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Kammerversammlung beschließt neue Notfalldienstordnung

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Die Delegierten der Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein stimmten mit großer Mehrheit für die Änderungen an der Gemeionsamen Notfalldienstordnung von Kassenärztlicher Vereinigung und Ärztekammer Nordrhein. Foto: Jürgen Brenn

Düsseldorf, 21.11.2015. Die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein hat Änderungen an der Gemeinsamen Notfalldienstordnung von Kassenärztlicher Vereinigung (KV) Nordrhein und Ärztekammer Nordrhein beschlossen. Eine wesentliche Neuerung steht in der Präambel, in der es nun heißt: „Zur Verbesserung der Versorgung kann der ärztliche Notdienst auch durch Kooperation und eine organisatorische Verknüpfung mit Ärzten und zugelassenen Krankenhäusern sichergestellt werden.“ Die Vertreterversammlung der KV Nordrhein hatte die neue Fassung bereits verabschiedet. Nun bedarf sie noch der Genehmigung durch das Landesgesundheitsministerium.  

Die Delegierten forderten den Kammervorstand dazu auf, zeitnah eine weitere Novellierung der Notfalldienstordnung anzustreben, damit es zu einer Gleichbehandlung der in Arztpraxen angestellten Ärzte gegenüber den in Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) angestellten Ärzten kommt. Hintergrund: In der neuen Notfalldienstordnung wird jetzt auch im Landesteil Nordrhein ein im MVZ angestellter Arzt nicht mehr persönlich eingeteilt, sondern der ärztliche Leiter des MVZ als Zulassungsinhaber. Hält dieser zum Beispiel drei KV-Zulassungen, so wird er dreimal eingeteilt. Das Bundessozialgericht hatte 2013 geurteilt (B 6 KA 39/12 R v. 11.12.2013), dass nicht der angestellte Arzt einzuteilen sei, sondern das MVZ als Zulassungsinhaber. Die in Praxen angestellten Ärzte sollen indes weiterhin persönlich eingeteilt werden. Die Urteilsgründe, warum die Einteilung eines im MVZ angestellten Arztes rechtswidrig ist, gelten nach Ansicht der Delegierten ebenso für in Praxen angestellte Ärztinnen und Ärzte.

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Entschließungen der Kammerversammlung am 21. November 2015 im Wortlaut

 

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