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Schweigepflicht im Internet

Paragraph in Stethoskop
© Aycatcher/Fotolia

Düsseldorf, 11.11.2019. Die ärztliche Schweigepflicht gilt selbstverständlich auch bei Veröffentlichungen im Internet. Insbesondere beim Austausch mit Patientinnen und Patienten über soziale Netzwerke ist für Ärztinnen und Ärzte Vorsicht geboten. Schon die Tatsache, dass ein Nutzer Patient bei einem bestimmten Arzt ist, fällt grundsätzlich unter die Schweigepflicht.

Die Bundesärztekammer hat unter dem Titel „Ärzte in sozialen Medien“ eine Handreichung herausgegeben, in der ausführliche Hinweise zur Rechtslage gegeben werden.
Handreichung: Ärzte in sozialen Medien  (Bundesärztekammer)

Wenn Ärztinnen und Ärzte auf Bewertungen von Patienten auf Arzt-Bewertungsportalen im Internet (z. B. www.jameda.de, www.sanego.de und www.google.de) antworten möchten, ist die ärztliche Schweigepflicht streng zu beachten.

Ärztinnen und Ärzte können nicht davon ausgehen, dass (selbst namentlich genannte) Patientinnen und Patienten, die eine Ärztin oder einen Arzt bewerten, mit der Darstellung ihrer gesamten Krankengeschichte oder der Behandlungsabläufe in der Arztpraxis im Internet einverstanden sind.

Hier dürfen sich die Ärztinnen und Ärzte grundsätzlich nur darauf beschränken, einen von dem Patienten geschilderten Sachverhalt zu bestreiten oder bei falschen Tatsachenbehauptungen auf eine Löschung der Einträge hinzuwirken. Auch wenn dies im Einzelfall schwerfällt, müssen sich Ärztinnen und Ärzte zurücknehmen, da sonst berufsrechtliche Sanktionen wegen Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht drohen.

Ärztinnen und Ärzte sind bei falschen Tatsachenbehauptungen von Patienten und Patienten, bei übler Nachrede oder Beleidigungen im Internet nicht schutzlos. In diesen Fällen können Ärztinnen und Ärzte Unterlassungsansprüche gegen den Portalbetreiber zustehen. Bei strafrechtlich relevanten Sachverhalten können Ärztinnen und Ärzte auch Strafanzeige gegen Patienten stellen. Die Portalbetreiber sind dann verpflichtet, den Namen des anonymen Nutzers der Bewertungsplattform preiszugeben.

ÄkNo


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