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Informationen für Ärztinnen und Ärzte

Attestausstellungen ohne ärztlichen Kontakt gerichtlich untersagt

Das Landgericht Stade hat mit Urteil vom 6. Oktober2022 (8 O 31/22) es einem Unternehmen untersagt, Impfunfähigkeitsbescheinigungen, die von über dieses Unternehmen tätigen Ärzten unterschrieben worden waren, abzugeben. Hierbei fand vor der Attestausstellung kein unmittelbarer Kontakt zwischen ausstellender Ärztin und dem Patienten statt. Die einzige ärztliche Leistung war die Unterschrift auf dem Attest. Somit beruhte die Beurteilung der Impfunfähigkeit nicht auf der eigenen Wahrnehmung der ausstellenden Ärztin.

Das Gericht erachtete das streitgegenständliche Attest als unrichtiges Gesundheitszeugnis im Sinne des § 278 Abs. 1 StGB. Auch wenn es sich im vorliegenden Verfahren "nur" um ein Zivilverfahren des Wettbewerbsrechts handelte, so hat diese Entscheidung wohl präjudizielle Wirkung dahingehend, dass die Ausstellung solcher "Fern-Atteste" (nicht nur Impfunfähigkeitsbescheinigungen, sondern wohl auch beispielsweise Maskenbefreiungsatteste oder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen) den oben genannten Straftatbestand verwirklichen dürften.

 

Häufig gestellte Fragen zur entfallenen Test- und bestehenden Maskenpflicht in Arztpraxen

  • Wer muss sich testen lassen?

    Der einschlägige § 28b Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist zum 19. März 2022 aufgehoben worden. Eine Testpflicht für (ungeimpfte) Beschäftigte in Arztpraxen gibt es nicht mehr. Für Patientinnen und Patienten sowie Begleitpersonen gab es sie nie.

  • Wie lange sind die Daten über Beschäftigtentestungen aufzubewahren?

    Die Rechtsgrundlage zur Erhebung der Testdaten ist weggefallen, sodass die Daten nach sechs Monaten zu löschen sind. Nach Ablauf dieser Aufbewahrungsfrist dürften die Gesundheitsämter die Daten zur Prüfung auch nicht mehr anfordern. Da es sich um Beschäftigtendaten handelt – und nicht um Daten, die in Folge einer ärztlichen Behandlung erhoben worden sind – gilt hier auch nicht die übliche Zehn-Jahres-Frist.

    3G-Nachweis und Kontaktdaten - einfach zerreißen reicht nicht
    Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

  • Wie lange sind die Daten über den Impf- / Genesenenstatus der Beschäftigten aufzubewahren?

    Die Dokumentation über den Impf- / Genesenenstatus der Mitarbeiter ist aufgrund des Auslaufens der einrichtungsbezogenen Impfpflicht zum 31.12.2022 (§ 20a IfSG) ist nach spätestens sechs Monaten (das heißt zum 30.6.2023) zu löschen.

  • Gilt die Testpflicht auch für Personen, die begutachtet werden?

    Die Testpflicht ist aufgehoben. Siehe auch Frage 1.

  • Was gilt bei Gruppentherapien, Vorsorgeuntersuchungen oder Routinekontrollen chronisch Kranker?

    Für Gruppentherapien gibt es keine gesonderten Empfehlungen. Sie sind normale ärztliche Behandlungen und daher auch nicht einer Testpflicht unterworfen. Gleiches gilt für Vorsorgeuntersuchungen oder Routinekontrollen chronisch Kranker.

  • Muss ich ungeimpfte Patienten ohne Test behandeln?

    Grundsätzlich ja.

    Hier greift entweder der vertragsarztrechtliche Versorgungsauftrag oder eine Behandlungspflicht. Für Notfälle ergibt sich eine Behandlungspflicht aus § 7 Abs. 2 der Berufsordnung und zwar unbeschadet des Infektionsstatus des Patienten oder seiner Bereitschaft, einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorzulegen. Das Gleiche gilt, wenn dem Patienten ansonsten keine Behandlungsalternative zur Verfügung steht beziehungsweise ihm deren Inanspruchnahme nicht beziehungsweise kurzfristig nicht zumutbar ist (z.B. ländliche Region mit nur einem niedergelassenen Arzt in für den Patienten zumutbarer Entfernung oder laufende Behandlung eines chronisch Kranken).

