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Gemeinsame Pressemitteilung der Ärztekammer Westfalen-Lippe und der Ärztekammer Nordrhein

Ärztekammern sind sich einig: Reform der Krankenhausplanung darf nicht kartellrechtlich blockiert werden

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Düsseldorf, Münster, 22.11.2019. Vor dem Hintergrund einer Entscheidung des Bundeskartellamtes, die Zusammenlegung zweier Kliniken in Gütersloh zu untersagen, warnen die beiden Ärztekammern in Nordrhein-Westfalen in einem gemeinsamen Statement: Die Reform der Krankenhausplanung in NRW, die für den Erhalt einer hochqualifizierten sta-tionären Patientenversorgung im Land dringend erforderlich ist, darf nicht durch kartellrecht-liche Bedenken blockiert werden. Die Kammerpräsidenten Dr. Theodor Windhorst, Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe und Rudolf Henke, Präsident der Ärztekammer Nordrhein, wollen verhindern, dass das Kartellrecht sinnvolle Entwicklungen blockiert und so eine zu-kunftsfähige Entwicklung der Krankenhauslandschaft in NRW gehemmt wird.

Im Rahmen einer Voranfrage hat das Bundeskartellamt die geplante Kooperation des Klini-kums Gütersloh und des Sankt Elisabeth-Hospitals Gütersloh kartellrechtlich verboten. Die zwischen den Beteiligten vor Ort konsentierte Fusion sollte zu einer Verbesserung der medi-zinischen Versorgungsqualität beitragen sowie zu Ressourceneinsparungen führen und eine höhere Wirtschaftlichkeit erreichen. Die vorliegende Entscheidung des Bundeskartellamtes verhindere in diesem Falle eine gewünschte Konzentration medizinischer Kompetenz, sind sich Windhorst und Henke einig.

„Das Gesundheitswesen ist kein Markt. Krankenhäuser dürfen keine rein gewinnorientierten Unternehmen sein. Patientenversorgung ist keine Industrie. Vielmehr geht es in einer zu-kunftsgerichteten Krankenhausplanung darum, etwaige Doppelvorhaltungen abzubauen und die Strukturqualität in der stationären Versorgung zu sichern“, sagt Windhorst. 

Die beiden Ärztekammern sind in den Reformprozess der Krankenhausplanung eng einge-bunden und warnen davor, in diesem Bereich der Daseinsfürsorge rein marktwirtschaftlich orientiertes Kartellrecht anzuwenden. Vielmehr müssten bei solchen Entscheidungen auch unbedingt  Aspekte der regionalen Krankenversorgung berücksichtigt werden. „Sinnvolle Schritte zur medizinischen Kompetenzbündelung und Konzentration von qualitativ hochwer-tigen Klinikangeboten dürfen nicht durch kartellrechtliche Formalia zu Lasten der Patienten-versorgung konterkariert werden“, erklärt Henke.

Um die Reform der Krankenhausplanung und die Entwicklung der stationären Versorgung voranzubringen, sprechen sich die NRW-Ärztekammern hingegen für Ausnahmegenehmi-gungen für versorgungspolitisch sinnvolle Fusionen oder Kooperationen zwischen Kliniken aus. Ein solches Instrument der Ministererlaubnis sei kartellrechtlich möglich und müsse unter jeweiliger Berücksichtigung der Verhältnisse vor Ort angewendet werden.

ÄKNo/ÄKWL

 

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