die Arbeitsagenturen auch verschiedene finanzielle Fördermöglichkeiten an, um den Einstieg in den Beruf oder eine Ausbildung zu erleichtern.

Grundsätzlich ist es wichtig, sich vorab gründlich über die geltenden Vorschriften rund um Aufenthaltsstatus, Arbeitserlaubnis und Vorrangprüfungen zu informieren.

Informationen dazu hat die Bundesagentur für Arbeit in der zwölfseitigen Broschüre „Potenziale nutzen – geflüchtete Menschen beschäftigen“ zusammengefasst. Auch sollten sich Praxisinhaber, die einem Flüchtling eine Arbeit, einen Ausbildungsplatz oder ein Praktikum anbieten möchten, direkt mit dem Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit vor Ort in Verbindung setzen.

Geflüchtete Menschen beschäftigen (Bundesagentur für Arbeit)

Förderung der Beschäftigung geflüchteter Menschen (Bundesagentur für Arbeit)

Übersicht der regionalen Arbeitsagenturen

bre


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