    In Einzelfällen kann bei einem gestörten Vertrauensverhältnis eine Behandlung abgelehnt werden. Dies darf jedoch nicht zur „Unzeit“ erfolgen. Das heißt, dem Patienten dürfen hieraus keine unmittelbar drohenden Nachteile erwachsen. Demgegenüber darf eine Nicht-Notfall-Behandlung neuer Patienten beispielsweise bei mangelnden Terminen und bei vorhandenen Behandlungsalternativen in anderen Praxen abgelehnt werden, jedoch nicht aufgrund von 2G oder 3G.

  • Kann ich Sondersprechstunden für symptomatische Personen einrichten?

    Ja, wenn es hierfür im Rahmen der Behandlung eine medizinische Notwendigkeit gibt.

  • Dürfen Patientinnen und Patienten nach Ihrem Impfstatus gefragt werden?

    Ja, wenn dies für die Anamnese notwendig ist. Für den Zugang zur Praxis dürfte dies unzulässig sein.

  • Wann ist es möglich, um einen aktuellen Testnachweis zum Termin zu bitten?

    Bei planbaren, elektiven Terminen, zum Beispiel zu einer Vorsorgeuntersuchung, zur Untersuchung für ein Gutachten oder für einen Check-up kann der Patient vorab gebeten werden, einen aktuellen Testnachweis mitzubringen. Legt der Patient keinen aktuellen Testnachweis vor, kann dem Patienten angeboten werden, einen Schnelltest in der Praxis durchzuführen. Lehnt der Patient dies ab, ist eine Behandlung / die Erstellung des Gutachtens deshalb jedoch nicht abzulehnen.

  • Kann ich qua Hausrecht eine Maskenpflicht (wieder-)einführen?

    Das ist möglich, ebenso wie eine Beschränkung auf medizinische und / oder FFP2-Masken. Ohnehin gilt in Nordrhein-Westfalen derzeit eine FFP2-Maskenpflicht in Arztpraxen für Patientinnen und Patienten. Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske für Beschäftigte (§ 3 Abs. 2 Ziff. 1 der CoronaSchVO) ist mit Auslaufen der CoronaSchVO NRW mit Ablauf des 28. Februar 2023 entfallen.

Verhaltensregeln für Besucher im Haus der Ärzteschaft in Zeiten von Corona
Gäste des Düsseldorfer Hauses der Ärzteschaft sowie Besucher der Servicezentren und Kreisstellen finden hier einige Hinweise zu den derzeit geltenden Hygieneregeln in Zeiten von Corona.

Corona-Impfindex
Überblick über den aktuellen Verlauf der Impfkampagne in Deutschland mit einem Fokus auf Arztpraxen, veröffentlicht vom Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung

Nationale Teststrategie - wer wird in Deutschland auf das das Vorliegen einer SARS-CoV-2-Infektion getestet?
Das Robert Koch-Institut hat Informationen zur veränderten Nationalen Testtrategie veröffentlicht, die im Oktober 2020 um Antigen-Tests erweitert wurde.

Nationale Teststrategie SARS-CoV-2 - Schaubild
Das Bundesminsiterium für Gesundheit hat zur aktualisierten Nationalen Teststrategie ein Schaubild entwickelt.

Hinweise zur Testung von Patienten auf Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2
Robert Koch-Institut

Antigentests auf SARS-CoV-2
Auf der Homepage des Paul-Ehrlich-Instituts findet sich eine Liste der verfügbaren Antigen-Schnelltests mit Informationen der Hesteller zur Empfindlichkeit der Tests.

GOÄ-Abrechnungsempfehlungen im Rahmen der COVID-19-Pandemie
unter dem Reiter "Aktuelles"

Aktuelle Informationen der Landesregierung Nordrhein-Westfalen


Robert Koch-Institut

www.rki.de/ncov


Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein und KBV

Praxisinfos der KV Nordrhein

Aktuelle Informationen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung


Dashboards zu verschiedenen Parametern der Versorgung

Dashboard zur Corona-Pandemie in NRW
Neben epidemiologischen / medizinischen Zahlen enthält die Seite der Landesregierung auch Informationen zu ökonomischen und sozialen Aspekten der Pandemie.

DIVI-Intensivregister für freie Beatmungsbetten
Online-Intensivregister mit einer Übersicht, welche Klinken derzeit noch über freie Beatmungsbetten verfügen. Auch können freie Kapazitäten gemeldet werden.


Info-Rufnummer der ÄkNo für Ärztinnen und Ärzte zum Corona-Virus

0211 / 4302-2727

Mo. - Do. von 8 bis 16.30 Uhr
Fr. von 8 bis 14 Uhr geschaltet