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Informationen zur Anrechnungsfähigkeit von „Clinician-Scientist“-Programmen auf die Weiterbildung


Informationen zur Anrechnungsfähigkeit von "Clinician-Scientist"-Programmen

Die 9. Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein hat am 10. März 2018 beschlossen, dass Forschungszeiten im Rahmen von durchgeführten „Clinician-Scientist“-Programmen (CSP) grundsätzlich auf die Weiterbildung angerechnet werden können.

Beschluss der 9. Kammerversammlung

Falls die Teilnahme an einem solchen Programm als Weiterbildungszeit anerkannt werden soll, muss die Art der Tätigkeit und der Umfang der Anrechnungsfähigkeit vor Beginn mit der Ärztekammer Nordrhein abgestimmt werden.

Die Weiterbildungskommission der Ärztekammer Nordrhein hat folgende Grundsätze für die Anrechnungsfähigkeit verabschiedet, die Ihnen für Ihre Planung hilfreich sein können:

  1. Jedes einzelne Forschungsprogramm mit Patientenbezug, bei dem sechs Monate oder mehr auf die Weiterbildung angerechnet werden sollen, muss vor Beginn durch die Weiterbildungskommission der Ärztekammer Nordrhein geprüft und beschieden werden.
  2. Der Antrag ist vom Verantwortlichen für das Forschungsprojekt und von den Weiterbildungsbefugten der in Frage kommenden Gebiete gemeinsam formlos zu stellen.
  3. Das Forschungsprojekt muss einen direkten Patientenbezug aufweisen.
  4. Die vorzulegenden Unterlagen (Art, Dauer, Umfang des Programms) müssen die Forschungstätigkeit beschreiben, den Anteil an klinischen Weiterbildungstätigkeiten und an Forschungstätigkeiten prozentual und zeitlich aufschlüsseln und die erwerbbaren Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten nach der WBO gebietsbezogen darstellen.
  5. Die Teilnahme am Programm muss in die Weiterbildung zum angestrebten Facharzt inhaltlich und zeitlich passen. Interessenten des CSP-Programms sollten mindestens eine 2-jährige Weiterbildung zum angestrebten Facharzt vor Eintritt in das Forschungsprogramm absolviert haben. Abweichungen hiervon sind zu begründen.
  6. Eine Teilnahme an einem CSP muss mindestens 12 Monate ganztägig und hauptberuflich erfolgen, damit ein Weiterbildungsabschnitt anerkannt werden kann.
  7. Der zuständige Weiterbildungsbefugte hat mindestens sechs Wochen vor Beginn der Tätigkeit im Projekt den Teilnehmern eine Bescheinigung auszustellen, aus der die angedachte Dauer der Einbindung in das Programm und die individuelle Anrechenbarkeit von Weiterbildungszeiten und -inhalten hervorgeht. Diese Bescheinigung ist vor einer Teilnahme formlos bei der zuständigen Ärztekammer in Kopie einzureichen. Die Ärztekammer entscheidet dann über die anzuerkennenden Weiterbildungszeiten.
  8. Nach der Beendigung des Programms ist vom Weiterbildungsbefugten ein Weiterbildungszeugnis über den Gesamtzeitraum mit den von der Kammer vorab genannten anrechenbaren Weiterbildungszeiten zu erstellen. Die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten sollten im Logbuch detailliert aufgelistet werden. Beide Unterlagen sind beim Antrag auf Zulassung zur Prüfung mit vorzulegen.