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Pressemitteilung

Invasive Maßnahmen und Krebsbehandlungen gehören nicht in die Hand von Heilpraktikern

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© Jochen Rolfes

Düsseldorf, 15. Juli 2019. Anlässlich des Urteils des Landgerichts Krefeld zum Heilpraktiker-Prozess in Brüggen-Bracht am Montag, 15. Juli 2019 in Krefeld erklärt der Präsident der Ärztekammer Nordrhein, Rudolf Henke:

„Um Fälle wie diesen in Brüggen-Bracht, bei dem drei Menschen durch eine versuchte Krebsbehandlung mit einer Chemikalie gestorben sind, zukünftig auszuschließen, sollten Heilpraktiker im Sinne der Patientensicherheit keine Tätigkeiten ausüben, mit denen unvertretbare Risiken verbunden sind. Invasive Therapien und Krebsbehandlungen gehören in jedem Fall nicht in die Hände von Heilpraktikern.

Der Bundesgesetzgeber hat mit dem Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) inzwischen erste Konsequenzen aus den Vorfällen in Brüggen-Bracht gezogen und die Herstellung verschreibungspflichtiger Arzneimittel und die Herstellung von Zubereitungen aus menschlichem Gewebe durch Angehörige nichtärztlicher Heilberufe (insbesondere Heilpraktiker) erlaubnispflichtig gemacht. Doch diese Regelungen sind erst der halbe Weg. So müsste zur Gefahrenabwehr nicht nur die Herstellung verschreibungspflichtiger Arzneimittel erlaubnispflichtig gemacht werden, sondern auch die der nichtverschreibungspflichtigen Arzneimittel und Stoffe, wenn diese zur invasiven Anwendung bestimmt sind.

Auch fordert die Ärzteschaft seit Langem ein Verbot der Krebsbehandlung durch Heilpraktiker. Menschen mit Krebsbehandlungen sind besonders verletzlich und lassen sich aus Angst viel unkritischer auf Heilsversprechungen durch Heilpraktiker ein.

Aus Gründen der Patientensicherheit sollte die Krebsbehandlung unter Arztvorbehalt gestellt werden, wie dies mit der Behandlung sexuell übertragbarer Krankheiten schon lange der Fall ist. Eine solche Regelung träfe den weit überwiegenden Teil der Heilpraktiker nicht, da die weitaus meisten Heilpraktiker ohnehin von der originären Behandlung von Krebserkrankungen absehen.“

ÄkNo


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