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Unterbrechung der Weiterbildung

Mutterschutz: Sechs Wochen im Jahr gelten als Weiterbildungszeit

Junge Ärztin und junger Arzt
© Westend 61/Fotolia

Düsseldorf, 30.1.2026. Ärztinnen, die aufgrund von Mutterschutz ihre Weiterbildung unterbrechen, können sich sechs Wochen pro Kalenderjahr auf ihre Weiterbildungszeit anrechnen lassen - auch wenn sie danach ihre Weiterbildung nicht mehr an der ursprünglichen Weiterbildungsstätte aufnehmen. Das hat die Weiterbildungskommission der Ärztekammer Nordrhein am 13. Januar entschieden.

Eine generelle Anrechnung von Zeiten des Mutterschutzes auf die Weiterbildungszeit ermöglicht die Weiterbildungsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte (WBO) bereits seit dem 1. Juli 2022. Im Wortlaut heißt es dort:  

"Eine Unterbrechung der Weiterbildung – soweit eine Weiterbildung nicht erfolgt – oder Krankheit kann nicht als Weiterbildungszeit angerechnet werden. Dies gilt nicht für Unterbrechungen wegen Krankheit oder Mutterschutz von insgesamt nicht mehr als 6 Wochen im Kalenderjahr."

Die bisherige Auslegung der Passage stellte jedoch auf die Unterbrechung des Weiterbildungsabschnitts ab, sodass eine Anrechnung nur dann erfolgte, wenn die Ärztin ihre Weiterbildung nach dem Mutterschutz wieder bei ihrem ursprünglichen Weiterbilder aufnahm. 
 
Mit der aktuellen Entscheidung der Weiterbildungskommission gelten bei Mutterschutz nun immer sechs Wochen im Kalenderjahr als Weiterbildungszeit. Die Regelung gilt rückwirkend ab dem 1. Juli 2022. Ärztinnen, denen die Anrechnung wegen der bisherigen Auslegung nicht gewährt wurde, können sich zwecks Korrektur an die Weiterbildungsabteilung der Kammer wenden unter:

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