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Umsetzung § 28b des Infektionsschutzgesetzes

Paragraph und Stethoskop
Paragraphenzeichen und Stethoskop © M. Schuppich/Fotolia

Düsseldorf, 25.11.2021. Die Gesundheitsminister der Länder haben heute vom Bund eine Lockerung der Testpflicht für geimpfte und genesene Beschäftigte in Arztpraxen und Kliniken gefordert.

In dem Beschluss der GMK wird der Bundesgesetzgeber aufgefordert, umgehend klarzustellen, dass für die immunisierten Beschäftigten in den in § 28b Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) genannten Einrichtungen eine Testung von zwei Mal wöchentlich mittels einem vom Arbeitgeber bereitgestellten Antigen-Schnelltest in Eigenanwendung ausreichend ist.

Die Gesundheitsministerinnen und -minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder sind sich ebenfalls einig, dass bis dahin die Regelungen in § 28b Absatz 2 im vorgenannten Sinne für Immunisierte nicht angewendet werden. Dies gilt auch für das Aussetzen von Dokumentations- und Berichtspflichten.

Zudem fordert die GMK die Bundesregierung auf, die TestV dahingehend anzupassen, dass eine vollständige Refinanzierung aller sich aus § 28b Absatz 2 ergebenden Testpflichten verbunden ist.

Auch das NRW-Gesundheitsministerium (MAGS) hat in ähnlicher Richtung bereits mit einem Erlass reagiert. Bis zur Klärung auf Bundesebene, so heißt es darin, „bestehen keine Bedenken dagegen, wenn die Einrichtungen bis auf Weiteres die in der Gesetzesbegründung vorgesehene Regelung einer zweimal wöchentlichen Testung immunisierter Beschäftigter – auch durch Selbsttestung in Eigenanwendung – umsetzen“. Weiter weist das MAGS darauf hin, dass diese Vorgehensweise von den zuständigen Behörden nicht zu beanstanden sei.

Im gleichen Erlass erfolgt auch eine Klarstellung darüber, dass es sich bei erforderlichen Begleitpersonen von Patienten nicht um Besucher im Sinne der gesetzlichen Regelung handelt. Im Erlass heißt es dazu wörtlich: „Erforderliche Begleitpersonen wie zum Beispiel Eltern, Erziehungsberechtigte, Betreuer o.ä. sind vielmehr den behandelten und betreuten Personen im Sinne des § 28b Abs. 2 Satz 2 IfSG n.F. gleich zu setzen“.

Das bedeutet: Für Begleitpersonen von Patientinnen und Patienten gilt wie für die Patienten selbst keine 3G-Pflicht. Der Test- beziehungsweise Immunitätsstatus muss durch die Praxen nicht kontrolliert werden.

Testpflichten für immunisierte Beschäftigte nach § 28b IfSG (Gesundheitsministerkonferenz)

sas


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