Düsseldorf, 26.3.2026. Der Umgang mit Patientenverfügungen gehört für viele Ärztinnen und Ärzte insbesondere im Krankenhaus zum Berufsalltag. Liegt eine solche Verfügung vor, mitunter schon lange zuvor angefertigt, ist damit aber letztlich nicht genau bestimmt, was daraus im Fall der Einwilligungsunfähigkeit des Patienten zu folgen hat. Mit der Kongruenzprüfung muss etwa festgestellt werden, ob die in der Patientenverfügung enthaltenen Festlegungen noch auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation des Patienten zutreffen. Strafrechtliche Risiken bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Nichtbeachtung einer Patientenverfügung sind zu beachten.
In dem gemeinsamen Symposium „Medizin und Recht zwischen Leben und Tod“ der Ärztekammer Nordrhein und der Rheinischen Notarkammer wurden aus Sicht beider Berufsgruppen die wesentlichen Fragen rund um Patientenverfügungen angesprochen. Ausgehend von der aktuellen Rechtslage zur Suizidassistenz wurde auch erörtert, ob eine entsprechende Vorausverfügung Gegenstand einer Patientenverfügung sein kann.
Ein ausführlicher Bericht über das Symposium „Medizin und Recht zwischen Leben und Tod“ findet sich in der Mai-Ausgabe des Rheinischen Ärzteblatts, das am 30. April erscheint.
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